Montag, 10. Februar 2025

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2027 angedient hatten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 6. Februar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Saxony Minerals & Exploration – SME AG zur Interessensbündelung auf

Die Saxony Minerals & Exploration – SME AG hat die Inhaber der Anleihe 2019/2025 (ISIN: DE000A2YN7A3 / WKN: A2YN7A) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 7,17 Mio. Euro zu einer Anleihegläubigerversammlung eingeladen, die am 24.02.2025 stattfinden wird.

Die Anleiheinhaber sollen auf der Gläubigerversammlung einer Laufzeitverlängerung um vier Jahre bis zum 01.05.2029 zustimmen. Darüber hinaus soll beschlossen werden, dass sämtliche bereits aufgelaufenen und zukünftigen Zinszahlungen kumuliert erst am 01.05.2029 bezahlt werden müssen. Den Anleihegläubigern soll ferner das Recht eingeräumt werden, die Anleiheforderung und die Zinsansprüche in Aktien der Emittentin zu Vorzugskonditionen zu wandeln. Zudem soll ein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber bestellt und mit umfangreichen Rechten ausgestattet werden.

Hintergrund der Beschlussvorschläge sei die Verzögerung bei der Erteilung des für die Aufnahme des Bergbaubetriebs in Pöhla erforderlichen Planfeststellungsbescheids, der erst im Januar 2025 unanfechtbar geworden sei. Daher könne erst jetzt mit dem weiteren Aus- und Aufbau der Produktionsanlagen begonnen werden. Nach den ursprünglichen Erwartungen der Emittentin hätte jedoch bereits in 2022 mit dem etwa 2 Jahre dauernden Bau bzw. Ausbau der für die industrielle Gewinnung von Wolfram und Flussspat erforderlichen Anlagen begonnen werden sollen. Demgemäß hätten bereits in 2024 Umsatzerlöse von 30 Mio. Euro erzielt werden sollen, die zur Rückzahlung der Anleihe hätten verwendet werden sollten.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Anleihegläubigerversammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/smeag registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren und diese auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 06.02.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 4. Februar 2025

Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor Zinsverwalter

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Zinsverwalter. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf den Websites zinsverwalter.de und zinsverwalter.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Angebote stammen nicht von der WALTER Investment-Vermittlungs GmbH, Stuttgart, welche in keiner Verbindung zu den obigen Websites steht. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

Die unbekannten Betreiber kontaktieren Verbraucherinnen und Verbraucher und behaupten, ihr Angebot stamme von der WALTER Investment-Vermittlungs GmbH. Es wird zudem mit einer Beaufsichtigung durch die BaFin geworben. Diese Angaben treffen nicht zu. Es handelt sich um Identitätsmissbrauch. Die BaFin beaufsichtigt auch nicht die WALTER Investment-Vermittlungs GmbH.

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis/Zulassung an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe: Diverse Webseiten bewerben automatisierten Trading-Bot für den Handel mit Kryptowerten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor einer Plattformreihe, die über ihre Websites mit einem KI-gesteuerten Algorithmus für den Handel mit Finanzinstrumenten und Kryptowerten wirbt. Konkret wird gegen folgende Anbieter ermittelt:
  • zivaprofit7.com - ZivaProfit7 Ai
  • velmocoin.com - Velmo Coin AI
  • zolintex.com - Zolintex AI
  • luxigain.com - LuxiGain AI
  • grabcapital4u.com - GrabCapitaL4u Ai
  • tivanafund.com - TivanaFund AI
  • brixogain.com - Brixo Gain AI
  • brixofund.com - BrixoFund AI
  • pamborich.com - Pamborich Ai
  • zonocash.com - Zono Cash AI
  • econarix.com - Econarix AI
  • zorbofund.com - ZorboFund AI
  • gaintomo.com - GAINTOMO AI
  • trovafund.com - TrovaFund AI
  • gliporich.com - GlipoRich AI
  • viznofund.com - ViznoFund AI
  • grivogain.com - GrivoGain AI
Nach Erkenntnissen der BaFin werden dort ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten. Jede dieser Websites hat eine nahezu identische Textgestaltung und nutzt den selben Aufbau. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BGH: Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN

Pressemitteilung Nr. 26/2025

Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23


Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Kläger in den vier Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände.

Die in dem Verfahren XI ZR 61/23 beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Giroverträgen folgende Klausel:

"Verzinsung

Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 %

Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)*- 0,70 % p.a.

*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab dem 01.02.2020."

Die in dem Verfahren XI ZR 65/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

"Privatkonten

[…]

Entgelt für die Verwahrung von

Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a.

Freibetrag¹4

¹4 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt."

Die in dem Verfahren XI ZR 161/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die von ihr angebotenen Girokonten folgende Klausel:

"3.2 Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

Girokonten […] – Verträge ab 01.08.2020
¹6

Einlagen bis25.000,00 EUR0,00 % p.a.

Einlagen über¹725.000,00 EUR0,50 % p.a.

[…]

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag."

Sie bietet Verbrauchern unter der Bezeichnung "SpardaCash" und "SpardaCash Online" außerdem Tagesgeldkonten an. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es hierzu wie folgt:

"SpardaCash – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR0,00 % p.a.

Einlagen über¹7 50.000,00 EUR0,50 % p.a.

Jedes weitere SpardaCash¹8

Einlagen über¹7 0,00 EUR0,50 % p.a.

SpardaCash Online – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash Online¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR0,00 % p.a.

Einlagen über¹7 50.000,00 EUR0,50 % p.a.

Jedes weitere SpardaCash Online¹8

Einlagen über¹7 0,00 EUR0,50 % p.a.

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.

¹8 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend."

In dem Kapitel über die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses verwendet die Beklagte außerdem folgende Klauseln:

"4.4  Kartengestützter Zahlungsverkehr

4.4.1  Debitkarten

4.4.1.1 BankCard

[…]

- Ersatzkarte²8 12,00 EUR

- Ersatz-PIN²8 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR

[…]

²8 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist."

Die in dem Verfahren XI ZR 183/23 beklagte Bank verwendete in den Jahren 2020 bis 2022 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften "Sichteinlagen" und "Spareinlagen" jeweils folgende Klausel:

"Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten

Verwahrentgelt 0,5 % p.a."

In einer Fußnote verwies die Klausel auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren.

Der Preisaushang der Beklagten, in dem die Konditionen für Spar-, Tagesgeld- und Girokonten wiedergegeben sind, enthielt folgende Klauseln:

"Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen

Einlagen- & Girokonten

- für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb

Freibetrag von 250.000,00 €

0,5 % p.a.

- für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag

von 100.000,00 €

0,5 % p.a.

- für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kunden-

nummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €

0,5 % p.a."

Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines "Guthabenentgelts" für auf Euro lautende Einlagen. In diesen Vereinbarungen hieß es u.a. wie folgt:

"1. Die [Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden "Kundenkonten") ein monatliches Guthabenentgelt.

[…]

3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.)."

Die Kläger in den vier Verfahren halten die vorbezeichneten Klauseln für unwirksam, da sie die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Sie nehmen die Beklagten jeweils darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Die Kläger in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 begehren darüber hinaus von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften. Der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 begehrt als Folgenbeseitigung ebenfalls Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an diese Verbraucher.

Die Berufungsgerichte in den Verfahren XI ZR 61/23 und XI ZR 65/23 haben die Klage jeweils abgewiesen, weil die Klauseln über das Verwahrentgelt eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreisten und daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen.

Auch das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 161/23 hat die Klage betreffend die Klauseln über das Verwahrentgelt mit der Begründung abgewiesen, mit den Klauseln werde eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bzw. aus dem Vertrag über das Tagesgeldkonto bepreist, so dass die Klauseln keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Die Klauseln, mit denen die Bank für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN ein Entgelt verlange, seien demgegenüber unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen.

Das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 183/23 hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Bei der Vereinbarung über das von Neukunden auf Spareinlagen zu entrichtende Verwahrentgelt handele es sich um eine die Hauptleistung betreffende Preisabrede, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliege. Die Regelungen über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im Preisaushang hätten nur für Neukunden, nicht hingegen für Bestandskunden gegolten. Das mit Bestandskunden vereinbarte "Guthabenentgelt" stelle ebenfalls eine Preishauptabrede dar und unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Es handele sich um ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Betrag zurückzugewähren.

Die Kläger in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 183/23 verfolgen mit ihrer jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter. In dem Verfahren XI ZR 161/23 verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Klauseln aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Giroverträge sind typengemischte Verträge, bei denen die von der Bank erbrachten Leistungen Elemente des Zahlungsdiensterechts, des Darlehnsrechts und der unregelmäßigen Verwahrung aufweisen können. Eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB liegt vor, wenn auf dem Girokonto ein Guthaben vorhanden ist. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Wie die in der Vergangenheit nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen, belegt, dient das Guthaben auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zudem nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr. Die Kreditwirtschaft kann mit dem sogenannten "Bodensatz" der Guthaben wirtschaften, die sie auf Girokonten verwahrt. 10% dieser Guthaben können von der Bankwirtschaft nach dem Aufsichtsrecht für die Unterlegung von Risiken im Aktivgeschäft verwendet werden. Die Kunden haben ebenfalls ein Interesse an der Nutzung der Girokonten als "Verwahrstelle" für ihr Geld. Sie können ihr Bargeld mithilfe des Girokontos sicher aufbewahren und Guthaben auf Girokonten belassen, ohne sich um eine Weiterverwendung kümmern zu müssen. Darüber hinaus sind Gutschriften auf Girokonten als Sichteinlagen durch die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme geschützt und für Kunden jederzeit verfügbar. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es bei einer Gesamtschau, die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten als von der Bank im Rahmen des Girovertrags erbrachte Hauptleistung anzusehen. Aus den Regelungen der § 700 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich weiter, dass ein Verwahrentgelt keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden darstellt.

Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p.a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p.a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) unterliegen demgegenüber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Gelder auf Tagesgeldkonten werden in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst. Dementsprechend hat die Beklagte in dem Verfahren XI ZR 161/23 die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik "Anlegen und Sparen" damit beworben, dass täglich über die Gelder verfügt werden könne und diese mit einer "attraktiven" Rendite angelegt würden. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn bei einer gleichzeitigen Verzinsung der Einlage mit 0,001% p.a. reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital täglich, bis die Einlage den in den Klauseln genannten Freibetrag von 50.000 € erreicht. Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über ein Tagesgeldkonto nach Treu und Glauben verändert.

Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahr- bzw. Guthabenentgelt in dem Verfahren XI ZR 183/23 führt dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.

Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Soweit Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen hatten, rechtfertigt dies nicht, die vertraglich berechtigten Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Tagesgeld- und auf Sparkonten verbuchten Einlagen mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts zu enttäuschen, das die Einlage bis zu einem Freibetrag fortlaufend reduziert.

Soweit die klagenden Verbraucherschutzverbände in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der unwirksamen Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften verlangen, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage abgewiesen. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. September 2024 (I ZR 168/23, Pressemitteilung 180/2024) bereits entschieden hat, ist eine solche Klage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens bereits unzulässig, weil der Kläger mit seinem Antrag die Kunden der Beklagten nicht individualisiert, an die die Rückzahlung erfolgen soll, so dass es an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags fehlt. Die begehrte Auskunft können die Kläger nicht beanspruchen, weil einem Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Klageverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, so dass auch der insoweit als Hilfsanspruch anzusehende Auskunftsanspruch nicht besteht.

Soweit der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 als Folgenbeseitigung Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an die betroffenen Verbraucher verlangt, hat der XI. Zivilsenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem Verfahren XI ZR 161/23 hat der XI. Zivilsenat schließlich entschieden, dass die Klauseln zu einem Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Der Verbraucher kann nicht hinreichend erkennen, in welchen Fällen die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet ist, und damit nicht, ob er das Entgelt von 12 € bzw. 5 € tatsächlich zahlen muss. Der durchschnittliche, rechtlich nicht gebildete, verständige Verbraucher erkennt zwar, dass er nach den Klauseln nur dann zur Zahlung verpflichtet sein soll, wenn weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung der Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN besteht. In den Klauseln fehlt aber jegliche Konkretisierung, wann eine solche Verpflichtung der Bank besteht. Ausführungen über die typischen Fälle, in denen der Verbraucher eine Ersatzkarte bzw. eine Ersatz-PIN benötigt (Verlust, Diebstahl und Missbrauch), enthalten die Klauseln nicht. Die Entgeltklauseln versetzen den Verbraucher damit nicht in die Lage, die Reichweite der beabsichtigten Entgeltpflicht in seinem praktischen Geltungsbereich zu bestimmen.

Vorinstanzen:

XI ZR 61/23


Landgericht Leipzig - Urteil vom 8 Juli 2021 - 5 O 640/20

Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 30. März 2023 - 8 U 1389/21

und

XI ZR 65/23


Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 22. Dezember 2021 - 12 O 34/21

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 30. März 2023 - 20 U 16/22

und

XI ZR 161/23


Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Oktober 2021 - 16 O 43/21

Kammergericht Berlin - Urteil vom 9. August 2023 - 26 U 129/21

und

XI ZR 183/23


Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 18. November 2022 - 2-25 O 228/21

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 5. Oktober 2023 - 3 U 286/22

Tückische Steuerfalle: Die baldige Verschmelzung von Amundi-ETFs wird für Anleger teuer

https://www.focus.de/finanzen/boerse/tueckische-steuerfalle-die-baldige-verschmelzung-von-amundi-etfs-wird-fuer-anleger-teuer_id_260676701.html

Der Fiskus wertet ETF-Zusammenlegung als Verkauf und fordert seinen Anteil

Für Anleger wirkt sich die Verschmelzung allerdings so aus, als würde der Luxemburger ETF verkauft. Und hier lauert eine tückische Steuerfalle für Anleger, die seit Jahren dabei sind und Gewinne erzielt haben. Denn auf den fiktiven Veräußerungsgewinn werden Abgeltungsteuer, Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig. (...)

Der ensverwalter Amundi legt zwei milliardenschwere ETFs zusammen. Die Fusion hat für die Anleger steuerliche Konsequenzen.

Am 21. Februar 2025 wird der beliebte und 7,1 Milliarden Euro schwere Amundi MSCI World V ETF (ISIN LU1781541179) mit dem Amundi MSCI World ETF (IE000BI8OT95) aus demselben Haus zusammengelegt, der derzeit 2,4 Milliarden Euro auf die Waage bringt.Der Vermögensverwalter Amundi legt zwei milliardenschwere ETFs zusammen. Die Fusion hat für die Anleger steuerliche Konsequen

Am 21. Februar 2025 wird der beliebte und 7,1 Milliarden Euro schwere Amundi MSCI World V ETF (ISIN LU1781541179) mit dem Amundi MSCI World ETF (IE000BI8OT95) aus demselben Haus zusammengelegt, der derzeit 2,4 Milliarden Euro auf die Waage bringt.

Der Vermögensverwalter Amundi legt zwei milliardenschwere ETFs zusammen. Die Fusion hat für die Anleger steuerliche Konsequenzen.

Am 21. Februar 2025 wird der beliebte und 7,1 Milliarden Euro schwere Amundi MSCI World V ETF (ISIN LU1781541179) mit dem Amundi MSCI World ETF (IE000BI8OT95) aus demselben Haus zusammengelegt, der derzeit 2,4 Milliarden Euro auf die Waage bringt.

Der Vermögensverwalter Amundi legt zwei milliardenschwere ETFs zusammen. Die Fusion hat für die Anleger steuerliche Konsequenzen.

Am 21. Februar 2025 wird der beliebte und 7,1 Milliarden Euro schwere Amundi MSCI World V ETF (ISIN LU1781541179) mit dem Amundi MSCI World ETF (IE000BI8OT95) aus demselben Haus zusammengelegt, der derzeit 2,4 Milliarden Euro auf die Waage bringt.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleger der DEGAG-Gruppe zu einer Informationsveranstaltung am 06.02.2025 um 17:30 Uhr ein

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. lädt alle Anleger der DEGAG-Gruppe zu einer virtuellen Informationsveranstaltung ein, die am 06.02.2025 um 17:30 Uhr stattfindenden wird. Die Teilnahme ist kostenlos. Interessierte Anleger müssen sich zuvor unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für die Teilnahme registrieren. Die SdK wird in der Veranstaltung eine erste Einschätzung zu den aktuellen Ereignissen und möglichen Handlungsoptionen geben. Im Anschluss besteht für die Anleger auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Die auf Immobilien spezialisierte Unternehmensgruppe der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat unter anderem durch Genussrechte knapp 275 Mio. Euro von ca. 4.700 Anlegern akquiriert. Nach Aussetzung von Zins- und Rückzahlungen haben einzelne Gruppengesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt. Für Anleger besteht aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. die Gefahr, das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest teilweise zu verlieren. Ferner erscheint es aus Sicht der SdK auch möglich, dass Anleger bereits erhaltene Zins- und Kapitalrückzahlungen zurückzahlen müssen, sofern die Emittentin zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt bereits insolvent gewesen sein sollte.

Betroffene Anleger können sich zudem unter www.sdk.org/degag für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren.

München, den 04.02.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Samstag, 1. Februar 2025

BaFin warnt vor Plattformreihe – „Handel leicht gemacht.“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Handel leicht gemacht. Keine Komplikationen, volle Effizienz.“ verwendet. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis und Kryptowerte- und andere Finanzdienstleistungen angeboten. Jede dieser Websites hat eine identische Textgestaltung und nutzt den selben Aufbau.

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht. 

- Radiantix.io (bzw. radiantixx.io)
- Yuminex.io
- Ecofix.io

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis oder Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis oder Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

ZinsFokus: BaFin warnt vor den Webseiten zinsfokus.com und zinsenfokus.de

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in Frankfurt am Main ansässigen ZinsFokus, die auch als vorgebliche ZinsFokus GmbH und Zinsen Fokus GmbH & Co.KG auftritt. Über die Webseiten zinsfokus.com bzw. zinsenfokus.de bietet sie die Vermittlung von Festgeldanlagen an. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Freitag, 31. Januar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Ehemaligen Inhabern der Sympatex-Anleihe dürften Schadensersatzansprüche zustehen

Wie zahlreichen Presseberichten zu entnehmen ist, ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft in München gegen 14 Beschuldigte u.a. wegen des Vorwurfs des Betrugs, der Marktmanipulation und der Untreue im Zusammenhang mit der Restrukturierung der als „Sympatex“-Anleihe (WKN: A1X3MS / ISIN: DE000A1X3MS7) bekannt gewordenen Unternehmensanleihe der Smart Solutions Holding GmbH.

2017 hatte die Gesellschaft überraschend mitgeteilt, sich in einer Unternehmenskrise zu befinden. Zur Abwendung einer angeblich drohenden Insolvenz wurde am 01.12.2017 im Rahmen einer Anleihegläubigerversammlung der Nominalwert der Anleihe um 90 % auf 10 % herabgesetzt. Bei einer Insolvenz hätten die Anleiheinhaber einem rein auf dem vom Unternehmen gelieferten Zahlenwerk erstellten Gutachten zufolge nur eine Insolvenzquote von ca. 5,6 % erhalten. Im Sommer 2023 erfolgte eine Großrazzia der bayerischen Polizei mit Durchsuchungen von mehr als 50 Büros, Kanzleien und Privathäusern. Nach dem damaligen Ermittlungsstand haben laut Medienberichten die zahlreichen Beschuldigten die Krise bei Sympatex vorgetäuscht bzw. massiv übertrieben, um so die Anleger dazu zu bewegen, die Anleihen weit unter Wert zu veräußern bzw. der Sanierung zuzustimmen.

Nach Einschätzung unserer Rechtsanwälte haben alle Anleger, die durch die mutmaßlich kriminellen Handlungen der Beteiligten einen Schaden erlitten haben, Anspruch auf Schadensersatz. Das betrifft alle Anleger, deren Anleihen gegen Zahlung von 10 % des Nominalwerts ausgebucht worden sind oder die die Anleihen vor dem Kapitalschnitt an der Börse oder außerbörslich verkauft haben und damit einen Verlust erlitten haben. Der Anspruch ist zudem nach Einschätzung unserer Rechtsanwälte nicht verjährt.

Die SdK ruft daher alle ehemaligen Inhaber der Sympatex-Anleihe zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf. Weitere Informationen und Hinweise zu den Geschehnissen und zu den Schadensersatzansprüchen sind unter www.sdk.org/sympatex abrufbar. Da sich die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die Gesellschaft selbst sondern auch gegen vermögende Privatpersonen richten würde, bestehen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen aus unserer Sicht auch sehr gute Chancen auf eine wirtschaftliche Realisierung.

Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Anfragen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen können. Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://sdk.org/mitgliedschaft/.

München, den 31.01.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 30. Januar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleger in Finanzprodukten der DEGAG-Gruppe zur Interessensbündelung auf

Die auf Immobilien spezialisierte Unternehmensgruppe der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat unter anderem durch Genussrechte knapp 275 Mio. Euro von ca. 4.700 Anlegern akquiriert und warb mit einer tadellosen Leistungsbilanz durch stets pünktliche Zinszahlungen. Im Dezember 2024 wurde bekanntgegeben, dass mehrere Gruppengesellschaften, darunter die DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI8 GmbH und DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, nicht mehr in der Lage sind, Zins- und Rückzahlungen zu leisten. Unter Berufung auf die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre der qualifiziert nachrangigen Genussrechte wurden die Zinszahlungen ausgesetzt. Der Vorstand der Immobiliengruppe hat schließlich am 28.01.2025 mitgeteilt, dass die Dachholding und die Tochtergesellschaft Degag Bestand und Neubau 1 GmbH am 27.01.2025 einen Insolvenzantrag gestellt haben. Zwei weitere Insolvenzanträge für verbundene Firmen seien in Vorbereitung.

Seit Jahren steht die DEGAG-Gruppe wegen ihrer mangelhaften Transparenz in der Kritik. Anlegergelder wurden über komplexe Konzernstrukturen mit Holdinggesellschaften in Liechtenstein und mehreren Tochtergesellschaften verteilt, was eine Nachvollziehbarkeit deutlich erschwert. Jahresabschlüsse wurden teils mit erheblicher Verzögerung veröffentlicht und die Umgehung der Prospektpflicht durch Aufteilung der Genussrechte in zahlreiche Tranchen wirft Fragen zur ausreichenden Aufklärung der Anleger auf. Zudem sind die Genussrechte besonders risikobehaftet, da sie als unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten bei finanziellen Engpässen der Gesellschaft auch nur nachrangig bedient werden.

Für Anleger besteht damit aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. die Gefahr, bei der mittlerweile eingetretenen Insolvenz das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest teilweise zu verlieren. Ferner erscheint es aus Sicht der SdK auch möglich, dass Anleger bereits erhaltene Zins- und Kapitalrückzahlungen zurückzahlen müssen, sofern die Emittentin zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt bereits insolvent gewesen sein sollte.

Da zahlreiche Mitglieder der SdK von der Zinsaussetzung betroffen sind, hat die SdK eine Interessengemeinschaft der betroffenen Anleger organisiert, um die Interessen der Anleger bestmöglich vertreten zu können. Gerne können sich weitere Anleger dieser Gemeinschaft anschließen. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/degag dieser Interessensgemeinschaft anschließen. Die Betroffenen werden anschließend über einen kostenlosen Newsletter über das weitere Vorgehen informiert.

Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Anfragen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen können. Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://sdk.org/mitgliedschaft/.

München, den 30.01.2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 28. Januar 2025

DEGAG-Firmen melden Insolvenz an - Verluste drohen

Rund 6300 Anlegern der Deutschen Grundbesitz Holding AG (DEGAG) drohen hohe Verluste. Wie der Vorstand der Immobiliengruppe dem Handelsblatt mitteilte, haben die Dachholding und die Tochtergesellschaft Degag Bestand und Neubau 1 GmbH am Montag Insolvenz angemeldet. Zwei weitere Insolvenzanträge für verbundene Firmen seien in Vorbereitung. Bis zu 282 Millionen Euro der Anleger sind insgesamt gefährdet.

Eine Ankündigung einer möglichen Insolvenz gab es bereits im letzten Jahr. In vor Weihnachten veröffentlichte Ad-hoc-Meldungen bezüglich der drei Emittentinnen DEGAG WI8 GmbH, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und DEGAG Kapital GmbH wurde auf eine Insolvenzgefahr hingewiesen. In ähnlichem Wortlaut wurde jeweils erklärt, die Emittentin habe „den Nettoemissionserlös in verbundene Immobilienunternehmen investiert. Derzeit sind Forderungen der Emittentin aus diesen Investitionen offen. Ein Ausfall der Forderungen ist nicht auszuschließen.“

Dienstag, 21. Januar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleger in Finanzprodukten der DEGAG-Gruppe zur Interessensbündelung auf

Die auf Immobilien spezialisierte Unternehmensgruppe der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat unter anderem durch Genussrechte knapp 275 Mio. Euro von ca. 4.700 Anlegern akquiriert und warb mit einer tadellosen Leistungsbilanz durch stets pünktliche Zinszahlungen. Im Dezember 2024 wurde bekanntgegeben, dass mehrere Gruppengesellschaften, darunter die DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI8 GmbH und DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, nicht mehr in der Lage sind, Zins- und Rückzahlungen zu leisten. Unter Berufung auf die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre der qualifiziert nachrangigen Genussrechte wurden die Zinszahlungen ausgesetzt.

Seit Jahren steht die DEGAG-Gruppe wegen ihrer mangelhaften Transparenz in der Kritik. Anlegergelder wurden über komplexe Konzernstrukturen mit Holdinggesellschaften in Liechtenstein und mehreren Tochtergesellschaften verteilt, was eine Nachvollziehbarkeit deutlich erschwert. Jahresabschlüsse wurden teils mit erheblicher Verzögerung veröffentlicht und die Umgehung der Prospektpflicht durch Aufteilung der Genussrechte in zahlreiche Tranchen wirft Fragen zur ausreichenden Aufklärung der Anleger auf. Zudem sind die Genussrechte besonders risikobehaftet, da sie als unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten bei finanziellen Engpässen der Gesellschaft auch nur nachrangig bedient werden. Für Anleger besteht damit aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. die Gefahr, bei einer Insolvenz das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest teilweise zu verlieren. Ferner erscheint es aus Sicht der SdK auch möglich, dass Anleger bereits erhaltene Zins- und Kapitalrückzahlungen zurückzahlen müssen, sofern die Emittentin zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt bereits insolvent gewesen sein sollte.

Da zahlreiche Mitglieder der SdK von der Zinsaussetzung betroffen sind, wird die SdK eine Interessengemeinschaft der betroffenen Anleger organisieren, um die Interessen der Anleger bestmöglich vertreten zu können. Gerne können sich weitere Anleger dieser Gemeinschaft anschließen. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/degag dieser Interessensgemeinschaft anschließen. Die Betroffenen werden anschließend über einen kostenlosen Newsletter über das weitere Vorgehen informiert.

Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Anfragen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen können. Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://sdk.org/mitgliedschaft/.

München, den 21.01.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 20. Dezember 2024

CREDITSHELF AKTIENGESELLSCHAFT: INSOLVENZPLAN

Corporate News

Frankfurt am Main, 20. Dezember 2024 – Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Sachwalter, Dr. Robert Schiebe, konnten im Rahmen eines strukturierten Verkaufsprozesses für die creditshelf AG einen Sponsor für einen Insolvenzplan gewinnen. Es ist beabsichtigt, dass die PVM Private Values Media AG (PVM) die Gesellschaft über einen Insolvenzplan restrukturiert und einer Weiterverwendung zuführt. Die PVM ist bereits einer der wesentlichen Aktionäre der creditshelf. Eine entsprechende Vorabvereinbarung wurde am 20.12.2024 geschlossen, sie steht noch unter aufschiebenden Bedingungen, wie etwa die Befreiung der PVM zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktionäre im Rahmen des Insolvenzplanes. Nach derzeitigem Kenntnistand ist es geplant, die Gesellschaft zu rekapitalisieren. Bestehende Aktionäre sollen keine Kompensation für ihre Aktien erhalten.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Schwarzbuch Börse 2024 erschienen

Das Börsenjahr 2024 hat wieder ausreichend Stoff für unser alljährliches Schwarzbuch geliefert. Das StaRUG-Verfahren, eigentlich als Instrument zur Unterstützung kriselnder Unternehmen konzipiert, hat sich erneut als Einfallstor für Missbrauch durch verschiedene Interessensgruppen erwiesen. Gleichzeitig standen wieder einige Mittelstandsanleihen vor erheblichen Turbulenzen. Doch es gibt auch Fortschritte zu vermelden: Das Wirecard-Verfahren nimmt endlich Fahrt auf.

Das StraRUG – gut gedacht, schlecht gemacht

Ein zentrales Thema des diesjährigen Schwarzbuch Börse ist erneut das StaRUG, das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, das ursprünglich zur Krisenbewältigung von Unternehmen geschaffen wurde. Doch in der Praxis hat es sich vielfach als „Super-GAU“ für Anleger erwiesen. Der Bezugsrechtsausschluss, der im Aktiengesetz strengen Vorgaben unterliegt, wird unter dem StaRUG zunehmend zur Regel, wodurch faktisch eine Enteignung von Aktionären ohne Entschädigung möglich wird. Fälle wie VARTA und Endor verdeutlichen, wie das Gesetz dazu missbraucht wird, die Eigentümerstruktur von Unternehmen nach Gutdünken zu ändern. Eine dringende Reform ist notwendig, um diesen Missstand zu beheben und die Rechte der Anleger zu schützen.

Wildwest am Anleihenmarkt

Auch der Markt für Mittelstandsanleihen bleibt ein Brennpunkt. Im Fokus stand in 2024 erneut die PREOS AG, deren Restrukturierung einer Wandelanleihe die Rechte der Anleger auf alarmierende Weise missachtete. Die Insolvenz des Büroimmobilienentwicklers führte für die Anleiheinhaber sowie für Aktionäre zu einem nahezu vollständigen Verlust ihrer Investitionen. Ein weiterer Skandal: die Vorgänge rund um die Credicore Pfandhaus GmbH, die offenbar Anleihen in Millionenhöhe ohne Wertpapierprospekt platzierte und 2024 Insolvenz anmeldete. Was als sicherer und profitabler Pfandhausbetreiber galt, entpuppte sich als Betrugsfall: Wertlose Teppiche und Labordiamanten wurden zu überhöhten Preisen beliehen, um so die Anlegergelder aus dem Unternehmen zu schleusen. Es besteht der Verdacht auf bandenmäßigen Betrug und Geldwäsche.

Aktuelle Entwicklungen im Wirecard-Skandal

Der Fall Wirecard ist einer der größten Finanzskandale in der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Im Insolvenzverfahren erzielten die Aktionäre 2024 einen Teilerfolg: Das OLG München erkannte ihnen den Status als Gläubiger zu, da sie jahrelang getäuscht wurden. Gleichzeitig verurteilte das Landgericht München I ehemalige Vorstandsmitglieder zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von insgesamt 140 Millionen Euro – allerdings sind beide Entscheidungen noch nicht rechtskräftig. Der Strafprozess gegen den ehemaligen CEO Markus Braun und andere Verantwortliche verzögert sich dagegen weiter: Ein wichtiger Zeuge zog zuletzt seinen geplanten Besuch nebst Aussage aufgrund von Sicherheitsbedenken zurück. Im Kapitalanlegermusterverfahren gegen den Wirtschaftsprüfer EY wiederum fand nach mehr als vier Jahren endlich die erste Verhandlung statt. Doch eine Entscheidung ist noch lange nicht in Sicht.

Immobilienbranche unter Druck

Die Immobilienbranche leidet stark unter den gestiegenen Zinsen, was problematische Praktiken fördert, die wir im diesjährigen Schwarzbuch zusammengetragen haben. Hauptaktionäre von Immobiliengesellschaften, die oft selbst im Immobiliengeschäft tätig sind, lagern zunehmend eigene Schulden auf Tochtergesellschaften aus. Diese Vorgehensweise gefährdet die Interessen von Minderheitsaktionären erheblich. Eine gesetzliche Regulierung ist dringend erforderlich, um Missbrauch zu verhindern und das Vertrauen in die Aktienkultur zu sichern.

Weitere Themen im Schwarzbuch Börse 2024 sind u. a.:

  • MyHammer: doppelt abgezockt
  • HELMA Eigenheimbau: Pleite am Bau
  • Reich-Gruppe: die kürzeste HV der Welt?
  • Glasauer Investment Trust: HV-Chaos
  • AURELIUS: der große Markenraub?
  • MorphoSys: Visionen und Werte verloren

Das Schwarzbuch Börse steht den Mitgliedern der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter https://sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ zum kostenlosen Download bereit. Nicht-Mitglieder können das Schwarzbuch Börse 2024 per E-Mail an info@sdk.org für 6,00 Euro käuflich erwerben.

München, den 20. Dezember 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 19. Dezember 2024

STERN IMMOBILIEN AG schließt Stundungsvereinbarung für die Unternehmensanleihe 2018/2023 mit dem gemeinsamen Vertreter

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Grünwald, 19. Dezember 2024. Die STERN IMMOBILIEN AG hat heute für ihre Unternehmensanleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2G8WJ4) mit dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, Rechtsanwalt Markus W. Kienle, eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen. Demnach werden die Rückzahlung der Unternehmensanleihe mit einem aktuellen Nominalvolumen von 10,625 Mio. Euro sowie die bis zum 31. Dezember 2024 fälligen Zinsen bis zum 30. Juni 2025 gestundet. Die sonstigen Konditionen der Anleihe bleiben unverändert. Die Vereinbarung wurde auf Initiative der STERN IMMOBILIEN AG geschlossen.

Mittwoch, 18. Dezember 2024

IVA: Betrug auf "Digitalen Plattformen" - Köder "Künstliche Intelligenz"

IVA-News Nr. 12 / Dezember 2024

Nach Schätzung der europäischen Anlegerdachorganisation BETTERFINANCE beläuft sich das Schadensvolumen durch so genannte „Digital Platform Scams“ auf Milliardenbeträge. In den letzten Monaten kam es zu einem rasanten Anstieg beim Betrug von vermeintlichen Anbietern von (Handels-)Software in Kombination mit künstlicher Intelligenz (AI). Die feilgebotenen, oft nicht-existierenden Güter umfassen nahezu das gesamte Asset-Spektrum: Kryptos, CFD, Real Estate... Investierte Beträge sind oft verloren.

IVA: Wir empfehlen eine intensive Prüfung aller rechtlichen Zulassungen, Domains, Medien und Warnungen der Aufsichtsbehörden vor einer allfälligen Transaktion.

Dienstag, 17. Dezember 2024

Veganz Group AG: Veganz Anleihegläubiger beschließen Verlängerung unter verbesserten Konditionen

Corporate News

Ludwigsfelde, den 17.12.2024 - Die Gläubigerversammlung der Anleihe der Veganz Group AG (ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF) hat heute den Änderungen der Anleihebedingungen der Schuldverschreibung zugestimmt. Die Gläubigerversammlung hat das notwendige Quorum erreicht. Der von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („die SdK“) eingereichten Gegenanträge wurden von den Anleihegläubigern positiv beschieden.

Dank der Verlängerung wurde ein wichtiger Grundstein für die Refinanzierung der Veganz Group AG gelegt und der Weg für weitere, kurzfristige Eigenkapitalmaßnahmen geschaffen.

Die Laufzeit der EUR 10.000.000 Schuldverschreibungen 2020/2025 (ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF) verlängert sich nun, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verschiebung des Rückzahlungstermins um 5 Jahre auf den 24. Februar 2030.

So werden laut den Beschlüssen die Zinszahlung für dieses Jahr im Jahr 2025 ausgesetzt und die Veganz leistet ab 2026 Teilrückzahlungen, in Höhe von 5% des jährlich ausstehenden Nominalvolumens. Darüber hinaus wird zum Ende der Laufzeit eine Verzinsung in Abhängigkeit von der Marktkapitalisierung gewährt. Die vollständigen Gegenanträge sind auf der Webseite Seite der Veganz Group AG einsehbar.

Über die Veganz Group AG

Veganz (veganz.de) – Gut für dich, besser für alle – ist innovativer Produzent für pflanzenbasierte Lebensmittel und hat die Marken Veganz, Happy Cheeze, Mililk, Peas on Earth und Orbifarm im Portfolio. Gegründet 2011 in Berlin, wurde Veganz als europäische vegane Supermarktkette bekannt. Mit einer bunten und lebensbejahenden Unternehmensphilosophie gelang es Veganz, die vegane Nische aufzubrechen und den pflanzlichen Ernährungstrend auf dem Markt zu etablieren. Das aktuelle Produktportfolio umfasst Süßwaren, Milchalternativen, Käsealternativen und Fleischalternativen. Die Produkte sind im DACH-Raum breit verfügbar sind. Das Sortiment wird kontinuierlich durch hochwertige, innovative Artikel optimiert und die nachhaltige Wertschöpfungskette stetig verbessert. Als transparentes Unternehmen ist die Veganz B Corp zertifiziert, vergleicht die Umweltbilanz aller eigenen Produkte mit allen Lebensmitteln im deutschsprachigen Raum und setzt regelmäßig neue Benchmarks für eine nachhaltige Lebensmittelindustrie.

Mittwoch, 4. Dezember 2024

Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website tagesgeldvergleich24.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website tagesgeldvergleich24.com. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber dort ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, insbesondere Tages- und Festgelder, anbieten. Sie erwecken den Eindruck, TagesgeldVergleich24 sei ein Projekt der Franke-Media.net. Das ist falsch. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zu Lasten der Franke-Media.net, welche in keiner Verbindung zur Website tagesgeldvergleich24.com steht.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

premiumfestgeld.com: BaFin ermittelt gegen Premium Festgeld

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website premiumfest-geld.com. Über die Website betreibt „Premium Festgeld powered by Alba Investment Management AG“ ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret bietet sie dort Geldan-lagen in Festgeld, Flexgeld und börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Funds – ETF) an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleis-tungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unter-nehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

festgeldanlage.eu: BaFin warnt vor Tages- und Festgeldangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten über die Website festgeldanlage.eu. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreiben bzw. Finanzdienstleistungen erbringen. Das angeblich in Frankfurt am Main ansässige Unternehmen bietet die Eröffnung von Tages- und Festgeldkonten bei deutschen und ausländischen Instituten an. Nach bisherigen Erkenntnissen erscheint ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der Schröder Consulting GmbH, Frankfurt am Main, wahrscheinlich. Die Betreiber der Website werden auch nicht - wie behauptet - von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

q-festgeld.de: BaFin warnt vor Tages- und Festgeldangeboten der Q Finance

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten über die Website q-festgeld.de. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreiben bzw. Finanzdienstleistungen erbringen. Die angeblich in Frankfurt am Main ansässige Q Finance oder auch Q Finanz bietet die Eröffnung von Tages- und Festgeldkonten bei deutschen und ausländischen Instituten an. Nach bisherigen Erkenntnissen erscheint ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der Schröder Consulting GmbH, Frankfurt am Main, wahrscheinlich.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

Dienstag, 3. Dezember 2024

Blue Energy Group AG: Unternehmensanleihen erfolgreich bis 2027 und 2028 verlängert

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Senden, 03.12.2024 – Die Blue Energy Group AG hat für die Unternehmensanleihe 2014/2024 (ISIN DE000A12T283 / WKN A12T28) und die Unternehmensanleihe 2017/2025 (ISIN DE000A2GS336 / WKN A2GS33) die Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von den Anleihegläubigern erhalten. Auf den beiden Versammlungen wurde eine Zustimmung von jeweils 100 % erreicht. Damit hat die Gesellschaft ihren finanziellen Spielraum gestärkt, um in den kommenden Jahren das geplante Wachstum umsetzen zu können.

Unter anderem wurde die Unternehmensanleihe 2014/2024 (ISIN DE000A12T283 / WKN A12T28) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die Unternehmensanleihe 2017/2025 (ISIN DE000A2GS336 / WKN A2GS33) wurde bis zum 30.12.2028 verlängert. Die Anpassung der Anleihebedingungen stehen auf blue-energy-group.de/anleihenverlaengerung zur Einsicht zur Verfügung.

Veganz Group AG empfiehlt Anleihegläubigern, dem SdK Gegenantrag zuzustimmen

Corporate News

Ludwigsfelde, den 3.12.2024 - Die Veganz Group AG wird am 17.12.2024 die Gläubiger der EUR 10.000.000 7,5% Schuldverschreibungen 2020/2025 (ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF) zur Stimmabgabe über die Änderung der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen auffordern, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit durch Verschiebung des Rückzahlungstermins um 5 Jahre auf den 24. Februar 2030.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („die SdK“) ist Anleihegläubiger der Anleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A254NF5, WKN: A254NF) der Veganz Group AG („Emittentin“) und stellt einen Gegenantrag, in dem die Veganz ab 2026 aufgefordert wird, Teilrückzahlungen der Schuldverschreibungen zu leisten, in Höhe jährlich von 5% des ausstehenden Nominalvolumens. Darüber hinaus enthält der Gegenantrag eine Verzinsung in Abhängigkeit von der Marktkapitalisierung. Im Rahmen des Gegenantrages wurde auch die Änderung weiterer Beschlussgegenstände gefordert. Der vollständige Gegenantrag ist auf der Webseite der Veganz Group AG unter https://veganz.de/ir/basisdaten/einladung-2-glaeubigerversammlung/ einsehbar.

Die Veganz Group AG bittet alle Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung mit Versammlung im Sinne von § 18 des Schuldverschreibungsgesetzes („SchVG“) am 17. Dezember 2024 im Hotel nhow Stralauer Allee 3, 10245 Berlin. Die Abstimmung kann persönlich oder per Vollmacht erfolgen. Eine Vollmacht steht auf der Webseite der Veganz Group AG zur Verfügung.

Über die Veganz Group AG

Veganz (veganz.de) – Gut für dich, besser für alle – ist Marke und Produzent für pflanzenbasierte Lebensmittel. Gegründet 2011 in Berlin, wurde Veganz als europäische vegane Supermarktkette bekannt. Mit einer bunten und lebensbejahenden Unternehmensphilosophie gelang es Veganz, die vegane Nische aufzubrechen und den pflanzlichen Ernährungstrend auf dem Markt zu etablieren. Das aktuelle Produktportfolio umfasst Produkte vom Frühstück bis zum Abendbrot, die im DACH-Raum breit verfügbar sind. Das Veganz Sortiment wird kontinuierlich durch hochwertige, innovative Artikel optimiert und die nachhaltige Wertschöpfungskette stetig verbessert. Als transparente Marke ist Veganz B Corp zertifiziert, vergleicht die Umweltbilanz aller eigenen Produkte mit allen Lebensmitteln im deutschsprachigen Raum und setzt regelmäßig neue Benchmarks für eine nachhaltige Lebensmittelindustrie.