Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in über 100 
Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus 
Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden. 
Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen 
der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe.
Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds hat 
der 34. Zivilsenat bislang verneint (vgl. die Pressemitteilung des 
Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 zu den Fällen 34 U 119/12 und 34 U 
26/13).
Am 26.11.2013 hat der 34. Zivilsenat in 6 Fällen über fehlgeschlagene 
Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds verhandelt und Verkündungstermine 
auf den 23.01.2014 anberaumt.
An den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds waren die in 
den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer 
der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende 
Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei 
ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der 
Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen 
Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden 
vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten 
Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten 
investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige 
Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen 
Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die 
Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten 
und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden 
die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept 
beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende 
Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds) 
bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten.
Anmerkung: Genussrechte sind eine Kapitalanlageform, bei der ein Anleger bei 
einer Gesellschaft (der Genussrechtschuldnerin) Rechte am Gewinn erwirbt, ohne 
ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Eine Rendite wird aus einem 
Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der 
Anleger seine Einlage u. U. erst nach vollständiger Befriedigung der anderen 
Gesellschaftgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der 
Einlage sind möglich.
Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds 
mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in 
der Liquidation.
Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des 
Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche 
haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten 
Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute 
als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.
Mit den am 23.01.2014 verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des 
Oberlandesgerichts Hamm den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge 
zugesprochen. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U 
214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin 
aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro 
(34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer 
Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).
Die Kläger der Verfahren seien, so der 34. Zivilsenat, mit einem in 
mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien 
vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die 
sich aus der Möglichkeit eines Re-Investments von Anlegern früherer Dubai Fonds 
ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum 
Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte 
werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch 
beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur 
Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden.
Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere 
Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die 
beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem 
Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren 
bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.
Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2014 in den 
Verfahren 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 
U 43/13.
Pressemitteilung des OLG Hamm