Dienstag, 3. Januar 2023

Unseriöse öffentliche Kaufangebote durch Deeland Investments Ltd.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die bislang nicht größer in Erscheinung getretene Firma Deeland Investments Ltd. mit Sitz in London hat in den letzten Wochen zahlreiche Kaufangebote im Bundesanzeiger veröffentlicht, die vielfach von den Depotbanken an ihre Kunden weitergegeben wurden:

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der AVZ Minerals
Bundesanzeiger vom 3.1.2023

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Lotto 24 AG
28.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der TLG Immobillien AG
28.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der AVZ Minerals
21.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Easy Software AG
21.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Abcam
16.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Acerinox
15.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Atlantia Spa
14.12.2022

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Hologic Inc.
14.12.2022

Das potentielle Kaufvolumen beträgt weit über EUR 100 Mio. Allein bei TLG betrifft das bei einem Volumen von 1 Mio. gesuchten Stückaktien einen Betrag von fast EUR 40 Mio. Bei dem jüngsten Angebot für Aktien der australischen AVZ Minerals (Veröffentlichung am 3. Januar 2023) beträgt das Volumen über EUR 50 Mio.

Die Deeland Investments Ltd. ist zwar schon relativ lange im Handelsregister eingetragen (Gründung im Jahr 1952), aber nicht wirklich finanzkräftig und für die Kaufangebote ersichtlich unterkapitalisiert. Das bei der Gründung festgelegte Grundkapital in Höhe von GBP 100,- ist seitdem nicht erhöht worden. Die Firma wird im Handelsregister für England und Wales (Companies House) als "micro company" eingestuft und unterliegt keiner Abschlussprüfung. Das Kapital ("capital and reserves") betrug laut der letzten verfügbaren Meldung zum 31. März 2022 lediglich GBP 110.897,-.

Die Firma bezeichnet sich selber als "Finanzhandelsunternehmen", obwohl sie nicht entsprechend zugelassen ist und auch nicht aufsichtsrechtlich überwacht wird. Auch die Aussage, dass man "international eine starke Präsenz in den Finanzzentren Europas" habe, ist ersichtlich unzutreffend.

______________

Nachtrag vom 7. Januar 2023:

Die Firma Deeland gibt auf ihrer Webseite deeland.uk an, von der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Financial Conduct Authority (FCA) überwacht zu werden ("authorised and regulated by the Financial Conduct Authority"). Auf deren Webseite https://www.fca.org.uk ist Deeland aber - wie bei einer unterkapitalisierten Firma ohne geprüften Jahresabschluss zu erwarten - nicht zu finden.

Nachtrag vom 11. Januar 2023:

Im Zusammenhang mit den Kaufangeboten tritt eine "geclonte" Firma Atlantic Equities auf (die mit der echten Atlantic Equities nichts zu tun hat), bei der man angeblich die zur Mindestsumme noch fehlende Aktien kaufen kann.
 
Nachtrag vom 19. Januar 2023:
 
Zum Fall Deeland vgl. auch den Bericht von AnlegerPlus (herausgegeben von der Aktionärsvereinigung SdK): https://anlegerplus.de/deeland-uebernahmeangebote/

Mittwoch, 28. Dezember 2022

Basiszinssatz nach § 247 BGB: ab 1. Januar 2023 Verzinsung mit 6,62 % (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte)

Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes lässt sich nachstehender Tabelle entnehmen.

Aktueller Stand

Gültig ab

1,62 %

01.01.2023

-0,88 %

01.07.2022

Dienstag, 13. Dezember 2022

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

Pressemitteilung Nr. 178/2022

Urteile vom 13. Dezember 2022 – II ZR 9/21 und II ZR 14/21

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerinnen und Kläger der beiden Verfahren hielten Aktien der Deutschen Postbank AG (Postbank). Die Beklagte, die Deutsche Bank AG, veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Preis von 25 € je Aktie, das die Klägerinnen und Kläger annahmen. Diese sind der Auffassung, dass die Beklagte 57,25 € je Aktie als angemessene Gegenleistung hätte anbieten müssen und verlangen Zahlung des Differenzbetrags.

Die Deutsche Bank AG schloss am 12. September 2008 mit der Deutschen Post AG einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 € pro Aktie. Zusätzlich wurden wechselseitige Optionen über Aktienpakete in Höhe von 18 % (Erwerbsoption zu 55 € je Aktie) bzw. 20,25 % plus einer Aktie (Veräußerungsoption zu 42,80 € je Aktie) vereinbart. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, schlossen sie am 14. Januar 2009 eine Nachtragsvereinbarung, nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 € je Aktie erwerben. Sodann 60 Mio. Aktien (27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 € je Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von wechselseitigen Optionen (48,85 € je Aktie für die Erwerbsoption und 49,42 € je Aktie für die Verkaufsoption). Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. Die Deutsche Post AG verpfändete im Dezember 2008 und Januar 2009 Aktien der Postbank an die Beklagte, um deren Ansprüche aus den getroffenen Vereinbarungen und einer von der Beklagten geleisteten Sicherheit in Höhe von 3,1 Mrd. € zu sichern.

Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot zu einem Preis von 57,25 € pro Aktie veröffentlichen müssen, weil dieser Vertrag zu einem Kontrollerwerb der Beklagten gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG geführt habe.

Im Verfahren II ZR 9/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben und die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen.

Im Verfahren II ZR 14/21 hatten die Klägerinnen und Kläger mit ihren Klagen zunächst ganz überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen und Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Gesellschaftsrecht und Teile des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen und Kläger können einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die Beklagte bereits auf Grund der zwischen dem 12. September 2008 bis Ende Februar 2009 geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wäre, den Aktionären der Deutschen Postbank AG ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu unterbreiten. Dafür kommt es darauf an, ob die Beklagte die Schwelle von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Postbank aufgrund der Zurechnung von Stimmrechten aus den von der Deutschen Post AG gehaltenen Aktien gemäß § 30 WpÜG überschritt. Die den Berufungsurteilen zu Grunde liegende Beurteilung, dass die Voraussetzungen für eine Zurechnung von Stimmrechten nicht vorliegen, hält in einigen Punkten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Soweit die Vereinbarungen Regelungen zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien durch die Deutsche Post AG bis zum Vollzug der Transaktionen (sog. Interessenschutzklauseln) enthielten, kommt es für die Zurechnung wegen einer Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG) nicht darauf an, ob eine Interessenschutzklausel darauf gerichtet ist, die bestehenden Verhältnisse bei der Zielgesellschaft im Zeitraum zwischen dem Abschluss und dem Vollzug eines Kaufvertrags über Aktien der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und/oder diese keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprache oder tatsächliche Einflussnahme vorsieht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Regelungen auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Zielgesellschaft gerichtet waren. Diese Voraussetzung lag nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des jeweils ersten Teils der Transaktion, den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, nicht vor. Ob eine Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt auch in einer Gesamtschau der vorgelegten Verträge zu verneinen ist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Soweit sich in diesem Zusammenhang Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, namentlich der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote stellen, hat der Senat von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen, weil im jetzigen Verfahrensstadium nicht abzusehen ist, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommen wird.

Eine Zurechnung von Stimmrechten kommt weiter unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Deutsche Post AG die Aktien der Postbank nach den Vereinbarungen bereits für Rechnung der Beklagten gehalten hat (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG). Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung nicht vorliegen, weil die Dividendenchance aus den betreffenden Aktien bei der Deutschen Post AG verblieben sei. Die gebotene Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten spricht unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht gegen, sondern für den Übergang der Dividendenchance auf die Beklagte.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren II ZR 14/21 erweist sich auch nicht teilweise im Ergebnis als richtig, weil die Ansprüche einiger Klägerinnen und Kläger verjährt sind. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Eine Klageerhebung war den betreffenden Klägerinnen und Klägern allerdings wegen der rechtlichen Unsicherheiten über das Bestehen eines Anspruchs jedenfalls vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180) nicht zumutbar.

Vorinstanzen:

II ZR 9/21

LG Köln - Urteil vom 29. Juli 2011 - 82 O 28/11

OLG Köln - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 13 U 166/11

BGH - Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12

OLG Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 - 13 U 166/11

und

II ZR 14/21

LG Köln - Urteil vom 20. Oktober 2017 – 82 O 11/15

OLG Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 – 13 U 231/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 29 WpÜG

(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. …

§ 30 WpÜG

(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich,

2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,

(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 31 Absatz 1 WpÜG

Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

§ 35 Absatz 2 Satz 1 WpÜG

Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Donnerstag, 1. Dezember 2022

BaFin zu CI Financial GmbH, Frankfurt: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien

Die CI Financial GmbH, Frankfurt, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen unter anderem angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der thyssenkrupp nucera anzubieten.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die CI Financial GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 30. November 2022

Deutsche GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum Erwerb angeblicher vorbörslicher Aktien der „Klarna AB“

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bekannt geworden, dass sich ein Anbieter unter der Bezeichnung „Deutsche GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH“, an deutsche Kundinnen und Kunden wendet, um ihnen den Erwerb von vorbörslichen Aktien der Klarna Bank AB, Stockholm, Schweden („Klarna AB“) anzubieten. Die BaFin weist darauf hin, dass die Verantwortlichen keine Zulassung haben, Angebote zum Kauf von Aktien zu unterbreiten.

Gegenüber Kundinnen und Kunden wird wahrheitswidrig eine Verbindung zu der GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 734938) konstruiert. Dabei handelt es sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten der GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Quelle: BaFin

SdK ruft Anleger der Deutschen Lichtmiete zur Interessensbündelung auf

Prüfung potentieller Ansprüche gegen Vermittler und Berater bei Direktinvestments

Das Amtsgericht Oldenburg hatte am 01.05.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Lichtmiete AG eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt. Im Vorfeld erfolgte bereits im Dezember 2021 eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg. Mittlerweile wurden die Ermittlungen auch ausgeweitet und es kam zu weiteren Durchsuchungen.

Viele Anleger hatten über die drei Investitionsgesellschaften Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH, Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH und Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH Direktinvestments in Leuchten getätigt. Wie mittlerweile feststeht, haben dabei etliche Direktinvestoren nie Eigentum an einer Leuchte erworben, da die an sie verkauften Leuchten tatsächlich nie produziert wurden. In anderen Fällen lag der angegebene Wert der Leuchten zum Zeitpunkt des Verkaufs nach derzeitigen Erkenntnissen vielfach unter dem tatsächlichen Wert. Viele Anleger hatten ihre Investitionsentscheidung aufgrund einer Beratung durch einen Anlageberater getroffen. In den der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bisher aus dem Mitgliederkreis bekannten Fällen dürfte nach Einschätzung von einem durch die SdK beauftragten Rechtsanwalt meistens keine sachgerechte Aufklärung über die bestehenden Risiken erfolgt sein. Den betroffenen Anlegern könnten folglich Schadensersatzansprüche zustehen. Demnach wären solche Anleger so zu stellen, als hätten sie die Anlage nie getätigt. Die SdK hat daher eine Plattform eingerichtet, auf der sich Anleger, die ein Direktinvestment getätigt haben, registrieren und Angaben zur Beratungssituation machen können. Wir werden diese Daten durch einen Rechtsanwalt auswerten lassen. Für Fälle mit hinreichender Erfolgsaussicht beabsichtigen wir, eine Prozessfinanzierungsgesellschaft einzubinden, um eine kostenlose Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen.

Die Datenerfassung ist auf hier auf der verlinkten Website möglich.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 24.11.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: SdK

Donnerstag, 17. November 2022

Handelsplattform fundrow.co: BaFin ermittelt gegen verantwortlichen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website fundrow.co keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen, das sich selbst lediglich als „Fundrow“ bezeichnet und eigenen Angaben zufolge über einen Geschäftssitz in Kanada verfügt, wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website fundrow.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform tradeofx.com: BaFin ermittelt gegen TradeoFx

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die TradeoFx keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der TradeoFx betriebenen Website tradeofx.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Das Unternehmen gibt weder eine Rechtsform noch eine Geschäftsadresse an und bedient sich englischsprachigen Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandvereinbarung in London, Vereinigtes Königreich, getroffen wird.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Dienstag, 15. November 2022

BGH: Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2022

Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung:

"Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a."

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen.

Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel nicht stand. Sie ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.

Vorinstanzen:

LG Hannover - Urteil vom 29. Januar 2021 - 13 O 19/20

OLG Celle - Urteil vom 17. November 2021 - 3 U 39/21 (WM 2022, 659)

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 307 BGB


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,

nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so

einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und § 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Montag, 14. November 2022

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Quant.Capital GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung

Die Quant.Capital GmbH & Co. KG, ein Finanzanlagevermittler mit Sitz in Düsseldorf, hat am 06.10.2022 mitgeteilt, dass vonseiten eines Dritten ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt wurde.

Hintergrund des Insolvenzantrags sind Zahlungsrückstände der Gesellschaft, die dadurch angeblich dadurch entstanden sind, dass verbindliche Finanzierungszusagen von Investoren gegenüber der Gesellschaft entgegen den Erwartungen der Geschäftsführung noch nicht erfüllt wurden. Die Geschäftsführung gehe aber weiter davon aus, dass diese Zusagen kurzfristig erfüllt werden.

Die Gesellschaft hat eine Anleihe 2020/2026 (WKN: A3H2V4 / ISIN: DE000A3H2V43) mit einem Nominalwert von 8 Mio. Euro und einem Zinssatz von 7,5% p.a. emittiert. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat am 16.08.2022 mitgeteilt, dass der Handel mit Ablauf des 27.09.2022 eingestellt wird. Seitdem ist die Anleihe nicht mehr handelbar.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.11.2022 (Aktenzeichen: 500 IN 115/22) angeordnet, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Franz Zilkens zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Schuldnern der Gesellschaft wird verboten, an die Gesellschaft zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK werfen die Geschehnisse rund um die Gesellschaft erhebliche Fragen auf. Das vom Amtsgericht auferlegte allgemeine Verfügungsverbot bietet aus unserer Sicht bereits erheblichen Anlass zur Sorge. Solche Maßnahmen erfolgen regelmäßig dann, wenn seitens des Amtsgerichts die Besorgnis besteht, dass Vermögenswerte unrechtmäßig aus dem Unternehmen gezogen werden. Auch die bisherige Informationspolitik der Gesellschaft ist aus unserer Sicht mangelhaft. Es besteht massiver Aufklärungsbedarf, sowohl hinsichtlich des eigentlichen Geschäftsmodells als auch bzgl. des Verbleibes der Investorengelder. Insbesondere benötigen die Anleiheinhaber als wohl relativ kleine Gläubigergruppe eine sachgerechte und effektive Interessensvertretung.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/quant-capital für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.11.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Metalcorp: SdK lädt Anleiheinhaber der Metalcorp Anleihe 17/22 zu einer Investorenkonferenz am 14.11.2022 um 16:30 Uhr ein

Die Metalcorp Group S.A. hat zu einer zweiten Anleihegläubigerversammlung am 18.11.2022 bzgl. der am 2. Oktober 2022 endfälligen Anleihe über ursprünglich bis zu EUR 140.000.000,00 (ISIN: DE000A19MDV0 / WKN: A19MDV) eingeladen, nachdem die erste Anleihegläubigerversammlung, die als Abstimmung ohne Versammlung stattgefunden hat, nicht beschlussfähig war. Die Metalcorp Group S.A. fordert die Anleiheinhaber auf, die Laufzeit der Anleihe um ein weiteres Jahr zu verlängern. Im Gegenzug soll der Zins für dieses zusätzliche Jahr um 1,5 % auf dann 8,5% erhöht werden. Ebenfalls ruft die Gesellschaft zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters auf.

Die SdK hatte im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten eingereicht. Zur Erörterung der aktuellen Situation lädt die SdK alle interessierten Anleiheinhaber zur Teilnahme an einer kostenlosen und unverbindlichen Investorenkonferenz als Videokonferenz am Montag, den 14.11.2022 um 16:30 Uhr ein. Das Webinar findet in Kooperation mit der auf Anleiherestrukturierungen spezialisierten Wirtschaftskanzlei DMR Legal statt, die als Vertreter mehrerer institutioneller Investoren den Sachverhalt und die Rechtslage seit Wochen intensiv prüft. DMR führt aktuell noch Gespräche mit dem Unternehmen und deren Beratern und wird in der Investorenkonferenz über ihre bisherige Tätigkeit und den Status quo berichten. Im Anschluss an den Vortrag besteht selbstverständlich die Möglichkeit, Fragen zu stellen und zu diskutieren.

Interessierte Anleiheinhaber können sich unter folgendem Link für die Veranstaltung anmelden:


Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/metalcorp zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der Anleihegläubigerversammlung an.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 11.11.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


KONTAKTDATEN DER SDK:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b, 80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
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Daniel Bauer
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Montag, 24. Oktober 2022

Verbraucherzentrale: Klage gegen DWS wegen Greenwashing

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2022

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht weiter gegen Irreführung in der Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vor

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach ersten erfolgreichen Abmahnungen und Klagen nun eine weitere Klage eingereicht, um gegen irreführende Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vorzugehen. Ziel der jüngsten Klage ist es, bestimmte, aber durchaus typische, kaum nachvollziehbare Werbeslogans zur Absatzförderung wegen Irreführung gerichtlich untersagen zu lassen.

„Bei Finanzprodukten ist Greenwashing an der Tagesordnung. Der Einfluss von als nachhaltig beworbenen Finanzprodukten auf die Förderung nachhaltiger Technologien und nachhaltiges Wirtschaften muss aber erst noch bewiesen werden. Vollmundige Werbeversprechen, die auf einem sehr eigenwilligen Verständnis der Kapitalmärkte beruhen, führen nicht zu mehr Nachhaltigkeit“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale geht weiterhin gegen Greenwashing vor. Solange weder gesetzlich definiert ist, was ‘nachhaltige Geldanlagen’ genau sein sollen, noch valide Daten zur Nachhaltigkeitsmessung vorliegen, kann auch eine wirksame Aufsicht Greenwashing nicht unterbinden.

In ihrer Werbung für den DWS Invest ESG Climate Tech Fonds vom 31.05.2022 wirbt die DWS damit, Anleger würden mit ihrem Fondsvermögen zu 0 % in Unternehmen aus bestimmten kontroversen Sektoren wie „Kohle“ oder „Rüstungsgüter“ investieren. Diese Werbung ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale irreführend, weil nicht transparent erläutert wird, wie die DWS zu diesen Angaben gelangt. Ferner kann aufgrund von Schwellenwerten nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Fonds gehaltenen Unternehmen eben doch einen Teil ihres Umsatzes im kontroversen Sektor erzielen. „Anlegern wird vorgegaukelt, sie würden zu null Prozent in Kohle investieren, während die im Fonds gehaltenen Unternehmen z.B. bis zu 14,99 % Umsatz in der Kohleindustrie erwirtschaften dürfen“, so Nauhauser.

Ferner stellt die DWS in dieser Werbung anhand verschiedener umwelt- und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien Vorteile ihres Fonds gegenüber einer Anlage gemäß eines Referenzwerts dar. So sollen die Fondsbestände angeblich 90 % weniger CO2 erzeugen als die Unternehmen des Referenzwerts. Diese Differenz soll bezogen auf 10.000 Euro Fondsvermögen etwa einem CO2-Ausstoß von 1,7 Einfamilienhäusern entsprechen. Die Verbraucherzentrale hält diese Werbung für irreführend, unter anderem weil die DWS weder für den Fonds noch für den Referenzwert nachvollziehbar darlegt, wie sie die CO2- Ausstoßwirkung berechnet. Das ist auch nicht verwunderlich, denn bei dem Referenzwert handelt es sich um den MSCI AC World Index. Dieser Index enthält Aktien von rund 2.900 Unternehmen aus 23 Industrie- und 24 Schwellenländern, für die unterschiedliche gesetzliche Berichterstattungspflichten über nachhaltigkeitsbezogene Angaben gelten. „Außerdem basieren ESG Daten zu einem erheblichen Teil auf Selbstauskünften von Unternehmen, die nicht überprüft werden können“, so Nauhauser weiter.

In einer weiteren zweiseitigen Werbemitteilung behauptet die DWS außerdem vollmundig, Anleger im DWS Invest ESG Climate Tech Fonds würden „gezielt in die Erreichung der Klimaziele“ investieren, und sie würden „durch gezieltes investieren mithelfen, dem Klimawandel entgegenzuwirken“ oder dessen Auswirkungen abzumildern. Worauf die DWS diese Aussagen stützt, bleibt in der Werbemitteilung aus guten Grund offen: „Wenn ein Investmentfonds Wertpapiere über den Börsenhandel kauft, ändert dies weder den CO2-Ausstoß der im Fondsvermögen gehaltenen Unternehmen noch den der aus dem Fondsvermögen ausgeschlossenen Unternehmen“, so Nauhauser. Diese Intransparenz ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht akzeptabel, nachdem die Taxonomieverordnung der Europäischen Union bei einer solchen umweltbezogenen Werbung transparente Angaben verlangt.
 
Informationen für Verbraucher:innen zum Thema Greenwashing und nachhaltige Geldanlage: www.vz-bw.de/node/65537

Verbraucherpolitische Position zur Nachhaltigen Geldanlage: www.vz-bw.de/node/64794

Donnerstag, 13. Oktober 2022

SdK: Jetzt zu einem der zahlreichen Anlegerforen und zum virtuellen Aktienstammtisch im Herbst 2022 anmelden

Pressemitteilung der SdK

Privatanleger erhalten die Möglichkeit, sich direkt mit den Unternehmen auszutauschen und selbst untereinander interessante Aktien zu besprechen.

München, 13. Oktober 2022 – Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., mit über 8.000 Mitgliedern eine der größten Anlegervereinigungen in Deutschland, lädt alle Mitglieder und interessierte Investoren zu den von ihr veranstalteten Anlegerforen und zum am 11. November 2022 ab 19 Uhr stattfindenden virtuellen Aktienstammtisch ein.

Anlegerforen: Informationen aus erster Hand


Im Rahmen der Anlegerforen präsentieren börsennotierte Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und die aktuelle Finanzkennzahlen den anwesenden Teilnehmern. Im Anschluss an den Vortrag erhalten die Teilnehmer die Möglichkeit, direkt Fragen an die Referenten der Gesellschaft zu stellen. Auf diesem Wege erhalten auch Privatanleger die Möglichkeit, sich wie professionelle Analysten mit den Unternehmen auszutauschen und Informationen aus erster Hand zu erhalten. Im Herbst 2022 werden sich in diesem Rahmen sowohl namhafte Unternehmen wie die Fresenius SE & Co. KGaA, SAP SE oder Siemens AG, aber auch wachstumsstarke Unternehmen aus der zweiten Reihe wie die Knaus Tabbert AG oder die LPKF Laser & Electronics AG präsentieren. Eine Übersicht über die einzelnen teilnehmenden Unternehmen und die jeweiligen Termine findet sich unter https://sdk.org/anlegerforen.

Virtueller Aktienstammtisch

Am 11. November 2022 veranstaltet die SdK ab 19 Uhr einen virtuellen Aktienstammtisch für ihre Mitglieder und interessierte Privatteilnehmer. Im Vorfeld des Stammtisches können alle SdK-Mitglieder Vorschläge zu interessanten Aktien einreichen, über die im Anschluss diskutiert werden wird. Über welche Aktien diskutiert wird, entscheiden dabei die Teilnehmer anhand einer zu Beginn des Stammtisches durchgeführten Abstimmung selbst. Die Anmeldung zum virtuellen Aktienstammtisch ist unter www.sdk.org/stammtisch möglich. Vorschläge für zu diskutierende Aktien können bis zum 4. November 2022 unter info@sdk.org eingereicht werden. Mit dem Vorschlag muss eine Kurzpräsentation über das Unternehmen, das vorgestellt werden soll (max. 5 Folien bzw. Präsentationsdauer von max. 10 Minuten), eingereicht werden.

Für Fragen stehen wir gerne unter info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 13. Oktober 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!

SdK ruft Anleiheinhaber der Metalcorp Group S.A. zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Die Metalcorp Group S.A. hatte am 3. Oktober 2022 bekannt gegeben, die ursprünglich am 2. Oktober 2022 zur Rückzahlung fällige Anleihe 2017/2022 ((WKN: A19MDV / ISIN: DE000A19MDV0) nicht zurückzahlen zu können. Die zeitgleich fällige Zinszahlung ist laut Unternehmensangaben verspätet am 3. Oktober 2022 geleistet worden. Die Ursache, dass die Rückzahlung der Anleihe nicht erfolgen konnte, ist laut Unternehmen eine aufgrund der aktuellen Kapitalmarktturbulenzen geplatzte Kreditzusage. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Refinanzierung der Anleihe jedoch zeitnah gelingen wird.

Als Vorsichtsmaßnahme plant die Gesellschaft jedoch, sowohl die Anleiheinhaber der Anleihe 2017/2022 als auch die Anleiheinhaber der Anleihe 2021/2026 (WKN: A3KRAP / ISIN: DE000A3KRAP3) zu einer jeweils eigenständigen Gläubigerversammlung einzuladen. Die Anleiheinhaber der Anleihe 2017/2022 sollen dabei um Zustimmung zu einer Laufzeitverlängerung um ein Jahr bis Oktober 2023 gebeten werden. Ferner soll der Zinssatz von zuvor 7,0 % p.a. auf 8,5 % p.a. angehoben werden. Die Anleiheinhaber der in 2026 fälligen Anleihe sollen auf bestimmte Rechte verzichten, die mit der nicht geleisteten Rückzahlung der Anleihe 2017/2022 einhergehen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht noch deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens, bevor einer Laufzeitverlängerung bzw. einem Rechtsverzicht zugestimmt werden kann. So ist völlig unverständlich, wieso die Gesellschaft erst einen Tag nach dem Fälligkeitstag die Anleiheinhaber darüber informiert, die Rückzahlung nicht leisten zu können. Auch erscheint die generelle Geschäftsstrategie des Unternehmens aus Sicht der SdK fragwürdig. So hat die Gesellschaft in den zurückliegenden Jahren zwar stets einen positiven operativen Cashflow erzielen können. Aufgrund hoher Investitionen konnte aber seit 2013 nur in einem Jahr ein positiver freier Cashflow erzielt werden.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/metalcorp für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 4. Oktober 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!

BaFin warnt vor unlauteren Jobangeboten bezüglich Prozess-/Produkttest der Legitimierungsprozesse bei Banken

In den vergangenen Wochen treten vermehrt Fälle unlauterer Jobangebote auf, bei denen Beschäftigte angeworben werden, die im Rahmen vermeintlicher Prozessoptimierungen oder ähnlichem zu Testzwecken Konten eröffnen sollen. Es wird suggeriert, die Konten würden im Nachgang deaktiviert oder gelöscht. Tatsächlich werden die Konten ohne Wissen der Personen, die diese eröffnet haben, genutzt, um Zahlungen abzuwickeln, teilweise im Zusammenhang mit betrügerischen Handelsplattformen. Es handelt sich vermutlich um inkriminierte Mittel.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie - entgegen der Angaben in Stellenbeschreibungen - Bankkonten nicht löscht.

Die Kontoinhaber können, ohne ihr Wissen, in unerlaubte Geschäfte einbezogen werden, indem sie die Konten zur Verfügung stellen. Dadurch können sie möglicherweise der Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen derjenigen Person ausgesetzt sein, von der das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt.

Aktuell sind der BaFin insoweit folgende Stellenbezeichnungen bekannt geworden:

Aushilfe für Evaluierungen
Mitarbeiter m/w/d im Prozesscontrolling,
Produkttester/Produkttesterin,
App-Tester/ App-Testerin,
Aushilfe im Büro m/w/d,
Minijob Bürotätigkeit.

Die Tätigkeit wird im Home Office angeboten.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit auf ähnliche betrügerische Jobangebote hingewiesen. Gleichwohl kommen immer wieder neue Maschen oder Stellenbezeichnungen hinzu. Die BaFin rät, äußerst wachsam zu sein, da kriminelle Absichten oft nicht leicht zu erkennen sind und sich ständig ändern.

Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden - Polizei oder Staatsanwaltschaft - über solche Sachverhalte zu informieren.

Quelle: BaFin

Trading-Software „Bitcoin Fast Profit“: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website bitcoin-fastprofit.com/de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website bitcoin-fastprofit.com/de keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen hat.

Der Inhalt auf der Website rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet. Der Betreiber macht keine Angaben zur Rechtsform oder zum Geschäftssitz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl zu Lasten der DeTe Finanz GmbH: BaFin warnt vor Internetauftritt sparkasa.net

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die DeTe Finanz GmbH, Berlin, nicht Betreiberin der Website sparkasa.net ist. Die unbekannten Betreiber dieser Website haben keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem KWG. Sie haben ebenfalls keine Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Die Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website sparkasa.net rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. In diesem Zusammenhang behaupten die Betreiber der Website wahrheitswidrig und missbräuchlich, unter der Firmierung DeTe Finanz GmbH von der BaFin lizensiert zu sein. Es handelt sich hierbei um einen Fall von Identitätsdiebstahl zu Lasten der DeTe Finanz GmbH.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 21. September 2022

LG München I: Strafverfahren gegen Dr. Markus B. u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. ("Wirecard")

Pressemitteilung 47 vom 21.09.2022

Mit Beschluss vom 21.09.2022 hat die 4. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I die Anklage gegen Dr. Markus B. und 2 weitere Angeklagte wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 14.03.2022 Bezug genommen.

Der Vorsitzende der 4. Strafkammer wird in Kürze Termine zur Hauptverhandlung bestimmen. Die näheren Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Pressemitteilung bekannt gegeben.

Dienstag, 20. September 2022

Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG und Business Partner Invest GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Unternehmensbeteiligungsanteilen

Die BaFin hat am 7. September 2022 das öffentliche Angebot von Unternehmensbeteiligungsanteilen der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG durch diese und durch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG, beide nach eigenen Angaben mit Sitz in 20099 Hamburg, An der Alster 6, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG Unternehmensbeteiligungsanteile der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.

Die Untersagungen erfolgten, weil weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht haben, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform tradelix.de: BaFin ermittelt gegen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform tradelix.de keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der Webseite tradelix.de sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung Tradelix auf. Dem Internetauftritt können weder ein Impressum noch die Rechtsform oder eine vollständige Anschrift des Unternehmsitzes entnommen werden. Ferner wird Nutzerinnen und Nutzern der Zugriff auf das Plattform-Konto mit der unwahren Behauptung einer „BaFin-Untersuchung“ verwehrt. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine Hinhaltetaktik des Unternehmens.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Sonntag, 18. September 2022

Handelsplattform gtsfinancial.net: BaFin ermittelt gegen die GTS Financial LLC

Meldung der Bafin vom 15. September 2022

Die Gesellschaft GTS Financial LLC wendet sich eigeninitiativ an deutsche Anlegerinnen und Anleger und empfiehlt den Erwerb bestimmter Aktien. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen unter der Domain gtsfinancial.net eine Handelsplattform. Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die GTS Financial LLC, USA, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Auf ihrer Seite nennt die Gesellschaft zwei Geschäftsadressen in den USA. Darüber hinaus wird dort auf angebliche weitere Unternehmenssitze in Dänemark und Belgien verwiesen. Die in dem Internetauftritt behauptete Regulierung durch die US-amerikanische Aufsichtsbehörde U.S. Securities and Exchange Commission lässt sich nicht verifizieren.

Die Inhalte der Webseite gtsfinancial.net sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Delta Finanz: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Inc. durch die Delta Finanz

Mitteilung der BaFin vom 5. September 2022

Die BaFin hat am 7. September 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Inc. durch die Delta Finanz, nach eigenen Angaben mit Sitz in Hauptsitz in 1077 ZX Amsterdam, Strawinskylaan 3051, Niederlande und mit Zweigniederlassung in 60327 Frankfurt am Main, Westhafenplatz 1, Deutschland wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Delta Finanz keine Wertpapiere in Form von Aktien der Duracell Inc. zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die Delta Finanz keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Donnerstag, 4. August 2022

BaFin zu Stellar-Trade, Berlin, Betreiberin der Website stellar-trade.com: Kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Stellar-Trade mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Stellar-Trade betreibt die Website stellar-trade.com und bietet dort eine Handelsplattform für Kryptowerte an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Handelsplattformen „FinFix“ und „NvestPro“: BaFin ermittelt gegen die Pristine Group LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Pristine Group LLC keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite nvestpro.world und finfix.live rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Pristine Group LLC unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

BaFin zu ADLER Real Estate AG: BaFin stellt Rechnungslegungsfehler bei Bewertung von Gerresheim-Areal fest

Pressemitteilung | 01.08.2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Bilanzkontrollprüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (AG), Berlin, zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 fehlerhaft ist. Das Immobilienprojekt „Glasmacherviertel“ in Düsseldorf-Gerresheim wurde mit 375 Mio. Euro angesetzt und damit um mindestens 170 Mio. Euro bis höchstens 233 Mio. Euro zu hoch bewertet. Dabei handelt es sich um eine Teil-Fehlerfeststellung.

Bei der Bewertung des Gerresheim-Areals hatte die ADLER Real Estate AG fälschlicherweise einen Immobilienwert angesetzt, der zum 31. Dezember 2019 nicht repräsentativ für den Preis war, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf hätte eingenommen werden können. Damit wurden der Bilanzposten „Zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte“ und das „Ergebnis aus der Bewertung von Investment Properties“ zu hoch ausgewiesen.

Die festgestellte Überbewertung in Höhe von mindestens 170 Mio. Euro entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Wert von 375 Mio. Euro und dem Buchwert zum 30. Juni 2019 (205 Mio. Euro). Verglichen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 142 Mio. Euro liegt die Überbewertung bei höchstens 233 Mio. Euro. Innerhalb dieser Bandbreite hätte der korrekte beizulegende Zeitwert ermittelt werden müssen (Fair Value im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS). Der Immobilienwert, der implizit im Verkaufsvertrag über die Anteile an der Eigentümerin des Gerresheim-Areals vereinbart und der Bewertung zugrunde gelegt wurde, stellte keinen Fair Value dar. Die ADLER Real Estate AG unterstellte bei der Bewertung, dass das Gerresheim-Areal wie geplant bebaut werden kann, obwohl die hierfür erforderlichen Genehmigungen noch nicht vorlagen. Damit wurden Annahmen zu Verwendungsmöglichkeiten zugrunde gelegt, die zum 31. Dezember 2019 nicht sicher gegeben waren. Zudem war der Verkaufsvertrag kein geordneter Geschäftsvorfall zwischen beliebigen Marktteilnehmern.

Es handelt sich bei der Fehlerfeststellung der BaFin um eine Teil-Fehlerfeststellung. Die Prüfung der Rechnungslegung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 dauert noch an. Gleiches gilt für die Prüfung der Geschäftsjahre 2020 und 2021. Von der Möglichkeit einer Teil-Fehlerfeststellung macht die BaFin erstmalig Gebrauch. Der Kapitalmarkt kann auf diese Weise bereits während einer noch laufenden Bilanzkontrolle über Rechnungslegungsfehler informiert werden.

Die BaFin hatte die Prüfung der Rechnungslegung der ADLER Real Estate AG für die Jahre 2019 und 2020 im August 2021 bei der bis Ende 2021 noch zuständigen Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) angestoßen. Nach dem Versagungsvermerk des Konzernabschlussprüfers eröffnete die BaFin im Juni 2022 auch eine Prüfung für den Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht 2021.

Die ADLER Real Estate AG mit Sitz und Notierung in Deutschland gehört zu 96,72 Prozent der luxemburgischen Adler Group S.A. Für die Bilanzkontrolle der luxemburgischen Muttergesellschaft ist die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zuständig.