Donnerstag, 23. April 2020

SdK ruft Aktionäre der insolventen Euromicron AG zur Interessensbündelung auf

Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) plant, mögliche Schadensersatzansprüche von Aktionären der insolventen Euromicron AG gegenüber Organen der Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen prüfen zu lassen und organisiert hierfür ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre.

Euromicron hatte am 10.12.2019 ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung beantragt, nachdem u.a. vorangegangene Verhandlungen über einen Überbrückungskredit gescheitert waren. Der Antrag erfolgte völlig überraschend. Noch im Sommer 2019 hatte die Gesellschaft zwei Kapitalerhöhungen durchgeführt, wodurch die Funkwerk AG eine Beteiligung in Höhe von 15,36 % erwarb. Drei Tage nach der Insolvenzanmeldung wurde die Vorstandssprecherin abberufen, obwohl sie ohnehin spätestens zum 31.03.2020 das Unternehmen verlassen hätte. Daraufhin wurden am 18.12.19 zwei neue Sanierungsvorstände bestellt. Diese konnte jedoch ihre Tätigkeit nicht mehr aufnehmen, da bereits einen Tag später vom Amtsgericht Offenbach die Eigenverwaltung aufgehoben und der Sachwalter Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Wiederum nur einen Tag später, am 20.12.19, hatte die Zech Group der Euromicron AG ein Massedarlehen von 5 Mio. Euro mit einer extrem kurzen Laufzeit bis zum 31.12.2019 zur Verfügung gestellt. Am 23.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, so dass bereits am 27.12.2019, und somit nur 17 Tage (!) nach dem Antrag auf das Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung, der Verkauf aller Tochtergesellschaften von Euromicron an die Zech Group erfolgte.

Laut Angaben der Euromicron AG hat die Zech Group bereits am 10.12.2019 ein Erwerberkonzept vorgelegt. Daher müssen aus Sicht der SdK bereits im Vorfeld umfangreiche Gespräche zwischen der Gesellschaft und der Zech Group stattgefunden haben, ohne dass der Aufsichtsrat über die Gespräche und das Scheitern der Bemühungen um einen Überbrückungskredit informiert war. Ferner ist es nach Ansicht der SdK höchst verwunderlich, dass die Finanzierungsprobleme auch dem größten Aktionär, der Funkwerk AG, nicht bekannt gewesen waren. Aus Sicht der SdK wäre es naheliegend gewesen, zumindest auch mit dem Großaktionär Gespräche über mögliche Finanzierungsoptionen zu führen.

Die SdK hat daher bei einem Rechtsanwalt eine rechtliche Einschätzung bezüglich möglicher Pflichtverletzungen der Organe in Auftrag gegeben. Nach dessen vorläufiger Einschätzung könnten mehrere mögliche Pflichtverletzungen, insbesondere durch den Vorstand der Euromicron AG, in Frage kommen.

Die SdK ist selbst Aktionärin der Euromicron AG und plant daher ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre zu organisieren, um anschließend weitere Prüfungshandlungen durch externe Rechtsanwälte in Auftrag zu geben und somit die bestmögliche Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten zu können. Dies erscheint nur sinnvoll, wenn sich möglichst viele Aktionäre zusammenschließen. Betroffene Aktionäre werden daher gebeten, sich unter www.sdk.org/euromicron für einen kostenlosen Newsletter anzumelden, über den wir das weitere Vorgehen koordinieren werden. Es ist unter anderem geplant, mögliche Ansprüche zusammen mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft zu verfolgen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 23. April 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis:
Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Aktien der Euromicron AG!

Quelle: SdK

Dienstag, 21. April 2020

Anstehende Spruchverfahren zu Squeeze-out-Fällen und Beherrschungsverträgen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 21. Januar 2020 (Fristende für Spruchanträge: 21. April 2020)
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 202(Fristende für Spruchanträge: 23. April 2020)
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Zu geringe Zinsen bei Riester-Verträgen von Sparkassen

Verbraucherzentrale geht rechtlich gegen Zinsanpassungsklauseln mehrerer Banken vor

· Bei zahlreichen Geldinstituten finden sich unzulässige Zinsanpassungsklauseln in diversen Varianten von Sparverträgen, darunter auch in Riester-Verträgen

· Viele Institute bieten Nachzahlungen an, allerdings nur den Kunden, die sich beschweren

· Mit mehreren Abmahnungen und Unterlassungsklagen unterstützt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte


Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die Transparenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen berechnen etliche Geldinstitute Zinsen weiterhin falsch. Gegen die Klauseln mehrerer Banken und Sparkassen geht die Verbraucherzentrale rechtlich mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.

„Die fehlerhafte Berechnung von Zinsen basiert auf der Verwendung unzulässiger Zinsänderungsklauseln. Dadurch werden auch Kunden von Riester Verträgen um die ihnen zustehenden Zinsen gebracht,“ sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat bislang in 90 VorsorgePlus Riester-Verträgen von 16 Sparkassen fehlerhafte Zinsänderungsklauseln gefunden. Dadurch sind den Riester-Sparern nach Auffassung der Verbraucherzentrale Zinsgutschriften von im Mittel rund 1.880 Euro pro Sparvertrag vorenthalten worden. Nach Veröffentlichung einer Marktbeobachtung zum Thema Zinsanpassungsklauseln der Verbraucherzentrale im vergangenen Jahr hat die Anzahl der Verbraucherbeschwerden deutlich zugenommen.

Einsicht oft nur nach Abmahnung

„Unsere Abmahnungen und Klagen helfen Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir fordern die Institute auf, von sich aus aktiv auf ihre Kunden zuzugehen, fehlende Zinsen nachzuzahlen und geltendes Recht endlich umzusetzen“, so Nauhauser weiter. Aktuell laufen mehrere rechtliche Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen verschiedene Institute. Lenken die Banken und Sparkassen nach einer Abmahnung nicht mit einer Unterlassungserklärung ein, reicht die Verbraucherzentrale Unterlassungsklage ein. In drei Fällen wurden diese bereits zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden, zwei weitere Verfahren müssen noch gerichtlich entschieden werden. Eine Übersicht über die laufenden Verfahren können Verbraucher hier einsehen: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/44307.

„In etlichen Urteilen hat sich der BGH bereits seit 16 Jahren mit rechtswidrigen Zinsanpassungsklauseln befasst,“ sagt Nauhauser, „umso unverständlicher ist es, dass die Banken ihr Verhalten nicht längst korrigiert haben. Wir werden uns weiterhin für betroffene Verbraucher einsetzen, damit sie bisher nicht gewährte Zinszahlungen endlich ausgezahlt bekommen.“ Rückenwind erhalten Verbraucher nun auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im BaFin Journal 02/2020 mitteilte, gegen Missstände bei Zinsanpassungen vorgehen zu wollen. Am 22.04.2020 wird vor dem Oberlandesgericht Dresden außerdem die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wegen fehlerhafter Zinsanpassung verhandelt.

Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite zahlreiche Informationen sowie einen Musterbrief, mit dem Verbraucher die Bank zur Nachberechnung auffordern können.

Donnerstag, 19. März 2020

BaFin: Identitätsmissbrauch: https://www.goldingcapitalpartners.com/

Die BaFin weist darauf hin, dass die Internetseite https://www.goldingcapitalpartners.com/ nicht dem von der BaFin beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitut Golding Capital Partners GmbH, München, zuzurechnen ist.

Es handelt sich hierbei um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter.

Die Golding Capital Partners GmbH tritt im Internet unter https://www.goldingcapital.com auf.

Quelle: BaFin

BaFin: Identitätsmissbrauch: donau-investcapital.com

Die BaFin weist darauf hin, dass die Internetseite donau-investcapital.com nicht dem von der BaFin beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitut DonauCapital Investment GmbH, Passau zuzurechnen ist.

Es handelt sich hierbei um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter. Die französische Finanzmarktaufsicht (AMF) ist ebenfalls informiert.

Die DonauCapital Investment GmbH tritt im Internet unter https://donaucapital.de auf.

Quelle: BaFin

BaFin: Easytrade55 Ltd. kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass die Easytrade55 Ltd. mit angeblichem Firmensitz in Frankfurt am Main keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Easytrade55 Ltd. stellt sich auf ihrer Website www.easytrade55.com in italienischer Sprache als System für den Handel mit Fremdwährungen (sog. FOREX-Trading), Rohstoffen, Differenzkontrakten (CFD), Aktien und Kryptowerten dar. Das Unternehmen ist unter der auf seiner Homepage angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Quelle: BaFin

BaFin: ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG bietet ein Wertpapier ohne Prospekt an

Die BaFin hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG in Deutschland ein Wertpapier in Form von „US-Corp. Herrensteinrunde“-Aktien öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG kein Prospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben.

Quelle: BaFin

Sonntag, 15. März 2020

BaFin: BIZZILION LIMITED: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die BIZZILION LIMITED in Deutschland Vermögensanlagen unter den Bezeichnungen „Sports Broadcasts 3.0“, „Sports Broadcasts 4.0“, „TV & Movie Broadcasts 4.0“ sowie „Game Streaming Broadcasts 2.0“ öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden hierfür keine Verkaufsprospekte veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NextGen Ltd

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

FX NextGen Ltd
Avtomshenebeli Street No 88,
Kutaisi Hooling Free Industrial Zone,
City Kutaisi
Georgien
support.de@fxnextgen.com
info@fxnextgen.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor La Roche Capital Corp.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

La Roche Capital Corp.
mit angeblichem Sitz in
26 Broad Street
New York, NY 10005
Vereinigte Staaten von Amerika
Tel: + 1 646 980 5829
Fax: +1 888 384 6919
info@la-roche-capital.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paraiba World Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Paraiba World Ltd.
mit angeblichem Sitz in
22/F Times Square Tower 2
1 Matheson Street,
Causeway Bay, Hong Kong
info@paraiba.world

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Compass Consulting Group

Die FMA kann gemäß § 14 Abs 1 Z 9 KMG 2019 den Umstand bekannt machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weist darauf hin, dass die

Compass Consulting Group
Millbank Tower 21-24
London SW1P 4QP
United Kingdom

der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019 iZm den in Österreich angebotenen Aktien der „North West Oil Inc.“ nicht nachgekommen ist.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor interexfinance.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website

Tel: +43 6703 08588

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.bankobaku.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website

Tel: +405478477674
E-Mail: info@bankobaku.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Jubilee Ace

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann unter anderem gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Jubilee Ace
mit angeblichem Sitz in
Sea Meadow House
Blackburne Highway
PO Box 116
Road Town, Tortola
British Virgin Islands

sowie
City Center Regus
Tower Business Centre, 2nd floor
Tower Street
Swatar BKR4013
Malta
Tel: +356 2546 6666
contact@jubileeace.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Digital Exchange Limited/Securex Plus Solutions EOOD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Digital Exchange Limited/
Securex Plus Solutions EOOD
132 Lui Aier Street, Sofia, Bulgaria
support@dgxltd.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Samstag, 14. März 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor United LondonBrokers

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass

United LondonBrokers
mit angeblichem Sitz in
Caxton St, Westminster
London SW1H
Vereinigtes Königreich
Tel: +44-203-129-5452
Fax: +44-203-868-8756
info@united-lb.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Goldberg Financial

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Goldberg Financial
Av. Jules Bordet 160/16
Bruxelles
+32 234 20 223
+32 280 82 812
info@goldberg.financial
de.goldberg.financial

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 10. März 2020

Anstehende Spruchverfahren zu Squeeze-out-Fällen und Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 21. Januar 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank), Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 2020
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: Warnung vor Klonfirma „Swiss Life Asset Group“

Die Betreiber der Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com geben sich als das an der Adresse Industriestrasse 56, 9491 Ruggell, Liechtenstein, ansässige Versicherungsunternehmen Swiss Life (Liechtenstein) AG (Registernummer: FL-0002.121.006-0) aus.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass zwischen der Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com und der Swiss Life (Liechtenstein) AG keine Verbindung besteht. Die Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com bedient sich in unrechtmässiger Weise des Namens und der Identität der genannten liechtensteinischen Gesellschaft. Sowohl bei der „Swiss Life Asset Group“ bzw. „Swiss Life Asset Group Liechtenstein“ und der Webseite www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com handelt es sich vermutlich um einen Klon zwecks Vermittlung betrügerischer Finanzanlagen oder Phishing.

Die FMA rät dringend davon ab, Investitionen über die Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com zu tätigen respektive auf Angebote dieser Gesellschaft zu reagieren oder Gelder zu überweisen. Durch die Annahme der Identität einer real existierenden Gesellschaft wird versucht, Gelder entgegenzunehmen, wobei für die Investoren ein Totalverlust ihrer vermeintlichen Investition resultieren kann.

Quelle: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

Mittwoch, 26. Februar 2020

SdK: SeniVita Social Estate AG ruft Inhaber von Anleihen zur Abstimmung ohne Versammlung von 07.03.2020 bis 10.03.2020 auf

Gesellschaft fordert von Anleiheinhabern u.a. Zustimmung zur Verlängerung der Laufzeit und Anpassung des Zinssatzes

Die SeniVita Social Estate AG („Senivita“) hat die Inhaber der Wandelanleihe 2015/2020 (WKN: A13SHL) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von 07.03.2020 bis 10.03.2020 aufgefordert. Hintergrund ist, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet und die Anleihegläubiger einem Restrukturierungskonzept der Gesellschaft durch Laufzeitverlängerung und Zinsanpassung zustimmen sollen.

Betroffenen Anleiheinhabern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/senivita-social-estate-ag möglich.

Unter diesem Link www.sdk.org/senivita-social-estate-ag finden Sie auch unseren aktuellen ersten Newsletter.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.02.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Sparkasse Bodensee erfolgreich abgemahnt

Getäuschte Verbraucher können Vertragsauflösung anfechten

- Sparkasse Bodensee versuchte Ende 2019 Kunden mit einer Extra-Prämie zur Auflösung gut verzinster Prämiensparverträge zu bewegen

- Verbraucher wurden nicht darüber informiert, wie viel Geld ihnen durch die vorzeitige Auflösung entgeht


Gut verzinste Sparverträge sind vielen Banken ein Dorn im Auge. Sie versuchen mit allen Mitteln Kunden aus diesen Verträgen zu locken oder zu drängen. So auch die Sparkasse Bodensee: Sie schickte Verbrauchern Angebote zur Auflösung der Verträge, bei denen sie die Nachteile dreist verschleierte. Verbrauchern, die auf das Angebot eingegangen sind, entgingen teilweise bis zu fünfstellige Summen. Nach erfolgreicher Abmahnung durch die Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg können getäuschte Kunden die Vertrags­auflösung anfechten.

„Wenn es darum geht, Verbraucher aus gut verzinsten Sparverträge zu drängen, ist die Kreativität der Banken erschreckend grenzenlos,“ kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Als besonders dreist fiel im vergangen Jahr ein Schreiben der Sparkasse Bodensee auf. „Die Sparkasse wollte Kunden mit einer Extra-Prämie zur vorzeitigen Kündigung bewegen, um sich von der Zahlungspflicht weit höherer Prämien bei regulärer Vertragsfortsetzung zu lösen,“ sagt Nauhauser. Die Verbraucherzentrale mahnte die Sparkasse wegen rechtswidriger Erklärungen in ihrem Schreiben an die betroffenen Kunden ab. Die Kunden sollten darin bestätigen, dass ihnen „bewusst“ sei, dass der Auszahlungsbetrag nach regulärer Vertragslaufzeit höher sei als der angebotene Auszahlungsbetrag. „Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Bestätigung rechtlich relevanter Umstände, welche als solche rechtswidrig ist,“ erklärt Nauhauser.

Außerdem behauptete die Sparkasse in ihrem Schreiben, dass die Kunden ausführlich über den Sachverhalt unterrichtet worden seien. Doch davon konnte nicht die Rede sein. „Die Sparkasse hat schlicht verschwiegen, welche Summe den Kunden entgeht, die das Angebot annehmen“, so Nauhauser. Die Verbraucherzentrale berichtete darüber und stellte bei Berechnungen der Angebote fest, dass Verbrauchern im Falle einer Vertragsauflösung teilweise 10.000 bis 20.000 Euro entgehen würden, während ihnen lediglich ein Bruchteil dieser Summe als Extra-Prämie angeboten wurde. Sie riet, die lukrativen Verträge nicht vorschnell zu kündigen und mahnte die Sparkasse wegen des rechtswidrigen Verhaltens ab. Die Sparkasse gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, keine Vertragsangebote zur Auflösung von Prämiensparverträgen zu verschicken, in denen Verbraucher nicht über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag bei regulärer Vertragslaufzeit informiert werden. „Kunden, die durch das Schreiben in die Irre geführt wurden, können mit Verweis auf unsere Abmahnung den mit der Sparkasse geschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten. Die Bank ist nach Anfechtung verpflichtet, den Prämiensparvertrag fortzusetzen“, so Nauhauser. „Wir fordern die Sparkasse auf, jetzt alle von der Vertragsauflösung betroffenen Kunden nachträglich darüber aufzuklären, welche Prämiensumme ihnen entgangen ist und ihnen anzubieten, die Vertragsauflösung rückgängig zu machen“, so Nauhauser.

In den 1990er und 2000er Jahren wurden zahlreiche langfristige Sparverträge von Banken bundesweit verkauft. Die vereinbarungsgemäße Erfüllung dieser Verträge ist für die Institute zu einem Minusgeschäft geworden, weshalb sie sich seit einigen Jahren mit verschiedenen teils legalen, teils illegalen Methoden von den Verträgen zu lösen versuchen. „Wir werden das Verhalten der Banken weiterhin kritisch beobachten und uns mit allen uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln für die Interessen der Verbraucher einsetzen.“, so Nauhauser.

Weitere Informationen

- Pressemeldung vom 20.12.2019: https://www.vz-bw.de/node/42952

- Information zur Kündigung von Sparverträgen: https://www.vz-bw.de/node/24832

Dienstag, 25. Februar 2020

BaFin warnt erneut vor einer Tätigkeit als Treuhandassistent

Der BaFin sind Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen, die einen „Treuhandservice“ anbieten, Verbrauchern Jobangebote als „Treuhandassistenten“ unterbreiten. Das ist ein Versuch, Verbraucher anzuwerben, die gegen Entgelt über ihr Girokonto im Auftrag des Unternehmens Geldbeträge annehmen und weiterleiten. Die BaFin weist darauf hin, dass sie – entgegen den von den Unternehmen gemachten Angaben – Treuhandkonten weder registriert noch verwaltet. Derartige Bestätigungsschreiben der BaFin sind Fälschungen. Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden – Polizei oder Staatsanwaltschaft – über solche Sachverhalte zu informieren.

Beim angeblichen Jobangebot als Treuhandassistent soll der Verbraucher die Rolle eines Finanzagenten übernehmen. Seine Aufgabe besteht darin, für die Einzahlung bzw. Überweisung von Geldern angeblicher Kunden des Anbieters, sein eigenes Girokonto zur Verfügung zu stellen und dem Anbieter die Kontodaten mitzuteilen. Anschließend soll er das Geld weiterleiten – entsprechend den Weisungen des Anbieters.

Es besteht der Verdacht, dass die Gelder, die auf das Konto des Treuhandassistenten bzw. Finanzagenten transferiert werden sollen, von Personen stammen, die selbst Opfer krimineller Machenschaften, insbesondere von Betrug, geworden sind. Durch die vom Anbieter beauftragte Weiterleitung der Gelder an eine von ihm bestimmte Person manifestiert sich der eingetretene Schaden aus diesen kriminellen Handlungen.

Allerdings können sich Verbraucher, die als Finanzagenten, mithin auch als Treuhandassistenten agieren, strafbar machen. Denkbar ist insbesondere eine leichtfertige Geldwäsche. Erhält der Finanzagent etwa bei einer Tätigkeit als Treuhandassistent ein Entgelt, kann er zudem wegen des Erbringens von unerlaubten Zahlungsdiensten strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem kann der Finanzagent möglicherweise der Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen derjenigen Person ausgesetzt sein, von der das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt.

In dem Zusammenhang weist die BaFin zudem nochmals auf ihre Warnung vom 21. November 2011 „BaFin warnt vor einer Tätigkeit als „Finanzagent“ hin.

Quelle: BaFin

BaFin: NEXO-Group, Berlin, kein nach § 32 KWG zugelassenes Unternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass die NEXO GROUP mit angeblichem Firmensitz in Berlin keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die NEXO-GROUP wirbt auf ihrer Website www.nexo-group.com unter anderem für „accounts“, mit denen Fremdwährungen (sog. FOREX-Trading) und Kryptowährungen gehandelt werden könnten. Das Unternehmen ist unter der auf seiner Homepage angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 13. Februar 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KJ Invest Capital Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.01.2020 teilt die FMA daher mit, dass

KJ Invest Capital Ltd
Global Gateway 8
Rue de La Perle Providence
Mahe, Seychelles

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA