Sonntag, 27. Dezember 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Antragsgegnerin lehnt gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen, was eine Anhebung der Barabfindung um 25% bedeutet hätte. Diesen gerichtlichen Vorschlag hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Wie vom Gericht angekündigt, dürfte nunmehr eine Neubegutachtung erfolgen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paams Funding Inc. sowie PFG Services

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

Paams Funding Inc.Raff Lehmann
32 South Orange Avenue
Orlando, FL 32801-3336
United States of America
info.pfghome@rogers.com
Tel: +1 (407) 459-7872
Fax: +1 (407) 506-0810

sowie
PFG ServicesDelph Infuso
United States of America
services@paamsfundingincs.com
Tel: +1 (407) 459-7872

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Den Anbietern ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Samstag, 26. Dezember 2015

Agrofinanz GmbH: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Agrofinanz GmbH, Kleve, am 8. September 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch unverzügliche Rückzahlung an die Kapitalgeber abzuwickeln. Nicht ausreichend für die Rückabwicklung ist die Kündigung des bisherigen Vertrags und der Abschluss eines anderen, den Kapitalgeber schlechter stellenden Vertrags.

Die Agrofinanz GmbH hatte auf der Grundlage eines sogenannten „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags“ gewerbsmäßig Gelder angenommen und deren unbedingte Rückzahlung versprochen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Den Antrag der Agrofinanz GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2015 abgelehnt.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor EuroFinance Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass

EuroFinance Group
mit angeblichem Sitz in
26-32 Wellington Road, St John's Wood,
London NW8 9SP
United Kingdom
Telephone: +447752989103
sowie
Büyükdere Caddesi No: 193, 16th Floor, Levent
TR-34394 Istanbul
Turkey
Telephone: +905338330792

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Maxxtrade

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 BWG bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Maxxtrade
Wipplingerstrasse 2, 1010 Wien
www.maxxtrade.at
0800-8547361
+43-1-253022598
mail(at)maxxtrade.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007), der Handel mit Wertpapieren (§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) und das Depotgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 5 BWG nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.jj-bauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.jj-bauer.comEmail-Adresse: info@jj-bauer.com
angeblicher Sitz:
Neuriedgasse 4, 7000 Eisenstadt
T.: +43 720880046
F.: +43 2682 2056 3004

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente sowie die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gemäß § 3 Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2007, nicht gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen dem Betreiber der Homepage www.jj-bauer.com und der in Österreich, 7000 Eisenstadt, ansässigen natürlichen Person Josef Johann Bauer besteht.

Quelle: FMA

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Aktien der ChitrChatr Communications Inc. werden gepusht

Aktien der kanadischen Firma ChitrChatr Communications Inc. werden derzeit mit Spam-Mails gepusht. Es handele sich um ein "bahnbrechendes Technologie-Unternehmen" und "könnte einen Markt von 77 Milliarden US$ völlig umbrechen und den Kurswert 2015 auf atemberaubende Höhen treiben. Sie haben jetzt die Chance mit ChitrChatr zweistellige Millionen, wenn nicht sogar Milliarden zu verdienen, indem Sie jetzt, in der Frühphase in die Plattform investieren." Das klingt irgendwie zu schön, um tatsächlich wahr zu sein.

Donnerstag, 10. Dezember 2015

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg, mit Bescheid vom 04.12.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln.

Das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus belieh Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Es betreibt hierdurch das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH, Schömberg, mit Bescheid vom 9. November 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Gesellschaft muss die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen.

Die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH nahm Gelder von Anlegern auf der Grundlage individueller „Zeichnungsscheine für eine Inhaberschuldverschreibung“ entgegen, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger verpflichtete. Zu einer Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen an die Anleger kam es nur in Ausnahmefällen. Die Inhaberschuldverschreibungen waren kein Teil einer erlaubnisfreien Gesamtemission. Mit der Annahme der Gelder auf der Grundlage des „Zeichnungsscheins für eine Inhaberschuldverschreibung“ betreibt die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH, Kirchheim unter Teck, mit Bescheid vom 10. November 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Auf der Grundlage von Verträgen unter den Bezeichnungen „KiB - ENERGIE RENDITE EUROPA, Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“, „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ hat sich die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH gegenüber Kunden zum unbedingten Rückkauf der zuvor an diese verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis verpflichtet. Mit der Annahme der Kaufpreise für die Photovoltaikmodule auf der Grundlage der genannten Verträge betreibt die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Werte Consulting AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

Werte Consulting AG
vormals: Baarerstrasse 79
CH – 6300 Zug
HR.NR: CH – 130.3.010.504-8
aktuell: Kornhausstrasse 3
CH – 9000 St.Gallen
HR.NR: CHE-112.349.295
Kontakt Österreich:
Mitterweg 83, 8071 Gössendorf
bzw.
Liebenauer Hauptstraße 284
8041 Graz
www.werte-consulting.eu
office@werte-consulting.eu 
office@bogaards.at
+43 (0) 676 / 55 33 024

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gem § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 2. Dezember 2015

SdK: SdK vertritt Interessen von Anlegern der EEV AG

Inhaber von Genussrechten und partiarischer Darlehen sollten Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und Schadensersatzansprüche prüfen

München, 2. Dezember 2015 - Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat am 26. November 2015 beim Amtsgericht Meppen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27. November 2015 stattgegeben und Herrn Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Partner der Sozietät BRL Boege Rohde Luebbehuesen (BRL) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

In den zurückliegenden Jahren hatte die die EEV AG ca. 26 Mio. Euro bei Kleinanlegern eingeworben. Dabei wurden ca. 17 Mio. Euro in Form von Genussrechten und ca. 9 Mio. Euro in Form von so genannten partiarischer Darlehen von Kleinanlegern investiert. Die eingeworbenen Gelder sollten dem Erwerb eines Biomasseheizkraftwerkes in Papenburg und der Entwicklung des Offshore Windpark Projektes SKUA dienen. Laut Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen aktuell aus dem Kauf der beiden genannten Projekte noch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 18 Mio. Euro. Auch die Tochtergesellschaft EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin des Biomasseheizkraftwerks ist, befindet sich seit dem 24. November 2015 im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die EEV OWP Skua GmbH, die das Offshore Windpark Projekt SKUA entwickelt, hat bisher keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Da die von den Kleinanlegern gezeichneten Genussrechte gegenüber anderen Verbindlichkeiten in der Regel nachrangig sind, müssen die Genussrechtsinhaber aus Sicht der SdK mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres Investments rechnen. Auch auf die partiarischen Darlehen dürfte nach aktueller Einschätzung der SdK nur eine geringe Insolvenzquote entfallen, da diese nur zweitrangig besichert sein dürften, und somit nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sein könnten. Daher ist es aus Sicht der SdK wichtig, dass die Inhaber von Genussrechten und partiarischen Darlehensforderungen Ihre Interessen bündeln, um eine bestmögliche Behandlung im Insolvenzverfahren, vor allem gegenüber anderen Gläubigern, sicherzustellen.

Die SdK bietet allen betroffenen Gläubigern an, diese auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos zu vertreten und über die weitere Entwicklungen im Insolvenzverfahren anhand eines Newsletters zu informieren. Ferner wird die SdK Ihren Mitgliedern bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle behilflich sein und zusammen mit auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche prüfen. Am Vorgehen der SdK interessierte Anleger der EEV AG können sich unter www.sdk.org/eev für einen kostenlosen Newsletter registrieren.

München, 2. Dezember 2015

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 1. Dezember 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor van Buren Investment Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

van Buren Investment Inc.
1420 Watterson Road, Red Rock TX, USA 78662

Tel. 0015124817416
Fax 0015125191699
www.van-buren.org

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 23. November 2015

Liquidation der SMP Beteiligungs GbR II und GbR III

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hat das Amtsgericht Hof nach langen Jahren für die SMP Beteiligungs GbR II und die SMP Beteiligungs GbR III Herrn Rechtsanwalt Schott als Liquidator bestellt, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2015/02/beschwerden-zuruckgenommen-gerichtlich.html.

Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Schott (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung) ist derzeit noch dabei, die Gesellschafterdaten zu ca. 3.000 Gesellschaftern zu erfassen, zu kontrollieren und zu aktualisieren. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine korrekte und wirtschaftlich zutreffende Liquidation hergestellt werden.

In seinem Rundschreiben an GbR-Gesellschafter bittet Rechtsanwalt Schott um Zusendung von Belegen und Nachweisen zu dem Gesellschafterstatus (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine und ggf. Aufhebungs-, Abtretungsverträge sowie evtl. Vergleiche, die mit den Gesellschaften geschlossen worden sind) an die Bayreuther Kanzleiadresse. Des Weiteren bittet er die Gesellschafter um Mitteilung der aktuellen Kontoverbindung für spätere Auszahlungen.

____

Anschrift des gerichtlich bestellten Liquidators:

Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Riedlingerstr. 16
95448 Bayreuth
Tel. 09 21 / 15 12 04 - 90
Fax. 09 21 / 15 12 04 - 99
bayreuth@sdk-rae.de 

Warnung vor Apex Equities/ www.apex-equities.com

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma Apex Equities (Webseite: http://www.apex-equities.com/) aus Hong-Kong ruft derzeit von anderen Anlagebetrugsfirmen geschädigte Kapitalanleger an und versucht, diese zu neuen Einzahlungen zu überreden. Betroffen sind Anleger insbesondere von Bergmannwhite Associates, Doyle Hutton Associates (DH) und Waldmann Asset Management (WA). Durch den Kauf weiterer Aktien(-pakete) sollen die Anleger angeblich wieder ihr Geld zurückerhalten können. Nette Story, aber nichts dahinter. Ganz klar: Finger weg!  

Mittwoch, 18. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor hansbernauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.hansbernauer.com
E-Mail: info@hansbernauer.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 17. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Precision

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Capital Precision
Havelaan 2
1080 Brüssel
Belgien
Tel. +3228088665
Fax +3227065214
Email: capital.info(at)mail.be

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 16. November 2015

BaFin: Karatbars International GmbH ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 12. November 2015

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der Karatbars International GmbH, Stuttgart, keine Erlaubnis für ihre Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Auf verschiedenen englischsprachigen Internetseiten, welche direkt mit der Internetseite der Karatbars International GmbH unter www.karatbars.com verknüpft sind, finden sich Behauptungen, wonach „Karatbars International“ von der BaFin empfohlen bzw. gutgeheißen werde. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die BaFin empfiehlt keine Anbieter oder Anlageprodukte.

Quelle: BaFin

Samstag, 14. November 2015

Naturally Splendid Enterprises: 8,5% "Jahresrendite" mit "naturreinen Omega-Produkten"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mit der plakativen Aussage "Attraktive 8,5 Prozent Jahresrendite anstatt 0,x Prozent bei der Hausbank" wirbt das Unternehmen Naturally Splendid Enterprises (ohne Angabe einer Rechtsform) in Anschreiben an Investoren in Deutschland um Anlegergelder. Es handele sich um ein "attraktives und solides Investment in den boomenden Omega-3-Markt". Diese hochrentierliche Anlage soll "in Form einer Inhaberschuldverschreibung" erfolgen, wobei die "Einzahlung auf Deutsche Bank-Konto" erwähnt wird. Mangels Verkaufsmöglichkeit gibt es auch "kein Kurs- und Währungsrisiko".

Unterzeichnet ist das Werbeschreiben an die Anleger mit einer eingescannten Facsimile-Unterschrift von einem Herrn Craig Goodwin, der sich als Vorstandsvorsitzender bezeichnet (ein Verkaufs- und Marketingexperte). Auf dem Briefpapier ist eine Andresse in Vancouver im kalten Kanada genannt, allerdings ohne Handelsregisterangaben und ohne Angabe einer Niederlassung in Deutschland. In dem Adressfeld taucht dann aber eine Anschrift in der Nähe von Berlin auf (Berliner Str. 2, 15566 Schöneiche bei Berlin). Da dieses "attraktive" Angebot auf 50 Anleger begrenzt sein soll, scheint man sich wohl einen Prospekt sparen zu wollen. Dafür will man auch mindestens EUR 100.000,- von den Investoren. Wie die hohe Rendite erwirtschaftet werden soll, bleibt offen. Warum ein kanadisches Unternehmen gerade in Deutschland auf Anlegerjagd geht, ist auch nicht ganz nachvollziehbar.

Die Aktien von Naturally Splendid Enterprises sind u.a. in Frankfurt, dort allerdings nur im nicht-regulierten Freiverkehr, handelbar (mit sehr großen Kurschwankungen). Bei einer Marktkapitalisierung von derzeit ca. EUR 10 Mio. würde eine einzuwerbende Anlage von 50 Anlegern à mindestens EUR 100.000,- bereits die Hälfte ausmachen. Daher verwundert es etwas, dass auf der Webseite von Naturally Splendid, siehe  http://naturallysplendid.com/investors/investor-faq/, auf diese "tolle" Anlagegelegenheit gar nicht hingewiesen wird.

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Nachtrag vom 10. Dezember 2015:
Naturally Splendid lässt nicht locker. Kürzlich kam wieder ein gleich lautendes, nicht datiertes Schreiben aus 15566 Schöneiche bei Berlin. Vielleicht will man hier doch etwas mehr als 50 Anleger einwerben? Zumindest scheint man Geld für Werbeschreiben zu haben. Weitere Informationen gibt es von einem Herrn Busche unter der Tel. 030 / 55 57 30 995.

Donnerstag, 5. November 2015

Bundesgerichtshof: Vorstand und Geschäftsführer haften für sog. "Schwindelunternehmen" (Täuschungen beim Aktienverkauf)

BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015, Az. VI ZR 463/14

Nach BGH-Rechtsprechung haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat.

Im konkreten Fall überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren nicht ansatzweise erkennbar. Die Gesellschaft erzielte aus dem Factoring nur geringe Einnahmen, denen Ausgaben gegenüberstanden. Die Anleger erhielten den Wertpapierprospekt grundsätzlich nicht übersandt

Die Entscheidung finden Sie hier.

BaFin untersagt der BalticPay Corporation mit Sitz in Lettland das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft im Inland

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der BalticPay Corporation mit Sitz in Riga, Lettland, mit Verfügung vom 28. September 2015 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die BalticPay Corporation hat unerlaubt Zahlungsdienste im Inland erbracht, indem sie Gelder durch Lastschriften oder Überweisungen zugunsten dritter Zahlungsempfänger auf eigenen Konten im Inland entgegennahm und auf ihre Konten in Lettland weiterleitete. Gesellschafter der BalticPay Corporation waren Herr Thomas Lennert und Herr Jens Leinert.

Mit der Annahme der Gelder auf inländischen Konten hat die BalticPay Corporation das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BalticPay Corporation war auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ZAG befugt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Zahlungsdienste zu erbringen. Die BalticPay Corporation ist in Lettland von der dortigen Aufsicht, der Financial and Capital Market Commission (FKTK), nicht autorisiert grenzüberschreitend tätig zu werden.

Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der BalticPay Corporation angeordnet.

Die Verfügung ist gemäß § 23 ZAG sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sabine Faltermeier KG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sabine Faltermeier KG, Regensburg, mit Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sabine Faltermeier KG schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sabine Faltermeier KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sabine Faltermeier KG ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Auf Antrag der Sabine Faltermeier KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 4 IN 487/15).

Quelle: BaFin

Volkmar Betz: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts a

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Betz schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt Herr Betz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Betz ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sachwert-Schmiede GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sachwert-Schmiede GmbH, Heddesheim, mit Bescheid vom 21. September 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sachwert-Schmiede GmbH schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sachwert-Schmiede GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin