Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Mittwoch, 16. Februar 2022
EB Financial: Weitere unrechtmäßige Angebote vorbörslicher Aktien
Die Inhalte auf der Website eb-financial.com rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wie beispielsweise Festgeldanlagen angeboten werden.
Die thyssenkrupp AG unterrichtete die BaFin darüber, dass sie von einigen Personen kontaktiert wurde, denen Kaufangebote seitens der EB Financial für die vorbörslichen Aktien des vor einem möglichen Börsengang stehenden Tochterunternehmens thyssenkrupp nucera unterbreitet wurden. Die übersandten Unterlagen – eine Broschüre und ein Zeichnungsschein – stammen nicht von der thyssenkrupp AG oder von thyssenkrupp Tochtergesellschaften.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Die BaFin hat bereits mehrfach vor dieser Praxis gewarnt, zuletzt im Januar 2022. Verbraucherschutzorganisationen und Polizei warnen bereits seit Jahren vor einem solchen Vorgehen.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
Green City AG: Weitere Tochtergesellschaften stellen Insolvenzanträge
SdK vertritt bereits zahlreiche Anleiheinhaber und fordert Prüfung einer Fortführungslösung
Am 15. Februar 2022 haben drei weitere Tochtergesellschaften der Green City AG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bereits im Dezember 2021 hatte die Green City AG über eine möglicherweise eintretende drohende Zahlungsunfähigkeit informiert. Betroffen sind die Tochtergesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG. Die drei Tochtergesellschaften haben jeweils Inhaberschuldverschreibungen bzw. in einem Fall Namensschuldverschreibungen emittiert.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt das beabsichtige Verfahren in Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ist aus unserer Sicht insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Fortführungslösung angestrebt wird. In den vorliegenden Verfahren kann damit die Fortführung der Projektgesellschaften erreicht werden. Dies dürfte aus Sicht der SdK auch die beste Möglichkeit darstellen, eine hohe Insolvenzquote für die Anleger zu erreichen. Die Insolvenzanträge dürften nicht zuletzt auch auf die Insolvenz der Muttergesellschaft Green City AG zurückzuführen sein. Durch die Insolvenz sind bestehende Forderungen der Tochtergesellschaften gegen die Muttergesellschaft weitgehend wertlos geworden. Durch eine finanzielle Neuaufstellung der Gesellschaften könnte aus unserer Sicht ein tragfähiges Modell für die Zukunft erreicht werden.
Damit die betroffenen Anleger der drei Gesellschaften im Insolvenzverfahren bestmöglich vertreten werden, ist nach Einschätzung der SdK eine Bündelung der Interessen der betroffenen Kapitalanleger nötig, um so den drohenden Schaden für die betroffenen Anleger minimieren zu können.
Die SdK bietet seit Bekanntwerden der Krise der Green City Gruppe einen kostenlosen Newsletter für alle betroffenen Kapitalanleger an, um so die Koordination zwischen den Anlegern sicherstellen zu können. Die Registrierung für den kostenlosen Newsletter finden Sie hier.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 16. Februar 2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG und der Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG!
Dienstag, 15. Februar 2022
Aurelius Investment Group (Identitätsmissbrauch): BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte
Die sogenannte Aurelius Investment Group steht in keinerlei Beziehung zur europaweit tätigen Aurelius Gruppe, zu der die börsengehandelte AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA mit Sitz in 82031 Grünwald gehört. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsmissbrauch durch unbekannte Täter.
Die sogenannte Aurelius Investment Group, nahm unaufgefordert Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern im Inland auf, um ihnen unter anderem vorbörsliche Aktien der Daimler Truck AG anzubieten. Die Inhalte auf der Webseite rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Quelle: BaFin
Montag, 14. Februar 2022
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
Anschrift: Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlagen:
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche A
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche B
Verkaufsprospekte: Datum der Aufstellung 22. November 2013 (veröffentlicht am 27. November 2013) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 17. Januar 2014 und Nachträge Nr. 2 vom 29. September 2015
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) ist von der Green City AG („Konzernobergesellschaft“), welche alleinige Kommanditistin der Gesellschaft ist, informiert worden, dass die Konzernobergesellschaft am 24.01.2022 aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen wird (Regelinsolvenzverfahren); Verhandlungen über erforderliche Finanzierungsbeiträge für Sanierungsmaßnahmen konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Forderungen in Höhe von ca. EUR 6,0 Mio., welche die Gesellschaft gegen die Konzernobergesellschaft hat, sind nicht werthaltig. Eine Insolvenz der Konzernober¬gesellschaft verschärft die Krise der Gesellschaft. Die Gesellschaft könnte möglicherweise drohend zahlungsunfähig werden und ist möglicherweise überschuldet. Dies stellt weiterhin den Bestand der Gesellschaft in Frage.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:
24. Januar 2022
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft (§ 4 Abs. 5 S. 3 VermVerMiV).
München, 24. Januar 2022
vertreten durch die Komplementärin Green City Energy Kraftwerke GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus
Sonntag, 13. Februar 2022
Index Capital GmbH: Ziel eines Identitätsmissbrauchs
Das von der BaFin beaufsichtigte Wertpapierinstitut Index Capital GmbH ist nicht Urheber dieser E-Mails. Es handelt sich hierbei um einen mutmaßlichen Identitätsmissbrauch.
Quelle: BaFin
Morgan Wealth Management GmbH: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte
Der Inhalt auf der unternehmenseigenen Website morganwealthmanagement.de sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Morgan Wealth Management GmbH unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Das Unternehmen steht in keiner Verbindung zu J.P. Morgan Chase oder Morgan Stanley.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite sowohl Warnhinweise zu unerlaubt tätigen Unternehmen als auch konkrete Maßnahmen, die sie ihnen gegenüber angeordnet hat.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
Investments in Kryptowerte: BaFin warnt vor Risiken und Anlagetipps in den sozialen Medien
Kryptowerte wie Bitcoin, Ether und Co. sind komplizierte und sehr spekulative Finanzprodukte, die mit hohen Risiken verbunden sind. Anleger können damit sogar ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren. Die BaFin warnt deshalb auf ihrer Website vor den Gefahren solcher Investments.
Zudem sind viele der Anlagetipps, die in den sozialen Medien zu Kryptowerten und anderen Finanzprodukten kursieren, nicht verlässlich. Sie können sogar falsch, irreführend oder frei erfunden sein. Auf ihrer Website gibt die BaFin Hinweise, worauf Anleger achten sollten, wenn sie für ihre Geldanlage Informationen aus sozialen Netzwerken nutzen wollen.
Swiss International Commodity AG (SIC AG): Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die SIC AG wird aufgefordert, sich an die Bundesanstalt zu wenden und eine Person im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben und Zustellungen erfolgen können.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der SIC AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts oder gestatteten Wertpapier-Informationsblatt öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
UnicornFX (Europe) Ltd., Zürich, Schweiz, und Businesoft Ltd., Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, die gemeinsam als Betreiber der Internetseite unicorn-fx.com auftreten, sind keine nach § 32 KWG zugelassenen Institute
Die UnicornFX (Europe) Ltd. und die Businesoft Ltd. treten gemeinsam als Betreiber der Internetseite unicorn-fx.com auf und bieten dort eine Handelsplattform für Differenzkontrakte (Contract for difference, CFD) und Forex-Währungspaare an.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
soloprime.co: BaFin ermittelt gegen die SoloPrime
Die Inhalte auf der von der SoloPrime betriebenen Website soloprime.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
LG Frankfurt am Main: Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 19. Januar 2022
Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.
Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.
Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts haben in der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.
Die schriftlichen Gründe der heute verkündeten Urteile (zu Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) werden in den nächsten Wochen vorgelegt werden. Mit ihren Urteilen ist die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main einer bereits am 5.11.2021 ergangenen Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 98/21) gefolgt. Die 8. Zivilkammer hatte eine Klage eines Anlegers von Wirecard-Aktien gegen die BaFin ebenfalls abgewiesen.
Die Entscheidungen werden in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.lareda.hessen-recht.hessen.de) veröffentlicht werden. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung der 8. Zivilkammer ist Berufung eingelegt worden. Die Urteile der 4. Zivilkammer können ebenfalls mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte ursprünglich vorgesehen, heute über rund weitere 60 Verfahren von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin zu verhandeln. Die Kanzlei, welche diese weiteren Anleger vertritt, hat jüngst einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Ihm wurde nicht stattgegeben. Daraufhin haben diese Anwälte der Anleger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer gestellt.
Zum Erläuterung
§ 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsgesetz lautet: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Mittwoch, 9. Februar 2022
UDI verlangt Rückzahlung angeblich unberechtigt empfangener Gelder: SdK bietet Musterschreiben für Mitglieder zur Zurückweisung der Ansprüche an
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Dienstag, 1. Februar 2022
SdK: Informationsveranstaltung zum Insolvenzverfahren Green City
Betroffene Anleger können sich hier weiterhin für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren. Wir werden hierüber über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren und bieten darüber hinaus eine kostenlose Vertretung auf den kommenden Gläubigerversammlungen an.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 1. Februar 2022
Erfolg gegen Greenwashing: Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen Commerz Real untersagt irreführende Werbung für Nachhaltigkeitsfonds
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
- Die Zulässigkeit von Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ist ähnlich wie Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen- Wichtige Entscheidung für Werbung mit Umweltbezug
Am 10.1. verhandelte das Landgericht Stuttgart eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Commerz Real. In dem gestern verkündeten Urteil (Aktenzeichen 36 O 92/21 KfH) gab das Gericht der Verbraucherzentrale Recht und untersagte dem Anbieter wegen Irreführung die beanstandete Werbung für den klimaVest Impact Fonds (www.klimavest.de). Die Fondsgesellschaft hatte mit einer konkreten Auswirkung der Geldanlage in den beworbenen Fonds auf den persönlichen CO2-Fußabdruck geworben.
Mit dem Urteil gegen die Commerz Real hat sich nun ein Gericht mit der Werbung für nachhaltige Geldanlage befasst und enge Grenzen gezogen. Wegen der Unklarheit von Begriffen wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "umweltschonend" oder "bio" sei, so das Gericht, eine Irreführungsgefahr besonders groß. Die so beworbenen Produkte seien meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender als andere Waren. Unter diesen Umständen bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen.
„Dieses Urteil ist nicht nur ein wichtiges und klares Signal an die gesamte Branche, sondern auch an den Gesetzgeber. Es zeigt deutlich, dass Nachhaltigkeit eine reine Marketingstrategie ist, solange weder belastbare Methoden zur Wirkungsmessung bestehen noch gesetzliche Definitionen und Kennzeichnungen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden mit Werbeaussagen getäuscht“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Um dem Einhalt zu gebieten, seien aber nicht nur Gerichte gefordert: „Wir brauchen ein gesetzliches Kennzeichnungssystem für nachhaltige Geldanlagen, um irreführendes Greenwashing in den Griff zu bekommen.“ Auch die geplante EU-Taxonomieverordnung leistet der Irreführung weiteren Vorschub statt sie zuverlässig zu beseitigen. Solange die Daten, die den ESG Ratings zugrunde liegen, auf nicht verifizierbaren Selbstauskünften von Unternehmen beruhen, können diese nicht als zuverlässige Informationsquelle gelten.
Zwar hat die Gegenseite nachgebessert. Allerdings hat sie das Verfahren vor dem LG Stuttgart bedauerlicherweise nicht dazu genutzt, in ihrer Werbung maximale Transparenz herzustellen. „Es finden sich nach wie vor zahlreiche Punkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern ein diffuses Bild liefern. Wir werden prüfen, ob weitere rechtliche Schritte notwendig sind “, so Nauhauser weiter.
Freitag, 21. Januar 2022
SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf
Die paragon GmbH & Co. KGaA hat am 20. Januar 2022 bekannt gegeben, dass sie die Anleiheinhaber der im Juli 2022 fälligen 4,5%-Anleihe 2017/2022 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8) in einer Abstimmung ohne Versammlung dazu auffordern möchte, die Laufzeit der Anleihe zu unveränderten Konditionen um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die Gesellschaft prüfe außerdem parallel eine Teilrückzahlung der Anleihe aus Mitteln von möglichen Veränderungen im Beteiligungsportfolio. Die Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 50 Mio. Euro ist unbesichert und nicht nachrangig.
Aus Sicht der SdK ist die Laufzeitverlängerung in dieser Form und gänzlich ohne Gegenleistung nicht akzeptabel und in keiner Weise marktgerecht. Die Anleiheinhaber sollen einer Laufzeitverlängerung um weitere fünf Jahre und demnach einer Verdoppelung der ursprünglichen Laufzeit zustimmen. Eine Gegenleistung z.B. in Form einer Erhöhung des Kupons, einer Bonuszahlung oder der Stellung von werthaltigen Sicherheiten erhalten die Anleiheinhaber jedoch nicht. Die Gesellschaft hat zwar angekündigt, eine vorzeitige Teilrückzahlung zu prüfen, angesichts des regulären Laufzeitendes in wenigen Monaten und der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft kann hier aus unserer Sicht aber kaum von einem Zugeständnis für die Anleiheinhaber gesprochen werden.
Ferner wurde nach derzeitigem Kenntnisstand kein Sanierungsgutachten nach IDW-Standards eingeholt, sodass bereits fraglich ist, auf welcher Basis die Gesellschaft eine Laufzeitverlängerung um gerade fünf Jahre und nicht beispielsweise um zwei Jahre für sachgerecht hält. Vielmehr wirkt die Verlängerung um fünf Jahre ins Blaue hinein bzw. um Verbindlichkeiten so weit wie möglich auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Problematisch ist dies aus unserer Sicht vor allem, da die Gesellschaft noch eine weitere in Schweizer Franken notierte Anleihe mit einer Laufzeit bis 2023 (ISIN: CH0419041105 / WKN: A2TR8X) emittiert hat. Da diese Anleihe 2023 und damit bei einer Laufzeitverlängerung der Anleihe 2017/2022 vor dieser Anleihe zurückgezahlt werden würde, verschlechtert sich aus unserer Sicht die Situation der Anleihe 2017/2022. Diese Schweizer Franken-Anleihe soll sogar am 23. April 2022 mit CHF 8.75 Mio. also 25 ihres Nominalwerts befriedigt werden, wodurch die Position der hier gegenständlichen Anleihe noch weiter verschlechtert wird. Die noch vorhandene Liquidität im Unternehmen dürfte bei einer Rückzahlung der in 2023 fälligen Schweizer Anleihe weiter sinken und demnach nach Ende der verlängerten Laufzeit falls überhaupt nur noch ein geringerer Betrag zur Bedienung der Forderung der Anleiheinhaber der Anleihe 2017/22 zur Verfügung stehen.
Schließlich sind uns auch keine adäquaten Restrukturierungsmaßnahmen der Gesellschaft bekannt. Fraglich ist daher, ob die Gesellschaft ihren Verpflichtungen bei einer Laufzeitverlängerung überhaupt nachkommen kann. Aus unserer Sicht muss die Gesellschaft ein vernünftiges Konzept für die zukünftige Ausrichtung sowie eine adäquate Entschädigung für die Anleiheinhaber anbieten, damit einer Laufzeitverlängerung generell zugestimmt werden kann. Darunter kann auch die Erhöhung des Eigenkapitals oder ein (teilweiser) debt-to-equity-swap, also eine Umwandlung der Forderungen aus der Anleihe in Aktien der Gesellschaft, fallen. Ohne Beiträge der Gesellschafter und eine erhebliche Aufwertung der Anleihe ist der Vorschlag der Gesellschaft aus unserer Sicht aber nicht diskutabel.
Die Anleiheinhaber sollten sich daher organisieren und ihre Interessen gemeinsam durchsetzen. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/paragon zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf zukünftig stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen anbieten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 20. Januar 2021
Montag, 20. Dezember 2021
SdK ruft Anleger der Green City AG Unternehmensgruppe zur Interessensbündelung auf
Gesellschaft gibt Verlust des hälftigen Grundkapitals bekannt / Tochtergesellschaften droht Insolvenz
Die Green City AG hat in einer Kapitalmarktmitteilung vom 17. Dezember 2021 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft die Hälfte des Grundkapitals verloren hat. Ferner wurde die Öffentlichkeit darüber informiert, dass die Tochtergesellschaft Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG möglicherweise drohend zahlungsunfähig sowie möglicherweise überschuldet ist und die Tochtergesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG möglicherweise drohend zahlungsunfähig sowie möglicherweise überschuldet werden könnten. Insgesamt befindet sich das Unternehmen somit aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in einer existenziellen wirtschaftlichen Krise. Die Green City AG und ihre Tochtergesellschaften haben in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an börsennotierten und nicht börsennotierten Anlageprodukten wie Fonds, Anleihen und Genussscheinen emittiert. Aufgrund der finanziellen Krise der Unternehmensgruppe erscheinen aus Sicht der SdK viele dieser Produkte ganz bzw. teilweise ausfallgefährdet zu sein. Daher erscheint nach Einschätzung der SdK eine Bündelung der Interessen der betroffenen Kapitalanleger nötig, um so den drohenden Schaden für die betroffenen Anleger minimieren zu können.
Die SdK bietet daher im ersten Schritt einen kostenlosen Newsletter für alle betroffenen Kapitalanleger der Green City Unternehmensgruppe an, um so die Koordination zwischen den Anlegern sicherstellen zu können und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt eine schnelle Vertretung gegenüber den Gesellschaften oder auch in eventuell kommenden Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Die Registrierung für den kostenlosen Newsletter ist hier möglich.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 20. Dezember 2021
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG und der Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG!
Mittwoch, 10. November 2021
SdK ruft Anleiheinhaber der Eyemaxx Real Estate AG zur Interessensbündelung auf
Die Eyemaxx Real Estate AG hat bekannt gegeben, dass sie nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügt, um die am 26. Oktober 2021 fälligen Zinsen für eine ausstehende Anleihe fristgerecht zu leisten. Hauptgrund dafür seien bisher nicht eingegangene Zahlungsflüsse aus getätigten Projektverkäufen im mittleren einstelligen Millionenbereich sowie deren gescheiterte Refinanzierung.
Die Gesellschaft hat daher einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung am Landesgericht Korneuburg in Österreich (Bundesland Niederösterreich) gestellt. Das Verfahren wurde inzwischen eröffnet. Zur Insolvenz- bzw. Masseverwalterin wurde Frau Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, bestellt. Das Sanierungsverfahren ermöglicht es dem Unternehmen grundsätzlich, das Unternehmen zunächst fortzuführen und eine Einigung mit den Gläubigern über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu finden, wobei die Gläubiger eine gesetzliche Mindestquote von 20 % erhalten müssen.
Am 15. Dezember 2021 findet der Berichts- und Prüfungstermin, auf dem über das Verfahren berichtet wird und die Forderungen festgestellt werden, statt. Forderungen müssen bis zum 01. Dezember 2021 angemeldet werden. Am 26. Januar 2022 soll schließlich über den von der Gesellschaft vorgelegten Sanierungsplan abgestimmt werden.
Aus Sicht der SdK ist das Vorgehen des Vorstands der Eyemaxx AG höchst fragwürdig. Zunächst ist verwunderlich, dass der Insolvenzantrag in Österreich statt am Unternehmenssitz der Gesellschaft in Aschaffenburg gestellt wurde. Neben dem Unternehmenssitz befinden sich auch zahlreiche Standorte des Unternehmens in Deutschland. Ferner hat das Unternehmen drei Anleihen nach deutschem Recht begeben:
Anleihe 2018/2023 (WKN: A2GSSP / ISIN: DE000A2GSSP3)
Anleihe 2019/2023 (WKN: A2YPEZ / ISIN: DE000A2YPEZ1)
Anleihe 2020/2024 (WKN: A289PZ / ISIN: DE000A289PZ4)
Somit liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit aus Sicht der SdK in Deutschland. Konsequenterweise hätte somit auch ein Insolvenzverfahren in Deutschland geführt werden müssen.
Um sicherzustellen, dass die Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren nicht übervorteilt werden, ruft die SdK daher alle Anleiheinhaber dazu auf, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden und das Stimmrecht wahrzunehmen.
Zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts ist es unbedingt erforderlich, die Forderung bis zum 01. Dezember 2021 angemeldet zu haben. Die SdK bietet den Anleiheinhabern einen kostenlosen Anmeldeservice und eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Für weitere Informationen zum Verfahren und können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/eyemaxx zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 10. November 2021
Mittwoch, 27. Oktober 2021
Prämiensparverträge: BaFin begrüßt BGH-Entscheidung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichshofs (BGH) zu Prämiensparverträgen einen wichtigen Schritt in Richtung eines stärkeren Verbraucherschutzes. Der BGH hat am 6. Oktober 2021 entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Er bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zu langfristigen Sparverträgen.
Der BGH spricht sich deutlich für eine monatliche Zinsanpassung nach der Verhältnismethode aus. Bei dieser Methode wird der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten. Offengeblieben ist, welchen konkreten Referenzzins Kreditinstitute bei der Zinsanpassung zugrunde legen müssen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass für die Höhe der variablen Verzinsung für langfristige Spareinlagen ein maßgebender Referenzzinssatz zu bestimmen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das nun wieder zuständig ist, muss festlegen, welcher Referenzzinssatz geeignet ist. In Betracht kommt hierfür laut BGH ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen, den die Deutsche Bundesbank erhebt und monatlich veröffentlicht.
Die BaFin hatte die Kreditinstitute am 21. Juni 2021 per Allgemeinverfügung dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. 1.156 Kreditinstitute legten dagegen Widerspruch ein.
Weiterer Ablauf Widerspruchsverfahren
Welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf die Widerspruchsverfahren hat, wird die BaFin nun im Einzelnen prüfen. Die Aufsicht plant aus verfahrensökonomischen Gründen, über einzelne Widersprüche vorrangig zu entscheiden, um anschließend verwaltungsgerichtliche Musterverfahren zu führen. Sobald hierzu abschließende rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, wird die BaFin die übrigen Widerspruchsverfahren auf Basis der Rechtsprechung in den Musterverfahren abschließen. Bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren müssen die Kreditinstitute, die Widerspruch eingelegt haben, die Allgemeinverfügung noch nicht erfüllen. Die BaFin rät betroffenen Prämiensparerinnen und -sparern, sich darüber zu informieren, wie sie sich vor einer Verjährung ihrer Ansprüche schützen können. Rechtliche Beratung erhalten sie bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwälten.
bc connect GmbH: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte
Die von der bc connect GmbH angebotenen Verträge rechtfertigen die Annahme, dass das Unternehmen in Deutschland unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Erwartungshaltung der BaFin zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2021 eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingiert, für unwirksam erklärt.
Die Bedeutung sowie die Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich, da die Unwirksamkeit nicht nur den Änderungsmechanismus als solchen, sondern auch sämtliche darauf beruhenden Vertragsänderungen erfasst. Neben der Frage der Entgeltänderung, erstreckt sich die Unwirksamkeit auch auf andere, auf dieser Grundlage vorgenommenen Vertragsänderungen und damit auf die Grundlage der Vertragsbeziehungen insgesamt.
Wegen der weitreichenden Folgen der Entscheidung sind viele Kundinnen und Kunden verunsichert. Dies zeigt sich auch anhand einer beträchtlichen Anzahl von Beschwerden bei den Verbraucherzentralen und der BaFin, die auf diesen Sachverhalt Bezug nehmen.
Die BaFin hat daher die folgende Erwartungshaltung an die gesamte Kreditwirtschaft:
Im Interesse der vielfach jahrzehntelang bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Kreditinstituten ist es aus Sicht der BaFin geboten, offen, transparent und partnerschaftlich mit der Umsetzung der BGH-Entscheidung umzugehen. Dies gilt sowohl für die Schaffung einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Zukunft, als auch den Umgang mit berechtigten Rückforderungsverlangen der Kundinnen und Kunden hinsichtlich – mangels wirksamer vertraglicher Grundlage – zu Unrecht erhobener Entgelte.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, Kundinnen und Kunden über die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen umfassend, klar und verständlich zu informieren. Hierfür können seitens der Kreditinstitute beispielsweise Hinweise auf den Kontoauszügen, Informationen über FAQ oder E-Mails erfolgen. Bestehende Unklarheiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden können durch eine klare und verständliche Darstellung vermieden werden. Kundinnen und Kunden sollte eine konkrete Stelle bei den Kreditinstituten benannt werden, die sie zu Fragen zu den Auswirkungen der BGH-Entscheidung kontaktieren können. Dies soll allen Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich direkt und unkompliziert mit Ansprechpersonen auszutauschen.
Um die Vertragsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit zügig auf eine wirksame Grundlage zu stellen, haben einige Institute bereits persönliche Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden versandt und mit angemessener Frist um Zustimmung zu den neuen Vertragsgrundlagen gebeten. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht der BaFin zu begrüßen.
Im Hinblick auf die Vielzahl vertraglicher Änderungen, mit denen die Kundinnen und Kunden nunmehr konfrontiert werden und denen sie zustimmen sollen, ist es geboten, den betroffenen Kundinnen und Kunden eine ausreichend bemessene Prüfungs- und Entscheidungsfrist einzuräumen. Insbesondere sind Kontosperrungen oder eine Sperrung des Zugangs zum Online-Banking zur Erlangung der Zustimmung bzw. Freischaltung des Zugangs nur bei Zustimmung zu den Vertragsänderungen nicht Ausdruck eines fairen Umgangs. Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden sollte weder durch den Einsatz solcher oder anderer Maßnahmen unter Druck erreicht werden.
Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf die BGH-Entscheidung unwirksam sind, sind zukünftig - sofern keine gültige Vereinbarung mit den Kundinnen und Kunden getroffen wird - nicht mehr zu erheben.
Damit Kundinnen und Kunden prüfen können, ob sie von dem Urteil des BGH betroffen sind und ihnen ein Erstattungsanspruch zusteht, sind den Kundinnen und Kunden auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich umfassend die in der Vergangenheit vorgenommenen sie betreffenden Änderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Einführung bzw. Erhöhung von Gebühren und Entgelten mit den jeweiligen konkreten Stichtagen. Kundinnen und Kunden soll es durch eine vollständige Information ermöglicht werden, die Höhe der zu Unrecht erhobenen Gebühren und Entgelte im konkreten Fall zu berechnen.
Erstattungsverlangen der Kundinnen und Kunden sollten zeitnah umfassend geprüft und zu Unrecht erhobene Gebühren und Entgelte umgehend erstattet werden.
Die BaFin weist darauf hin, dass es den Kundinnen und Kunden zusteht, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Ausübung dieses Rechts kann daher keine unmittelbare Kündigung der Geschäftsverbindung zur Folge haben.
Darüber hinaus geht die BaFin davon aus, dass für die vor und nach dem Urteil des BGH vom 27. April 2021 aufgrund des unwirksamen AGB-Änderungsmechanismus unrechtmäßig erhobenen Entgelte Rückstellungen auf Basis der erwarteten Inanspruchnahme gebildet werden, um die Finanz- und Ertragslage ihres Instituts korrekt in der Bilanzierung auszuweisen.
Sonntag, 17. Oktober 2021
Neuer Trend: "Gefälschte" Übernahme-/Kaufangebote
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Depotbanken lassen ihren Wertpapierkunden in der Regel Übernahme- und Kaufangebote, vor allem, wenn diese im Bundesanzeiger veöffentlicht worden sind, zukommen (meist mit einem Disclaimer, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen nicht geprüft worden sei). Vielfach handelt es sich dabei um "Abstauberangebote", mit denen vor allem bereits delistete Aktien weit unterhalb des Werts und Notierungen etwa bei Valora (https://veh.de/kurse) eingesammelt werden sollen.
In letzter Zeit gab es darüber hinaus mehrere Angebote von Firmen, die aber z.T. von einer angeblich in ihrem Namen erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger nichts wussten. Vielfach wurden Kauf-/Übernahmeangebote auch über den aktuellen Börsenkursen veröffentlicht. Depotinhaber sollten daher prüfen, ob es den Käufer/Übernehmer auch tatsächlich gibt und dieser von diesem Angebot weiß.
Der Hintergund dieser vorgeschobenen oder "gefälschten" Angebote ist nicht ganz klar. Bei gelisteten Unternehmen wollen die Hinterleute ggf. die Kurse beeinflussen. In anderen Fällen wurde Daten von annehmenden Depotinhabern genutzt, um diesen eine tolle "Story" zu erzählen, dass sie noch mehr Aktien kaufen (und dafür vorab an die Firma zahlen) müssten, um angeblich eine Paket "vollzumachen", das man dann noch teurer weiterverkaufen könne.
Mittwoch, 13. Oktober 2021
Die ADLER-Story geht weiter - Viceroy Research legt nach
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Kurz danach brachen die Aktienkurse der ADLER Group S.A., der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und von CONSUS deutlich ein. Hintergund war ein "Report" von Viceroy Research LLC mit gravierenden Anschuldigungen.
Als Reaktion auf diesen Report hat die ADLER Group S.A. zunächst ein "erstes Statement" vorgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/adler-group-sa-erstes-statement-zum.html
Offenbar zur wirtschaftlichen Entlastung hat die ADLER Group S.A. eine Absichtserklärung über eine größere Portfoliotransaktion abgeschlossen:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/adler-group-sa-schliet.html
Die Aggregate Holdings S.A. hat Vonovia eine Option auf eine 13,3 %-Beteiligung an der ADLER Group S.A. eingeräumt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/aggregate-holdings-sa-vonovia-acquires.html
Der von Viceroy als Hauptverantwortlicher bezeichnete Cedet Caner hat über die Rechtsanwaltskanzlei IRLE MOSER eine Strafanzeige gegen Fraser Perring u.a. und ein weiteres Vorgehen angekündigt, siehe die Mitteilung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/irle-moser-rechtsanwalte-partg-cevdet.html
Viceroy wies dieses Vorgehen nunmehr in einem weiteren Bericht als unbegründet zurück und hat u.a. einen von Bloomberg zitierten Whistleblower-Bericht veröffentlicht, der weitere Details und Anschuldigungen enthält:
https://viceroyresearch.org/2021/10/12/adler-group-the-whistleblower-vs-the-lawyer/
Samstag, 9. Oktober 2021
Donnerstag, 23. September 2021
Zinsanpassung: Viele Banken spielen auf Zeit
Wie Banken versuchen, sich um Nachzahlungen bei Sparverträgen zu drücken
· Trotz eindeutiger Rechtsprechung berechnen viele Institute Zinsen seit Jahren zum Nachteil ihrer Kundinnen und Kunden
· Verbraucher:innen entsteht dadurch ein Schaden von mehreren tausend Euro
· Betroffene, deren Sparverträge 2018 beendet wurden, sollten ihre Ansprüche in diesem Jahr prüfen, um Streit über eventuelle Verjährung zu vermeiden
Einige Banken mauern, andere versuchen mit zu geringen Nachzahlungen Kunden abzufinden. Und wer sich nicht aktiv selbst beschwert, kommt auch nicht zu seinem Recht. Der Verhalten vieler Banken, meist Sparkassen, ist weiterhin inakzeptabel. Die Beratung der Verbraucherzentrale zeigt: Für Verbraucher:innen zahlt sich Hartnäckigkeit aus. Um das rechtswidrige Verhalten grundsätzlich abzustellen, ist ein konsequentes Eingreifen der BaFin erforderlich.
„Jahrelang haben die Institute davon profitiert, ihren Kundinnen und Kunden die Rechtswidrigkeit der Zinsklauseln zu verschweigen. Das ist inakzeptabel“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Überprüfung von fast 1.700 Fällen, die von der Verbraucherzentrale beraten wurden, zeigt: Banken haben im Schnitt 3.736 Euro zu wenig Zinsen bezahlt. Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen die Nachzahlung mittels eines Musterbriefs einzufordern.
Die bisherigen Reaktionen der Banken auf den Musterbrief sind unterschiedlich: Oft erfolgt ein Nachzahlungsangebot, zum Teil verknüpft mit einer Stillschweigevereinbarung. Allerdings werden die Parameter, die die Verbraucherzentrale zur Nachberechnung der Zinsen verwendet, nicht von allen Instituten akzeptiert. „Den Betroffenen wird dann meist etwas weniger angeboten als ihnen nach unserer Berechnung zustünde. Immerhin gibt es aber auch Institute, die die von uns berechnete Summe nachgezahlt haben“, sagt Nauhauser. Für Verbraucher:innen bedeutet das, dass sie nach der ersten Ablehnung hartnäckig bleiben müssen. In den meisten Fällen verbessern die Institute ihr Nachzahlungsangebot, wenn die Betroffenen die Nachberechnung der Verbraucherzentrale vorlegen oder einen Anwalt einschalten.
Hoffnung auf BaFin und Musterfeststellungsklagen
Die Allgemeinverfügung der BaFin soll den Banken erstmals eine Pflicht auferlegen, ihre aktuellen und ehemaligen Kundinnen und Kunden über die rechtswidrige Klausel und eine mögliche falsche Zinsberechnung in Kenntnis zu setzen. Doch schon vorab haben mehr als 1.100 Banken rechtliche Schritte gegen die geplante Verfügung angekündigt. „Ob und wann Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Schützenhilfe der BaFin rechnen können, bleibt ungewiss,“ sagt Nauhauser. Er geht davon aus, dass die Institute mit der Verzögerung erreichen wollen, dass weitere Ansprüche verjähren.
In Kürze wird der Streit um die Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen auch wieder den Bundesgerichtshof beschäftigen: Am 6. Oktober wird dort die erste einer ganzen Reihe von Musterfeststellungsklagen in dieser Sache verhandelt. Hierbei geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Freitag, 3. September 2021
Nächster Schlag gegen Organisierte Kriminalität im Kampf gegen illegales „Cybertrading“ - Internationales Callcenter in Sofia ausgehoben
Bamberg/Ansbach/Sofia (Bulgarien): Nach intensiver und monatelanger Ermittlungsarbeit gelang der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach und der Zentralstelle Cybercrime Bayern ein empfindlicher Schlag gegen international agierende Anlagebetrüger. In einer gemeinsamen Operation mit bulgarischen Behörden wurden Ende Juli mehrere Bürogebäude und Wohnungen in Sofia durchsucht. Gegen vier Männer ergingen Haftbefehle.
Die Spezialstaatsanwälte der Zentralstelle Cybercrime Bayern lassen im Kampfe gegen betrügerisches Cybertrading nicht locker: Am 27.07.2021 erfolgten in einem weiteren großen Ermittlungskomplex Durchsuchungen und Festnahmen in Bulgarien. Bei den Zugriffen waren erneut bayerische Beamte vor Ort im Einsatz. Die vier festgenommenen Männer, deren Auslieferung aus Bulgarien nun angestrebt wird, stehen im dringenden Tatverdacht, aus einem Callcenter in Bulgarien Anleger im gesamten deutschsprachigen Raum im Wege des sog. Cybertrading betrogen und um einen Betrag in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro gebracht zu haben.
Anlass der Ermittlungen des Fachkommissariats für Wirtschafts- und Vermögenskriminalität der Ansbacher Kriminalpolizei waren zahlreiche Strafanzeigen von betrogenen Anlegern aus ganz Bayern. Die Geschädigten hatten zuvor teils hohe Summen auf vermeintlichen Trading-Plattformen im Internet investiert. Tatsächlich floss das Geld aber über komplexe Geldwäschenetzwerke letztlich auf die Konten der mutmaßlichen Betrüger.
Die Anleger informierten sich im Vorfeld auf verschiedenen Webseiten über diverse Anlagemöglichkeiten und gaben hier ihre Kontaktdaten preis. Die Betrüger nutzten die so gewonnenen Daten, um im Anschluss aus einem Callcenter heraus mittels speziell geschulter Telefonagenten (vermeintliche „Trading-Spezialisten“) Kontakt zu den Interessierten aufzunehmen. Diesen bot man in den Telefongesprächen und in E-Mails daraufhin angeblich lukrative Investments im Bereich sogenannter binärer Optionen, CFDs, Forex oder Kryptowährungen an. Insbesondere zu Beginn der Geschäftsbeziehung wurden den Anlegern regelmäßig durch simulierte Charts beträchtliche Gewinne wahrheitswidrig vorgespiegelt, verbunden mit der Forderung nach weiteren Investments. Die Geschädigten wähnten ihr Vermögen gut angelegt – tatsächlich wurde es jedoch nie in die angebotenen Finanzprodukte investiert, sondern von den Tätern selbst vereinnahmt.
Teilweise investierten die gutgläubigen Anleger hohe Geldsummen – allein in einem Fall aus dem Landkreis Ansbach wurde auf diese Weise ein Betrag in sechsstelliger Höhe erbeutet. Der bisher bekannt gewordene Gesamtschaden beträgt allein in dem Tatkomplex, in dem jetzt die Zugriffe in Sofia erfolgten, mehrere Millionen Euro, wobei von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist.
Die intensiven und monatelangen Ermittlungen der bayerischen Ermittler richteten den Verdacht auf Tatverdächtige, die aus dem Ausland heraus agierten – unter anderem aus einem Callcenter in Sofia (Bulgarien). Am 27.07.2021 durchsuchten zwei Staatsanwälte der Zentralstelle Cybercrime Bayern, Ermittler der Ansbacher Kriminalpolizei und des Bundeskriminalamtes – unter Leitung der Spezialstaatsanwaltschaft in Sofia und einer auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität spezialisierten bulgarischen Polizeibehörde - zeitgleich mehrere Bürogebäude und Wohnungen in Sofia. Dabei wurden die Beamten auch von Digital-Forensikern des Cybercrime-Kommissariats der Nürnberger Kriminalpolizei unterstützt.
Hierbei stießen die Beamten unter anderem auf ein vollbesetztes, offensichtlich auf den deutschen Sprachraum spezialisiertes Callcenter, in dem Telefonagenten ihrer auf Betrug angelegten Tätigkeit nachgingen. Durch die in Sofia gewonnenen Erkenntnisse konnten vier Europäische Haftbefehle wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs erwirkt und noch vor Ort vollzogen werden. Hierbei handelte es sich um die mutmaßlichen Hauptakteure des Callcenters sowie um besonders erfolgreiche Telefonagenten. Von den bulgarischen Gerichten ist nun in den kommenden Wochen über die Auslieferung der Festgenommenen – eines deutschen, eines israelischen und zweier bulgarischer Staatsangehöriger – nach Deutschland zu entscheiden.
Neben den Festnahmen gelang es den Ermittlern, in Sofia umfangreiches Beweismaterial, insbesondere elektronische Daten, zu sichern. Von der Auswertung dieser Daten erwarten sich die Beamten weitere Erkenntnisse zu den Hintermännern des Callcenters.
Auf Grund der akribischen Ermittlungsarbeit der Beamtinnen und Beamten der Ansbacher Kriminalpolizei und der ZCB sowie der hervorragend funktionierenden länderübergreifenden Strafverfolgung bayerischer und bulgarischer Ermittler unter Einbindung des Bundeskriminalamtes ist mit der Festnahme- und Durchsuchungsaktion und der damit verbundenen Zerschlagung des Callcenters in Sofia ein empfindlicher Schlag gegen die internationale organisierte Kriminalität auf dem Feld des Cybertradings gelungen.
Die Tätergruppierung ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand verantwortlich für die Plattformen alphafinancialgroup.com (offline), zurichfinancialgroup.co, genevacapitalgroup.com und zuletzt promarketsgroup.com. Die Ermittlungen dauern an.
