Donnerstag, 31. Oktober 2024

One Square Advisory Services S.à.r.l.: EYEMAXX Real Estate AG – Neuer Zwischenbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar

Corporate News

Genf, 31.Oktober 2024 – Die One Square Advisory Services S.à.r.l. hat in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter aller Anleihegläubiger der Eyemaxx Real Estate AG Anleihen 2018/2023 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP) und 2019/2024 (ISIN: DE000A2YPEZ1 / WKN: A2YPEZ) sowie der Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5VR6 / WKN: A3E5VR) einen neuen Zwischenbericht zum Stand des Primärverfahrens in Österreich erstellt. Anleihegläubiger können den Bericht gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen (Online)Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei der One Square Advisory Services S.à.r.l. anfordern. Entsprechende Anfragen und der Nachweis sind per Email zu richten an eyemaxx@onesquareadvisors.com oder per Fax an +49 89 15 98 98 22.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG um ein nicht-öffentliches Verfahren handelt. Eine Weitergabe des Berichts oder seines Inhaltes ist nicht gestattet.

Mittwoch, 30. Oktober 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Interessen der Anleiheinhaber der ESPG AG im Restrukturierungsverfahren

Die ESPG AG hat am 28.10.2024 ein umfassendes Sanierungskonzept bekannt gemacht. Im Wege eines so genannten StaRUG-Verfahrens soll das Grundkapital zunächst auf 0 Euro herabgesetzt werden, die zum kompensationslosen Ausscheiden der derzeitigen Aktionäre führe. Im Anschluss soll das Grundkapital auf 50.000 Euro erhöht werden, wobei ausschließlich die ESPG ReCap Partners SCSp als neu gegründete Beteiligungsgesellschaft sowie die ESPG BondCo S.à.r.l. („BondCo“) als Vehikel für die Anleihegläubiger zur Zeichnung zugelassen werden sollen. Hinter der ESPG ReCap Partners SCSp stehen zum großen Teil jedoch wieder die bisherigen Altaktionäre.

Die Anleihe 2018/2026 (WKN: A2NBY2) soll dann in einem zweiten Schritt von der ESPG AG auf die neue BondCo übergehen. Die BondCo soll dann 10% des Eigenkapitals der restrukturierten ESPG erhalten. Die Laufzeit der Anleihe soll zeitgleich um 10 Jahre verlängert werden und die Zinsen sollen erst zum Laufzeitende gezahlt werden. Die BondCo soll sämtliche Liquidität, die ihr aus ihrer Beteiligung an der ESPG AG oder aus der Verwertung dieser Beteiligung zufließen, abzüglich Verwaltungs- und Verwertungskosten sowie eines angemessenen operativen Gewinns für den Gesellschafter, an die Anleihegläubiger auskehren. Gleichzeitig soll zur Vermeidung der Insolvenz der BondCo ein qualifizierter Rangrücktritt für die Zahlungsverpflichtungen der BondCo unter der ESPG-Anleihe aufgenommen werden. Zur Absicherung des Restrukturierungsplans habe der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger bereits in Aussicht gestellt, die zum 1. Oktober 2024 geschuldeten Zinsen bis zum 30. November 2024 zu stunden.

Der Gemeinsame Vertreter der Anleiheinhaber der ESPG AG, Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch im Präsidium des Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. sitzt, ist mit der Einleitung des StaRUG-Verfahrens zum sogenannten „starken Gemeinsamen Vertreter“ geworden und hiermit allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger geltend zu machen. Bevor der gemeinsame Vertreter im Namen und in Vertretung aller Anleihegläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmt oder ihn ablehnt, wird er sich nach eigener Aussage über die vorgelegten Optionen informieren und die von der Emittentin erhaltenen Unterlagen zur Verfügung stellen. Zudem wird er sich mit wesentlichen Anleihegläubigern beraten, bevor er eine solche Entscheidung trifft. Um diese Konsultation mit den Anleihegläubigern durchzuführen, hat er einen Lenkungsausschuss einberufen. Dieser Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, den gemeinsamen Vertreter bei der Entscheidungsfindung zu beraten und zu unterstützen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) wurde zur Teilnahme an dem Lenkungsausschuss eingeladen und hat diese angenommen.

Aus aktueller Sicht halten wir das gewählte Vorgehen für zumindest fragwürdig. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/espg weiterhin kostenlos für einen Newsletter registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren. Wir bitten alle Anleiheinhaber, die sich von der SdK vertreten lassen wollen, uns zeitnah einen Depotauszug mit dem Nachweis des aktuellen Anleihebesitzes an info@sdk.org

zukommen zu lassen. Diese Nachweise wurden vom gemeinsamen Vertreter kurzfristig eingefordert. Ferner bitten wir diejenigen, die uns noch keine Vertretungsvollmacht ausgestellt haben, uns diese ebenfalls zeitnah unter info@sdk.org zukommen zu lassen. Mustervollmachtsformulare finden sich unter www.sdk.org/espg in der rechten Spalte unter „Unterlagen“.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 30.10.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 29. Oktober 2024

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Risikoindikator falsch? Klage gegen ZBI Fondsmanagement

Die Fondsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH (Union Investment Gruppe) hat die Anleger:innen des offenen Immobilienfonds „Unilmmo: Wohnen ZBI“ im Juni dieses Jahres darüber informiert, dass sie die Anteilspreise um rund 17 Prozent herabgesetzt hat. Über Nacht haben die Anleger:innen damit insgesamt rund eine Milliarde Euro verloren. Dieser Verlust kam für viele überraschend - im Basisinformationsblatt aus Dezember 2023 hatte ZBI noch einen Risikoindikator von 2 für den Fonds angegeben. Das bedeutet: Das Risiko möglicher Verluste wird als gering eingeschätzt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale hätte bei diesem – wie bei vielen anderen offenen Immobilienfonds – grundsätzlich ein Risikoindikator von 6 angegeben werden müssen.

„Dass offene Immobilienfonds die gleiche oder sogar eine niedrigere Risikokennzahl haben als ETFs auf kurzfristige deutsche Staatsanleihen, ist geradezu absurd“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Risikokennzahl soll Anleger:innen dabei helfen einzuschätzen, wie risikoreich eine Anlage ist. Eine so niedrige Risikokennzahl bei offenen Immobilienfonds täuscht darüber hinweg, wie riskant diese Anlagen tatsächlich sind. Auf einige Jahre steigender Immobilienpreise folgen irgendwann wieder Jahre fallender Immobilienpreise. Genau das ist seit rund drei Jahren der Fall: die Preise für Wohnimmobilien sind um rund 20 Prozent, die für Gewerbeimmobilien um rund 16 Prozent gefallen. Die von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Anteilspreise steigen und fallen aber nicht parallel mit den Immobilienpreisen. Sie verschleiern dieses Risiko ebenso wie die in den Basisinformationsblättern veröffentlichten Risikokennzahlen, die bei anderen offenen Immobilienfonds sogar den niedrigsten Wert von 1 annehmen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte (PRIIP-Verordnung) ein Risikoindikator von 6 hätte angegeben werden müssen. Laut Jahresbericht der ZBI vom 30. September 2024 werden die Immobilien nach Erwerb mit dem arithmetischen Mittel der von zwei Gutachtern ermittelten Verkehrswerte angesetzt, und zwar lediglich alle drei Monate. Für eine Risikoeinstufung von 2 ist aber gesetzlich gefordert, dass die Werte mindestens monatlich ermittelt werden, wenn es keine geeignete Benchmark und keinen geeigneten Stellvertreter gibt, deren Preise mindestens monatlich ermittelt werden (Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017, Anhang 2, Teil 1, Ziffer 4c in Verbindung mit Ziffer 8).

„Sollten die Gerichte unserer Auffassung folgen, können betroffene Anlegerinnen und Anleger Schadenersatz verlangen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von 6 angegeben worden wäre“, so Nauhauser.

Forderung an die BAFIN

­Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf, ihre aktuelle Aufsichtspraxis zu überprüfen und irreführende Risikoeinstufungen zu unterbinden.

Montag, 28. Oktober 2024

ESPG AG verabschiedet Sanierungskonzept und eröffnet Anleihegläubigern die Chance, langfristig an der Entwicklung der ESPG AG zu partizipieren

Corporate News

- Sanierungskonzept zur vollständigen Sanierung der ESPG AG verabschiedet

- Sicherung von 11,6 Mio. Euro neuer Liquidität insbesondere für Investitionen in das Science Park-Portfolio

- Anleihegläubiger sollen wirtschaftlich an der weiteren Entwicklung partizipieren


Köln, 28. Oktober 2024: Die European Science Park Group (ESPG), ein auf Wissenschaftsparks spezialisiertes Immobilienunternehmen, hat einen Restrukturierungsplan verabschiedet und diesen im Rahmen des laufenden StaRUG-Verfahrens beim zuständigen Amtsgericht Köln eingereicht. Mit der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen sowie begleitenden operativen Aktivitäten soll die ESPG AG langfristig solide finanziert sein.

Ralf Nöcker, Vorstand der ESPG AG: „Wir haben mit dem Restrukturierungsplan eine passgenaue Lösung erarbeitet, um die finanzielle Stabilität der ESPG AG wieder herzustellen und nachhaltig zu sichern. Der Restrukturierungsplan ist langfristig ausgerichtet und zeigt einen klaren Weg auf, wie wir das Unternehmen in eine wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft führen. Daran sollen auch die Anleihegläubiger partizipieren, die uns mit einer umfassenden Restrukturierung diese Perspektive eröffnen. Daher wollen wir ein Beteiligungskonzept schaffen, das es den Anleihegläubigern ermöglicht, sich an die sanierte ESPG AG zu binden und an den Entwicklungsmöglichkeiten langfristig wirtschaftlich teilzuhaben.“

Anleihegläubiger partizipieren an positiven Perspektiven
Die ESPG AG verfügt ohne den Abschluss des Restrukturierungsvorhabens nicht über die finanziellen Mittel, um den Anleihezins zu zahlen oder ausreichende Investitionen in den Bestand vorzunehmen. Entsprechend sieht das Sanierungskonzept eine vollständige Herabsetzung des Grundkapitals der ESPG AG vor, was zu einem kompensationslosen Ausscheiden der derzeitigen Aktionäre führt, die zusammen mit der Restrukturierung von Gesellschafterdarlehen einen Beitrag von über 50 Mio. Euro zur Sanierung der Gesellschaft leisten. Daneben erlassen diverse Gläubiger einen Großteil ihrer Forderungen gegenüber der ESPG AG. Ferner ist vorgesehen, dass eine Zweckgesellschaft, die sich im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens als neue Aktionärin mit 10 Prozent am Grundkapital der „neuen“ ESPG AG beteiligen soll, sämtliche Verbindlichkeiten aus der Anleihe von der ESPG AG übernimmt. Über diese Konstruktion sollen die Anleihegläubiger mittelbar an der wirtschaftlichen Entwicklung der ESPG AG partizipieren. Mit den so geschaffenen finanziellen Möglichkeiten wird die „neue“ ESPG AG in den nächsten zwei Jahren ohne weiteren Bedarf an Eigenkapital und ohne die Aufnahme substantieller neuer Darlehen in der Lage sein, ein substantielles Investitionsprogramm umzusetzen und den Leerstand signifikant zu reduzieren.

Zudem wurde dem Unternehmen für den Fall der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans neue Liquidität über 11,6 Mio. Euro zur Restrukturierung zugesichert. Davon wurden bereits 2,5 Mio. Euro ausgezahlt, um erste Investitionen zu ermöglichen. Die übrigen 9,1 Mio. Euro werden bereitgestellt, wenn das StaRUG-Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Verschuldungsabbau und neues Kapital ermöglichen die Nutzung von Opportunitäten
Es ist geplant, rund 13,6 Mio. Euro in die Weiterentwicklung des Sciene Park-Portfolios in den nächsten drei Jahren zu investieren. So soll auch der entstandene Instandhaltungsrückstau beseitigt werden. Weitere Beträge sollen für Mieterausbauten verwendet werden. Gleichzeitig sollen die jährlichen Finanzierungskosten von derzeit 13 Mio. Euro (2024) bis zum Jahr 2026 nahezu halbiert werden. Damit wird das Unternehmen auf nachhaltig profitables Wachstum ausgerichtet.

Markus Drews, Vorstand der ESPG AG: „Mit den geplanten Investitionen und den bereits eingeleiteten Vermietungsmaßnahmen wollen wir den Leerstand auf 12 bis 15 Prozent senken. Damit können wir die sich bietenden Chancen konsequent nutzen. Mit der zunehmenden Bedeutung der Wissenschaft in der modernen Wirtschaft steigt nicht zuletzt die Nachfrage nach spezialisierten Immobilien. Als einer der größten Bestandshalter und Investoren für Science Parks in Deutschland sind wir gut positioniert, um von diesem Wachstumspotenzial zu profitieren.“

Nähere Informationen zum Restrukturierungsplan und zum weiteren Verfahren erhalten Anleihegläubiger in einem Investoren-Call am 31. Oktober 2024 um 17:00 Uhr (CET), 16:00 Uhr (GMT), zu dem sie sich auf der Website der Gesellschaft unter folgendem Link anmelden können: https://espg.space/de/investor-relations/anleihe-2018-2026/. Im Anschluss an die Präsentation wird eine Q&A-Runde stattfinden.

Über ESPG

Die European Science Park Group (ESPG) ist ein auf Science Parks spezialisiertes Immobilienunternehmen. Der Fokus der Gesellschaft liegt auf dem Aufbau von Wissenschaftsparks, überwiegend geprägt von Mietern aus Zukunftsbranchen wie Biowissenschaften, grüne Technologien oder digitale Transformation, die von der Nähe zueinander und der direkten Nachbarschaft zu Universitäten, Kliniken oder Forschungsstandorten profitieren. Das Portfolio der ESPG umfasst bereits europaweit 16 Wissenschaftsparks mit einer Gesamtfläche von 126.000 Quadratmetern. Die Standorte sind in der Regel außerhalb der Metropolen angesiedelt, in Gebieten, die als Wissenschaftscluster gelten oder eine hohe Konzentration innovativer Unternehmen aufweisen.

Freitag, 25. Oktober 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Veganz Group AG zur Interessensbündelung auf

Die Veganz Group AG hat die Inhaber der Anleihe 2020/2025 (ISIN DE000A254NF5 / WKN A254NF) zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen, die voraussichtlich im Zeitraum 18.11.2024 bis zum 20.11.2024 stattfinden wird. Es soll in erster Linie über eine Laufzeitverlängerung um fünf Jahre bis 24.02.2030 sowie der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Beschluss gefasst werden.

Die Laufzeitverlängerung sei für die Veganz Group ein wichtiger Baustein, um die Transformation der Veganz-Gruppe erfolgreich abzuschließen und um nachhaltiges, profitables Wachstum zu gewährleisten.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie einer möglichen weiteren Abstimmung mit verringertem Quorum. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/veganz registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren und alle betroffenen Anleiheinhaber auf kommenden Gläubigerversammlung kostenlos vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.10.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 15. Oktober 2024

rubelliuscap.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website rubelliuscap.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten deren Betreiber dort ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Website rubelliuscap.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website fips-finance.com

Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen FIPS Finance & Development auf seiner Website fips-finance.com unerlaubt Finanzdienstleistungen in Deutschland an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Gegenüber Kundinnen und Kunden wird wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, bei den Betreibern der Website handele es sich um ein österreichisches Unternehmen, welches im österreichischen Firmenregister registriert sei. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 9. Oktober 2024

Inter-Algo: BaFin warnt vor Websites inter-algo.com und inter-algo.net

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf den Websites inter-algo.com und inter-algo.net. Darüber erbringt die Inter-Algo ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen. Konkret bietet sie die „Vermögensplanung“ an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 8. Oktober 2024

Prämiensparverträge: BaFin empfiehlt zügige Prüfung möglicher Nachzahlungsansprüche

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dringend, ihre Prämiensparverträge auf mögliche Nachzahlungsansprüche hin zu überprüfen. Diese Empfehlung folgt auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024, in denen dieser erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt hatte.

Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hat das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz „Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren“ eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.

Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen, empfiehlt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz in der BaFin: „Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen.“ Hierbei ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Verbraucherzentralen und Rechtsanwaltschaft können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der rechtlichen Prüfung ihrer Ansprüche unterstützen.

In Reaktion auf die BGH-Urteile passt die BaFin ihre Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 geringfügig an. Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es sind in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich.

Die BaFin hatte nach der Urteilsverkündung angekündigt, dass sie die Urteilsgründe eingehend analysieren und entsprechend handeln werde. Mit der aktualisierten Verfügung behält sie ihre Anordnungen gegenüber den Instituten bei, berücksichtigt aber die veränderte Rechtslage. Hintergrund: Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln ist eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese wird durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH hat in mehreren Urteilen seit 2004 (u.a. vom 13.04.2010 und 06.10.2021) Vorgaben gemacht, jedoch blieb es bislang unklar, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schafft nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit.

Quelle: BaFin

robotrend.de: BaFin ermittelt gegen Michael Sawer

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website robotrend.de. Nach derzeitigen Erkenntnissen betreibt der in Wuppertal ansässige Michael Sawer darüber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret bietet er den Handel mit Aktien, Indizes, Rohstoffen und Währungen an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Betrug: BaFin warnt vor Quishing

Betrügerinnen und Betrügern versuchen aktuell verstärkt, mit gefälschten QR-Codes sensible Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern abzufischen. Sie verschicken unter anderem Briefe, die angeblich von Banken stammen.

Die Kontaktaufnahme erfolgt beim Quishing (QR-Code-Phishing) auch per E-Mail, SMS oder als WhatsApp-Nachricht.

Der QR-Code führt zu einem Link, der entweder zu einer gefälschten Website weiterleitet oder den Download einer schadhaften Software (Malware) auslöst.

Die Finanzaufsicht BaFin empfiehlt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, nur QR-Codes zu scannen, wenn sie sich sicher sind, wohin diese führen. Ihre Smartphones sollten sie so einstellen, dass Links erst angezeigt und nicht direkt aufgerufen werden.

Weitere Informationen zum Quishing sind zu finden in der BaFin-Verbraucherinformation zum Datendiebstahl.

Wer Zweifel hat, kann sich direkt an die BaFin wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

Quelle: BaFin

Noratis AG: Anleihegläubigerversammlung beschließt Prolongation der Anleihe 2020/2025

Corporate News

Eschborn, 8. Oktober 2024 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK), ein führender Bestandsentwickler von Wohnimmobilien in Deutschland, hat bei der zweiten Anleihegläubigerversammlung für die Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A3H2TV6 / WKN: A3H2TV) eine Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von 100 % erhalten. Die Teilnahmequote lag bei 45,8 % des ausstehenden Anleihevolumens.

Die Anleihegläubiger haben eine Laufzeitverlängerung der Anleihe 2020/2025 bis zum 31. Dezember 2028 beschlossen, wobei die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe berechtigt ist. Der Zinssatz von 5,5 % p.a. bleibt unverändert. Die Noratis AG erhält so die erforderliche Flexibilität bei der geplanten Veräußerung von Immobilienportfolios, durch deren Erlöse die Anleihe zurückgezahlt werden soll. Zudem war die Prolongation eine wesentliche Forderung von Seiten des Ankeraktionärs Merz Real Estate GmbH & Co. KG für die Bereitstellung von weiteren bis zu 16 Mio. Euro Eigenkapital nach 2024 zur Absicherung des eingeschlagenen Sanierungspfads. Des Weiteren wurde auf der Versammlung die e.Anleihe GmbH als Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Noratis-Anleihe 2020/2025 gewählt.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prolongation ist eine entsprechende Laufzeitverlängerung bei unveränderten Konditionen der Unternehmensanleihe 2021/2027 (ISIN: DE000A3E5WP8, WKN: A3E5WP). Bei dieser Anleihe, die von einem einzigen Gläubiger gehalten wird, liegt das Emissionsvolumen bei 10 Mio. Euro. Gespräche mit dem Gläubiger werden bereits geführt. Zudem ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung notwendig, dass der Gesellschaft über Barkapitalerhöhungen 10 Mio. Euro Eigenkapital zufließen. Diesbezüglich hat die Merz Real Estate bis zu 10 Mio. Euro zugesagt.

Igor Christian Bugarski, CEO der Noratis AG: „Wir möchten uns herzlich bei den Anleihegläubigern für die Zustimmung bedanken. Sofern nun auch der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2027 der Prolongation zustimmt und die Kapitalerhöhungen wie angekündigt umgesetzt werden, erhält die Noratis AG die notwendige Flexibilität für die Veräußerung von Immobilienportfolios. Dies sichert der Noratis AG die Substanz und ist die Basis für die weitere Entwicklung der Gesellschaft.“

Über Noratis:


Die Noratis AG (www.noratis.de, ISIN: DE000A2E4MK4, WKN: A2E4MK) ist führend in der Bestandsentwicklung von Wohnimmobilien in Deutschland. Das Unternehmen erkennt und realisiert Potenziale für Mieter und Investoren. Damit schafft und erhält Noratis bundesweit attraktiven Wohnraum, der gleichzeitig bezahlbar ist. Noratis ist spezialisiert auf die Aufwertung von in die Jahre gekommenen Wohnimmobilien, meist Werkswohnungen, Quartiere und Siedlungen in Städten ab 10.000 Einwohnern sowie in Randlagen von Ballungsgebieten. Nach erfolgreicher Entwicklung bleiben die Objekte im Bestand oder werden mittelfristig an Investoren beziehungsweise im Einzelvertrieb an bestehende Mieter, Kapitalanleger und Selbstnutzer veräußert. Dabei schafft Noratis einen spürbaren und nachhaltigen Mehrwert für alle Stakeholder: von Investoren/Aktionären, Käufern/Verkäufern, Dienstleistern, Mitarbeitenden bis hin zu aktuellen und zukünftigen Mietern. Die Noratis AG ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.