Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Freitag, 6. Juni 2025
BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan
München, 6. Juni 2025 – Die BayWa AG teilt mit, dass heute das Amtsgericht München als zuständiges Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan bestätigt hat. Die Planbestätigung erfolgte, nachdem der Restrukturierungsplan im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin am 15. Mai 2025 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen wurde.
Die Umsetzung des Restrukturierungsplans soll unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Planbestätigung erfolgen.
Dienstag, 3. Juni 2025
Bundesgerichtshof: Unzulässige Erhöhung der Kontogebühren bei der Berliner Sparkasse
Statement von Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im vzbv
Die Berliner Sparkasse hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen, anstatt einseitig die Kontogebühren zu erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückfordern – rückwirkend bis zum November 2017.
Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:
„Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Verbraucher:innen braucht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof können Kund:innen der Berliner Sparkasse unzulässig verlangte Gebühren rückwirkend ab November 2017 geltend machen, wenn sie sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen haben. Ansprüche aus der Zeit davor sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs jedoch verjährt.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sollte die Berliner Sparkasse zügig aktiv werden und den an der Klage beteiligten Kund:innen die überhöhten Kontogebühren zurückzahlen.
Die Kontogebühren wurden bis zur nachträglich eingeholten Zustimmung zu hoch abgerechnet. Dabei wurden von der Berliner Sparkasse je nach Kontomodell zum Beispiel monatlich 3 Euro zu viel eingezogen.”
Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen
Betroffene Verbraucher:innen können sich an ein Infotelefon der Verbraucherzentrale Berlin wenden:
● Telefonnummer Infotelefon: 030/214 85 190
● Erreichbarkeit des Infotelefons: Montag bis Donnerstag von 14.30 Uhr bis 16 Uhr
Hintergrund: Zustimmungsfiktion
Die Berliner Sparkasse hatte in den Jahren vor dem Postbank-Urteil einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt. Sie stellte zum Beispiel Ende 2016 das „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ um und erhöhte die monatliche Gebühr einseitig um drei Euro. Stillschweigen zur angekündigten Gebührenerhöhung wurde als Zustimmung gewertet (Zustimmungsfiktion). Nach dem Postbank-Urteil lehnte es die Berliner Sparkasse ab, Geld an betroffene Verbraucher:innen zurückzuzahlen.
Daraufhin reichte der vbzv eine Musterfeststellungsklage ein, der sich rund 1.200 Verbraucher:innen angeschlossen haben.
Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u.a. wie folgt:
"Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […]." (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).
Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.
Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u.a. die Feststellungen,
dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),
dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),
dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),
dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),
dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und
dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).
Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u.a. die Feststellungen,
dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und
dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.
Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.
Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.
Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.
Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.
Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.
Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.
Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.
Vorinstanz:
Kammergericht - Urteil vom 27. März 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2024 - 26 MK 1/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 145 BGB
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146 BGB
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) […]
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. […]
§ 812 BGB
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]
Nr. 7 AGB-Sparkassen
(1) […]
(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
Karlsruhe, den 3. Juni 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Montag, 19. Mai 2025
Vergleich: Prämiensparer:innen der Stadtsparkasse München erhalten Zinsnachzahlung
Nach Musterfeststellungsklage verständigen sich Verbraucherzentrale und die Stadtsparkasse München auf Vergleich
- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München schließen gerichtlichen Vergleich ab
- Rund 2.400 Prämiensparer:innen erhalten nachträglich Geld ausgezahlt
- Gericht informiert Sparer:innen schriftlich
Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen reichte die Verbraucherzentrale zahlreiche Klagen gegen Sparkassen ein. Im Fall der Stadtsparkasse München haben beide Seiten nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich. Die Betroffenen hatten sich der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen.
„Rund 2.400 Prämiensparer:innen bleiben von einer längeren gerichtlichen Hängepartie verschont und erhalten stattdessen unkompliziert Geld nachgezahlt. Angesichts der Inflation und des höheren Alters vieler Prämiensparer:innen ist das abgekürzte Verfahren in doppelter Hinsicht ein Gewinn für viele Menschen. Wir haben mit der Stadtsparkasse München einen fairen Vergleich für Prämiensparer:innen aushandeln können“, sagt Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband.
Betroffene Prämiensparer:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes ist, wann die erste Sparrate gezahlt wurde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt.
Beispielrechnung
● Einzahlung der ersten Sparrate: Mai 1998
● Sparrate: Anfänglich 100 DM (kontinuierlich ansteigend, sprich: dynamisiert)
● Guthaben zum Vertragsende: 27.328 EUR
● Prozentsatz (laut Vergleichstabelle): 3,69 Prozent
● Nachzahlung: 1008,40 Euro
Von dem Nachzahlungsbetrag müssen allerdings noch Kapitalertrags-, Solidaritäts- und eventuell Kirchensteuer abgezogen werden. Die Höhe der Kapitalertragssteuer hängt auch vom Freistellungsauftrag ab.
So profitieren Prämiensparer:innen vom Vergleich
Angeschriebene Kund:innen der Stadtsparkasse München müssen in der Regel nichts tun, um vom Vergleich zu profitieren. Sie erhalten ihre Zinsnachzahlung im Laufe dieses Jahres auf ein bei der Sparkasse geführtes Girokonto oder Konto zu ihrem Prämiensparvertrag überwiesen.
Wer nicht oder nicht mehr Kund:in der Stadtsparkasse München ist, muss in einem Zwischenschritt einen Nachweis erbringen, damit die Zinsnachzahlung zum Prämiensparvertrag ausgezahlt wird.
Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigene Faust klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine entsprechende schriftliche Austrittserklärung an das Gericht abgeben.
Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Sparer:innen den Vergleich innerhalb der Frist von einem Monat ablehnen, wird der Vergleich aufgehoben und das gerichtliche Verfahren geht weiter.
Im Jahr 2024 schloss der vzbv bereits mit der Sparkasse Altenburger Land einen Vergleich ab: Hunderte Prämiensparer:innen erhielten ein Abfindungsangebot von der Sparkasse. Der vzbv nahm daraufhin seine Musterfeststellungsklage zurück.
Verbraucherzentrale und Stadtsparkasse helfen bei Fragen
Informationen mit Fragen und Antworten zum Verfahren finden Prämiensparer:innen auf www.sammelklagen.de/sskm und www.sskm.de/praemiensparen.
Wer im Register eingetragen ist und weitere Fragen zum Vergleich hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bayern oder die Stadtsparkasse München wenden:
● Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern: 089/55 27 94 444 (Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr)
● Kontakt zur Stadtsparkasse München: kundenzufriedenheit@sskm.de
Wer als Prämiensparer:in nicht von dem gerichtlichen Vergleich profitiert und ebenfalls auf Zinsnachzahlungen pocht, kann dies eventuell noch gegenüber seiner Sparkasse einfordern – auf Grundlage des BGH-Urteils vom Juli 2024. Voraussetzung dafür ist, dass eigene Ansprüche nicht verjährt sind. Eine Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach der Vertragskündigung zum nächsten Jahreswechsel ein.
Sonntag, 18. Mai 2025
Meyer Burger Technology AG: Anleihegläubigerversammlungen stimmen den durch MBT Systems GmbH und Meyer Burger Technology AG vorgeschlagenen Änderungen zu
Thun, Schweiz – 17. Mai 2025
Gestern (16. Mai 2025) fanden Anleihegläubigerversammlungen statt, die jeweils durch MBT Systems GmbH ausgegebene und von Meyer Burger Technology AG garantierte und 2027 bzw. 2029 fällige Wandelanleihen betreffen.
An der Versammlung der 2027 fälligen Wandelanleihe waren insgesamt 82.55 Prozent der Gläubiger vertreten. Davon stimmten 100 Prozent der vertretenen Wandelanleihen für die vorgeschlagenen Änderungen und übertrafen damit den erforderlichen Schwellenwert.
An der Versammlung der 2029 fälligen Wandelanleihe waren insgesamt 82.39 Prozent der Gläubiger vertreten. Davon stimmten 100 Prozent der vertretenen Wandelanleihen für die vorgeschlagenen Änderungen und übertrafen damit den erforderlichen Schwellenwert.
Die Änderungen traten gestern, 16. Mai 2025, in Kraft.
Weitere Einzelheiten können den Einladungen zu den Anleihensgläubigerversammlungen entnommen werden, welche am 7. Mai 2025 auf der nachfolgenden Website publiziert wurden: https://www.meyerburger.com/de/investor-relations/fremdkapitalinvestoren
Freitag, 16. Mai 2025
BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht - Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt
- Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten
- Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben
- Landgericht Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung
Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.
„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“
Umfassende Datennutzung für mehr als 70 Dienste
● auf Google-Websites,● in Google-Apps,● in Google-Diensten,● bei den Suchanfragen,● bei der Interaktion mit Google-Partnern,● zum eigenen Standort,● bei der Sprache.
Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.
Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.
Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.
Gericht kritisiert Intransparenz
Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig
Urteil des LG Berlin II vom 25.03.2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 5 U 45/24).
Hintergrund: Europäische Verbraucherschutz-Aktion
Das nun erstrittene Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssen.
Donnerstag, 8. Mai 2025
Euro Profits Pro: BaFin warnt vor der Website europrofitspro.com
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
technologiesgroup.org: BaFin warnt vor Website
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 7. Mai 2025
MABEWO HOLDING SE: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Aktien ohne erforderlichen Prospekt
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
BaFin warnt vor Royals Fund
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
Betrug: Anlageversprechen mit gefälschter Promi-Werbung
„Die neuesten Investitionen der Stars begeistern Fachleute: Mit diesem Vermögens-Schlupfloch verdienen Sie Millionen.“ So oder ähnlich könnte der Text einer betrügerischen E-Mail oder Werbeanzeige lauten. Häufig wird auch damit geworben, dass Prominente eine sichere Geldanlage mit hohen garantierten Gewinnen in TV-Sendungen ausgeplaudert hätten.
Vorsicht ist geboten
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Links zu Internetseiten anklicken sollen. Solche Links führen oft zu betrügerischen Online-Handelsplattformen. Wenn Sie sich dort registriert haben, geben sich Betrügerinnen und Betrüger als Expertinnen und Experten aus und überreden Sie zunächst zu kleinen, dann immer größeren Investitionen.
Um Vertrauen zu erwecken, kann es vorkommen, dass Ihnen zur Einzahlung kleinerer Summen zunächst die IBAN vertrauenswürdiger Organisationen (zum Beispiel Spendenkonten) genannt werden, ohne deren Wissen. Haben Sie einmal Vertrauen geschöpft, werden Ihnen andere Kontoverbindungen genannt, auf die Betrügerinnen und Betrüger Zugriff haben. Zwischenzeitlich werden Ihnen Gewinne nur vorgetäuscht. Tatsächlich findet meist gar keine Investition statt und das eingezahlte Geld fließt an Betrügerinnen und Betrüger!
Wie diese Betrugsmasche funktioniert und wie Sie sich schützen können erfahren Sie im Artikel „Vorsicht vor betrügerischen Handelsplattformen“ auf der BaFin-Website.
Quelle: BaFin
festgeldfinder.de: BaFin warnt vor Webseite
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
BMI Bridge Invest Market: BaFin warnt vor der Webseite bridgeinvest-market.net
Wer in Deutschland, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Mittwoch, 30. April 2025
Schufa muss erledigte Forderungen unverzüglich löschen
Leitsatz:
Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.
OLG Köln v. 10.4.2025 - 15 U 249/24
Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé: 54.000 P&R Gläubiger erhalten weitere 122 Millionen Euro
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und
Verwaltungs-GmbH, Grünwald, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, sowie der P&R Transport-Container GmbH, Grünwald
Rechtsanwalt Dr. jur. Philip Heinke
Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald
Vierte Abschlagsverteilung jetzt ausgezahlt:
54.000 P&R Gläubiger erhalten weitere rund 122 Millionen Euro
Insgesamt damit bereits 666 Millionen Euro auf rund 86.000 Einzelforderungen in den vier P&R-Insolvenzverfahren verteilt
München, 30. April 2025. An die insgesamt mehr als 54.000 Gläubiger in den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften werden jetzt weitere rund 122 Millionen Euro ausgezahlt. Mit der nunmehr bereits vierten Abschlagsverteilung erhöht sich die Gesamtsumme der auf die 86.000 festgestellten Einzelforderungen bislang gezahlten Verteilungen auf über 666 Millionen Euro.
„Die Realisierung des Werts der noch vorhandenen Containerflotte, die sich immer noch auf über 372.000 CEU beläuft, verläuft weiter planmäßig. Bislang konnte die Insolvenzverwaltung bereits Verwertungserlöse von über 1 Milliarde US-Dollar realisieren“, so Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.
Containerverwertung weiter mit positivem Ergebnis
Die Erlöse aus der Containerverwertung basieren vor allem auf Einnahmen aus der fortgesetzten Vermietung der Container am Weltmarkt. Zudem werden Container nach Maßgabe der abgeschlossenen Vereinbarungen und nach Ablauf ihrer Lebensdauer verkauft, wobei der Abverkaufsanteil mit fortschreitendem Alter der Containerflotte steigt, was zu sinkenden laufenden Einnahmen im Vergleich zu den Vorjahren führt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abschlagsverteilungen nicht mehr in jährlichen Abständen stattfinden können.
Mit der vierten Abschlagsverteilung erreichen die Quoten für die Gläubiger in den vier P&R-Containerverwaltungsgesellschaften bereits 20 Prozent (im Fall der P&R Container Leasing GmbH mit rund 2.400 Einzelforderungen) bzw. 21,5 Prozent für die Gläubiger der P&R Transport-Container GmbH (TC) mit rund 15.300 Einzelforderungen, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) mit rund 40.000 festgestellten Einzelforderungen sowie der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF) mit rund 28.500 festgestellten Forderungen.
Quoten für Gläubiger erreichen bereits 20 bzw. 21,5 Prozent
„Die jetzt bereits ausgezahlten Quoten übertreffen die ersten Kaufangebote für die Containerflotte bzw. für die Forderungen der Gläubiger bei weitem. Ein weiterer erfreulicher Anstieg der Quoten ist zu erwarten“, so die Insolvenzverwalter. Insgesamt sind in den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften Forderungen in Höhe von rund 3,1 Milliarden Euro zur Tabelle festgestellt.
Der angesichts der Begleitumstände außerordentliche Erfolg der Containerverwertung im Interesse der Gläubiger war angesichts der bei der Insolvenzantragstellung festgestellten Defizite so nicht absehbar. Vor der Insolvenz hatten die deutschen P&R-Gesellschaften in großem Umfang Seefrachtcontainer an Anleger verkauft. Demnach hätte es rund 1,6 Millionen Container im Bestand geben müssen, tatsächlich vorhanden waren bei Insolvenzantragstellung jedoch nur rund 618.000 Stück. Nur mit den bei Anlegern eingeworbenen Einnahmen aus den vermeintlichen Containerverkäufen im Milliardenbereich war es P&R in den Vorjahren möglich, überhaupt Mieten an die übrigen Anleger zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, obgleich diese Erlöse nie am Containermarkt erwirtschaftet worden waren, weil es die verkauften Container tatsächlich nicht gab.
Der Insolvenzverwaltung ist es in der Folge gelungen, die Erlöse aus der grundsätzlich profitablen Containerverwertung für die hiesigen Gläubiger zu sichern und zieht die realisierten Erlöse laufend zur Masse der deutschen P&R-Gesellschaften. Dabei musste eine Fülle von bis dato ungeklärten Rechtsfragen gelöst werden, um eine ungestörte Verwertung der Containerflotte im Interesse der Gläubiger sicherzustellen. Diese schreitet weiter planmäßig voran. Da die noch vorhandene Containerflotte weiter massemehrend verwertet werden kann und muss, lässt sich jedoch noch keine Prognose zum Ende der Insolvenzverfahren abgeben.
Alle Informationen zur vierten Abschlagsverteilung können die Gläubiger auf der eigens eingerichteten Info-Seite unter www.frachtcontainer-inso.de im Internet sowie im Gläubiger-Informations-System (GIS) der Kanzlei (www.jaffe-rae.de) abrufen. Die einzelnen Gläubiger werden jedoch auch wie üblich vom Insolvenzverwalter schriftlich ausführlich über die Auszahlung und die Höhe des für ihre festgestellte Forderung ermittelten Auszahlungsbetrags informiert.
Freitag, 25. April 2025
Accentro Real Estate AG beginnt mit der Implementierung der Restrukturierungslösung
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Berlin,
25. April 2025 – Nach der am 29. März 2025 erzielten Grundsatzeinigung
über eine umfassende Restrukturierungslösung hat der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates heute beschlossen, mit der Implementierung
der Restrukturierungslösung zu beginnen.
Dies beinhaltet
zunächst die kurzfristige Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach
dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“)
beim zuständigen Amtsgericht Berlin.
Um die erfolgreiche
Implementierung der Restrukturierungslösung mit Blick auf die zum 30.
Juni 2025 fällig werdenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu
gefährden, hat Accentro heute beschlossen, eine weitere Änderung der
Anleihebedingungen einzuleiten, die eine Anpassung der relevanten
Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsfälligkeiten in Form eines Aufschubs
bis zum 30. September 2025 vorsieht.
Entsprechende
Bekanntmachungen bezüglich der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung
gemäß dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz werden den Inhabern der
Anleihe 2020/2026 zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.
Donnerstag, 17. April 2025
BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins
Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:
BayWa AG
München
ISIN DE 0005194005 WKN 519400
Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36
Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25
Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
im
Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München
Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende Hinweise erteilt:
Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:
Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr
Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München
Einlass ab 8:00 Uhr
Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten Restrukturierungsplan.
Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.
Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.
Hinweise:
1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.
- Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
- Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.
2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.
3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.
4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.
5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.
- Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025 (einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.
6. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.
7. Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:
- einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).
und zusätzlich
- bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.
- bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
- bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
- bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
- die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen.
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.
- bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).
Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
- im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.
10.Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.
Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragterin der Restrukturierungssache BayWa AG
Mittwoch, 2. April 2025
SdK ruft Anleiheinhaber der DR Deutsche Rücklagen GmbH zur Interessensbündelung auf
Die Gesellschaft hat drei Anleihen mit den Wertpapiernummern A3H3H7, A3MQWH und A352EQ emittiert, in die zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) investiert haben. Die Zeichnung erfolgte über die von den WEGs beauftragten Hausverwaltungen. Im Februar 2025 sollten jeweils Anleihegläubigerversammlungen stattfinden, in denen eine Laufzeitverlängerung, eine Kapitalisierung der Zinsen sowie Änderungen zu den Kündigungsmöglichkeiten beschlossen werden sollten. Hintergrund seien nicht zu erwartende und übermäßig hohe Kündigungen von gezeichneten Anleihen gewesen. Zudem sei es bei bereits fälligen ausgegebenen Darlehen zu Zahlungsverzögerungen von Gläubigern der Emittentin gekommen, was zu Verzögerungen bei der Zinszahlung führte. Die Versammlungen wurden jedoch kurzfristig abgesagt und somit keine Beschlüsse gefasst.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte nach einem Hinweis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. mit Bescheid vom 12.03.2024 angeordnet, dass die Gesellschaft ihr Kreditgeschäft einstellen und abwickeln muss. Das Unternehmen hatte Darlehen vergeben, indem es Projektgesellschaften der Baubranche und Bauträgern als „partiarische Darlehen” bezeichnete Gelder angeboten hat. Die Gesellschaft hatte diese Kreditgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben.
Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Die SdK steht bereits mit einer Vielzahl von beteiligten WEGs bzw. deren Rechtsanwälten in Kontakt. Betroffene Anleger bzw. deren (anwaltlichen) Vertreter können sich unter info@sdk.org melden, um sich im Vorfeld der in den kommenden Monaten stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen bzw. der Insolvenzgläubigerversammlung abzustimmen.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 02.04.2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Montag, 24. März 2025
publity AG kündigt Anzeige eines StaRUG-Verfahrens zur Restrukturierung der Anleihe 2020/2025 an
NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERLEITUNG, MITTELBAR ODER UNMITTELBAR, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE.
Frankfurt am Main, 24.03.2025 – Der Vorstand der publity AG („publity“) hat heute beschlossen, kurzfristig beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) anzuzeigen. Damit will publity die Verschuldung des Unternehmens signifikant reduzieren. publity hat bereits den Verlust seines hälftiges Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG angezeigt (siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Januar 2025) und dabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Lösung für die Rückzahlung der 5,50% publity-Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A254RV3) zum 19. Juni 2025 zu finden. Nach Gesprächen mit verschiedenen Stakeholdern soll nunmehr ein StaRUG-Verfahren durchgeführt werden, in dessen Rahmen die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2020/2025 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von voraussichtlich 2 - 3% des Nominalbetrags abgefunden werden. Die Finanzierung dieser Zahlung soll teilweise aus vorhandenen Mitteln und teilweise durch Sanierungsbeiträge der Großaktionäre gewährleistet werden. Ein Kapitalschnitt auf der Eigenkapitalseite ist aufgrund des geplanten Sanierungsbeitrags der Großaktionäre nicht vorgesehen. Mit dem StaRUG-Verfahren soll die Zahlungsunfähigkeit verhindert und das Unternehmen mit positiver Perspektive aufgestellt werden.
Über weitere Details und den Fortschritt des StaRUG-Verfahrens wird publity seine Stakeholder in den kommenden Wochen ausführlicher informieren.
Donnerstag, 20. März 2025
RAMFORT GmbH: Zinszahlung Anleihe
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERTEILUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA BZW. EINER ANDEREN JURISDIKTION BZW. IN DIESE LÄNDER ODER JURISDIKTIONEN, IN DENEN EINE FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER VERÖFFENTLICHUNG.
RAMFORT GmbH fordert die Gläubiger ihrer ausstehenden EUR 10.000.000 6,75% p.a. Schuldverschreibungen 2021/2026 (ISIN: DE000A3H2T47 und WKN: A3H2T4) zur Stimmabgabe zwecks Änderungen der Anleihebedingungen auf (Verschiebung des Rückzahlungstermins, Verzicht auf Verzinsung und Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen)
(Regensburg, 19 März 2025) RAMFORT GmbH plant, entgegen der Beschlussvorlage in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung vom 7. März 2025, die zum 15. März 2025 fälligen Zinsen noch vor dem Tag der zweiten Gläubigerversammlung zu bezahlen.
Sobald die Zahlung veranlasst wurde, wird die RAMFORT GmbH umgehend eine entsprechende Mitteilung auf der Webseite der RAMFORT GmbH unter https://ramfort.de/dokumente.html veröffentlichen und die zweite Gläubigerversammlung absagen.
Huber Automotive AG: Vorschlag für Gläubigerbeschluss über Zinsaufschub und Forderungsverzicht mit Besserungsschein
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Grund hierfür ist, dass die Gesellschaft von der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen Gesamtlage sowie von der Käufer-Zurückhaltung bei Elektrofahrzeugen weiterhin betroffen ist. Auf Basis des derzeitigen Auftragsvolumens ist die Gesellschaft nicht profitabel und ist auf eine Zuführung von Mitteln von außen angewiesen. Die Emittentin gibt dabei auch bekannt, dass der Umsatz im Geschäftsjahr 2023/2024 nach den vorläufigen Zahlen (vor Prüfung) ca. 38.887 TEUR betrug und damit rund 58% unter dem Umsatz des Vorjahres liegt.
Es soll versucht werden, die notwendige Finanzstabilität und Profitabilität der Gesellschaft durch folgende Maßnahmen zu erreichen:
Zu einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG wird am Freitag 21. März 2025 per Bundesanzeiger und auf der Webseite eingeladen werden. Die schriftliche Stimmabgabe wird vom 7. April 2025 bis zum 9. April 2025 möglich sein. Die notwendigen Dokumente zur Stimmrechtsabgabe können dem Abstimmungsleiter taggenau in der Frist vom 7. April 2025 bis zum 9. April 2025 per Post, Telefax oder E-Mail zugesendet werden.
Dr. Karl-Thomas Stopp
Abstimmungsleiter
Mock Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Uhlandstr. 6, 10623 Berlin
Fax: +49 (0) 30 210 21-111
E-Mail: abstimmungsleiter@mock-rechtsanwaelte.de
Sollte das erforderliche Quorum bei dieser Stimmabgabe nicht erreicht werden, wird die Gesellschaft dafür sorgen, dass kurzfristig zu einer (zweiten) Präsenzversammlung eingeladen wird.
Mittwoch, 12. März 2025
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der publity AG zur Interessensbündelung auf
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geht davon aus, dass den Anleiheinhabern massive Einschnitte wie zum Beispiel eine Laufzeitverlängerung, ein Zinsverzicht und eventuell gar ein teilweiser Verzicht auf Rückzahlung des Nominalwertes der Anleihe drohen und rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können.
Betroffene Anleger sollten sich daher unter www.sdk.org/publity für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 12.03.2025
Hinweis: Die SdK ist Aktionärin und Anleiheinhaberin der publity AG!
Dienstag, 11. März 2025
FPSB Deutschland: Nießbrauch von Wertpapieren: Die steuergünstige Art, Vermögen frühzeitig zu übertragen
Mit dem Konzept des Nießbrauchs kann Vermögen bereits zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder Dritte übertragen werden, ohne die Kontrolle abzugeben – das kann die Steuerlast der Erben entscheidend mildern. Doch es gilt, einige Fallstricke zu beachten.
Vererbt wird hierzulande bekanntlich viel. Laut einer Studie der Deutschen Bank, die sich auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes beruft, wurden bei den Finanzämtern im Jahr 2023 in Deutschland Erbschaften und Schenkungen im Wert von 121,5 Milliarden Euro steuerlich veranlagt. Das waren fast 20 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Neuere Zahlen liegen noch nicht vor. Und der Wert aller Vermögensübertragungen war nach Einschätzung der Deutschen Bank sogar noch deutlich höher, da die Steuerstatistik Erbschaften und Schenkungen, die innerhalb der Freibeträge liegen, nicht abbildet.
Doch nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Erbschaften ändert sich der Studie zufolge. So gewinnen neben Immobilien auch Gold und Wertpapiere zunehmend an Bedeutung. Angesichts der enormen Summen, die künftig vererbt werden, rät der Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland), sich um das Thema Estate Planning zu kümmern und dabei professionelle Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen. Estate Planning ist der Fachbegriff, der die Beratung für den Vermögensübergang zwischen den Generationen beschreibt.
Frühzeitiger Transfer kann Steuern reduzieren
"Gerade bei größeren Vermögen macht ein frühzeitiger Transfer Sinn, weil die damit verbundenen Freibeträge in der Erbschaft und bei der Schenkung nach Ablauf der Frist von zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden können", empfiehlt FPSB-Vorstand Maximilian Kleyboldt, CFP®, der jedoch hinzufügt: "Allerdings sollte der Vermögensinhaber bei der Nachlassplanung nie aus rein steuerlichen Gesichtspunkten übereilte Entscheidungen treffen."
Eine Möglichkeit, Vermögen frühzeitig, also noch vor dem Tod, an die nächste Generation zu übertragen, ist das Konzept des Nießbrauchs. Der große Vorteil: Hier behält der Vermögensinhaber – zumindest teilweise – die Kontrolle über das vererbte Vermögen. Etwa bei der Immobilie, die zwar an den oder die Erben übertragen wird, wobei der Vererbende oder die Vererbenden jedoch ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an dem Haus oder der Wohnung behält. Das heißt, der Nießbrauchnehmer hat dort das Wohnrecht oder den Anspruch auf die Miete.
Nießbrauch auch bei Wertpapieren
Was viele nicht wissen: Nießbrauch kann auch bei Wertpapieren eingesetzt werden. Die Übertragung von Wertpapieren gegen die Einräumung eines Nießbrauchs ist eine interessante Option für Anleger, die Vermögen an die nächste Generation übergeben möchten, ohne auf laufende Erträge zu verzichten. "Dieses Instrument bietet steuerliche Vorteile und kann helfen, die Vermögensnachfolge zu gestalten", erläutert Kleyboldt, zugleich Direktor Wealth Planning bei der Bethmann Bank.
Durch den Vorbehalt des Nießbrauchs sollen drei Ziele erreicht werden, führt der Experte aus. Erstens sollen die laufenden Erträge i.d.R. weiterhin zur Versorgung des Schenkers zur Verfügung stehen. Zweitens möchte der Schenker sich einen gewissen Einfluss auf die Vermögensanlage wahren. Der Beschenkte kann das Geld nicht einfach ausgeben, sondern wird sukzessive an die mit dem Kapital einhergehende Verantwortung herangeführt. Und drittens soll durch den Barwert des Nießbrauchs die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert werden.
Umgangssprachlich spricht man von "Depotnießbrauch", was jedoch unpräzise ist. "Der Nießbrauch ist nur an einzelnen Wertpapieren möglich, aber nicht pauschal am Depot", erläutert Maximilian Kleyboldt. Der Abzug des Nießbrauchwertes bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer errechnet sich aus dem Jahreswert und einem Kapitalisierungsfaktor, §§ 14-16 BewG. Hier wird steuerlich ein möglichst hoher Jahreswert erstrebenswert sein, um möglichst viel Nießbrauchwert abziehen zu können. Gedeckelt ist dieser gem. § 16 BewG auf 1/18,6 des Kurswertes des Wertpapieres (somit auf eine Rendite von 5,376 %).
Wertpapiere sorgfältig auswählen
Idealerweise sollten daher sorgfältig Papiere ausgewählt und in dem Depot zusammengestellt werden, welche möglichst nah an diesen Wert heranreichen und langfristig im Depot verbleiben. "Es bieten sich Anleihen mit hohem Kupon, Aktien mit hoher Dividendenrendite oder Fonds mit hohen Ausschüttungen an", rät der FPSB-Vorstand. Der Jahreswert ist bei schwankenden oder ungewissen Erträgen der Betrag, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Für die Steuerberechnung werden dabei meist die Jahreserträge der letzten drei Jahre akzeptiert.
Kleyboldt erläutert es an einem konkreten Beispiel: Bei Zuwendung unter Nießbrauchvorbehalt ist ein bereicherungsmindernder Abzug des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistung/Nutzung möglich. Ein Vater (59 Jahre) schenkt seiner Tochter bzw. seinem Sohn Vermögenswerte unter Nießbrauchvorbehalt mit einem Gesamtwert von 1.000.000 Euro und einem Jahresertrag von 40.000 Euro (= 4,0 %). Ohne Nießbrauchvorbehalt würde bei Berücksichtigung des noch vollen Freibetrags 90.000 Euro Schenkungsteuer fällig. Mit Nießbrauchvorbehalt wäre nur eine Schenkungsteuer von 8.921 Euro fällig, das bedeutet einen Vorteil von 81.079 Euro.
Realisierung der Kapitalertragsteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Bekanntlich unterliegt die Realisierung von Kursgewinnen der Abgeltungsteuer, die derzeit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer) beträgt. "Vor einer Übertragung der Wertpapiere kann sich somit bei Wertpapieren mit Gewinnen anbieten, diese zu verkaufen, um dadurch die Kapitalertragsteuer auszulösen und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der (späteren) Schenkungsteuer zusätzlich zu reduzieren", sagt Kleyboldt. Grund dafür ist, dass die Schenkungsteuer auf Grundlage des entsprechenden Wertes der Wertpapiere berechnet wird.
Kriterien für die Übertragung von Wertpapieren gegen Nießbrauch
Die Form der Nießbrauchbestellung gleicht der Form für die Übertragung des Wertpapiers, es bedarf daher (außer für GmbH-Anteile) keiner notariellen Form, vielmehr können die Übertragung und Nießbrauchbestellung bei Inhaberpapieren formfrei erfolgen. Kleyboldt empfiehlt, hierfür einen Schenkungsvertrag aufzusetzen.
Die Wertpapiere müssen formal vom Eigentümer auf den neuen Inhaber durch die depotführende Bank übertragen werden, wobei der ursprüngliche Eigentümer ein Nießbrauchrecht behält. Dies erfordert eine Änderung im Depot, die von der Bank durchgeführt wird. "Die Errichtung eines separaten Depots für den Beschenkten und insbesondere die Einrichtung von zwei separaten Verrechnungskonten ist empfehlenswert", sagt der Experte und fügt hinzu: "Aus der Praxis ist zu berichten, dass nicht alle Finanzdienstleister ein Wertpapiernießbrauch technisch anbieten und umsetzen." Falls eine Bank keine zwei Verrechnungskonten technisch einrichten kann (dass also die Erträge automatisch weiterhin dem Beschenkten zufließen), muss eine eindeutige und rechtlich bindende Nießbrauchvereinbarung existieren, die festlegt, dass der ursprüngliche Eigentümer weiterhin die Erträge aus den Wertpapieren bezieht. Diese Vereinbarung muss schriftlich fixiert und von allen Parteien unterschrieben werden.
Steuerliche Behandlung
Und es gibt laut Kleyboldt weitere wichtige Aspekte zu beachten: So muss die Bank die Erträge aus den Wertpapieren dem Nießbraucher zuordnen (Hinweis auf Erträgnisaufstellung) und entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben melden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kapitalerträge korrekt beim Nießbraucher erfasst werden. Die Erträge des Schenkers (= Nießbraucher) werden von diesem im Rahmen seiner Steuererklärung deklariert. Die Bank erstellt i.d.R. eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers (= Eigentümer und Depotinhaber) mit einem entsprechenden Hinweis auf den bestehenden Nießbrauch. Eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Nießbrauchers (= Schenker) wird nicht erstellt. Die zu viel gezahlten Steuern werden im Rahmen der Veranlagung des Erwerbers (= Eigentümer und Depotinhaber) angerechnet bzw. werden erstattet. Die Erträge des Schenkers (= Nießbraucher) werden von diesem im Rahmen seiner Steuererklärung deklariert. Der Finanzdienstleister überwacht die Einhaltung der Nießbrauchvereinbarung im Hinblick auf die Zuweisung der Erträge und stellt sicher, dass alle vertraglichen Bedingungen eingehalten werden.
Zur Optimierung der Kapitalanlage können Umschichtungen erforderlich werden. Die steuerlichen Folgen einer Surrogation bei Nießbrauch an Kapitalvermögen sind in der Gesetzgebung nicht abschließend rechtssicher beschrieben und festgelegt. Es gibt die Rechtsauffassung und Erfahrungen mit Finanzämtern aus der Praxis, wenn eine entsprechende Surrogationsklausel im Schenkungsvertrag vorgesehen ist, sich der Nießbrauch auch an Surrogaten (Ersatzgegenständen) fortsetzt, um Verkäufe und Wiederanlagen mit Fortsetzung des ursprünglichen Nießbrauches zu ermöglichen. Anderseits zeigt die Rechtsauslegung, dass hingegen bei Umschichtungen jedes Mal wieder eine Neubestellung des (dinglichen) Nießbrauchs am neuen Wertpapier erforderlich ist.
Kleyboldt weist darauf hin, dass im Schenkungsvertrag nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eben dieses Nießbrauchs am Surrogat enthalten sein kann. Hier gilt es, entsprechend steuerlichen Rat und entsprechende Einschätzungen einzuholen. "Aus den Erfahrungen der Praxis, gibt es wenig Anhaltspunkte, wie insbesondere nach erfolgter Schenkung die Finanzämter mit der Wiederanlagethematik aufgrund der zivil-, schenkung- und ertragsteuerlichen Herausforderungen umgehen bzw. hier etwas beanstanden", berichtet der FPSB-Vorstand und empfiehlt: "Wenn man somit u.a. eine Finanzportfolioverwaltung mit Nießbrauch ausstatten möchte, bietet sich unproblematisch der Nießbrauchvorbehalt alternativ an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft an."
Alternative: Nießbrauchvorbehalt an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft
Alternativ ist die Errichtung z.B. einer vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Einlage eines Wertpapierdepots und die Schenkung des Gesellschaftsanteils verbunden mit einer Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt vorstellbar. Sie stellt die Möglichkeit dar, trotz Übertragung auch in der Zukunft flexibel mit den vorhandenen Wertpapieren umzugehen. Der Nießbrauchvorbehalt wird nicht am Wertpapier selbst bestellt, sondern am Gesellschaftsteil. Im Rahmen einer KG kann sich der Schenker die alleinige Verfügungsmacht über das Vermögen der KG vorbehalten. Der Anspruch des Nießbrauchers bezieht sich dann auf alle entnahmefähigen Erträge einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, unabhängig davon, ob diese aus Dividenden, realisierten Kursgewinnen oder sonstigen Einnahmen stammen. "Insbesondere hat dies den zusätzlichen Vorteil, dass in Abhängigkeit der Ausgestaltung der Verträge auch realisierte Wertsteigerungen dem Nießbrauch unterliegen können und der Kapitalwert des Nießbrauchs einheitlich am gesamten Wertpapierdepot bestimmt werden kann", erläutert Kleyboldt.
Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
Um bei der Vermögensübertragung keine Fehler zu machen und alle Chancen optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser Unterstützung suchen. Schließlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumente vielfältig. "Es gibt keine Lösung von der Stange, die für alle gleichermaßen gilt. So individuell die genauen Ziele, die Lebensumstände und die Vermögenswerte des einzelnen sind, so unterschiedlich sind auch die dafür in Frage kommenden Lösungen", sagt Kleyboldt.
Professionelle Nachlassplaner wie die vom FPSB zertifizierten Estate Planner, die CFEP®-Professionals, sind dabei behilflich, den eigenen persönlichen Weg in der Vermögensnachfolgeplanung zu finden. Die Professionals verstehen sich als Koordinatoren des Beratungsprozesses, haben insbesondere alle finanziellen Aspekte im Blick und garantieren im Netzwerk mit anderen Fachberatern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) optimale und individuell zugeschnittene Lösungen. Anwaltliche wie steuerliche Beratung sollte in Verbindung mit der Nießbraucheinräumung und der Aufsetzung eines geeigneten Schenkungsvertrages eingeholt werden. Estate Planning bedeutet abschließend, Diskussion und Abbildung von Nachfolgegestaltungen im Vermögenskontext.
Über den FPSB Deutschland e.V.
Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 28 Mitgliedsländern und über 230.000 Zertifikatsträgern. Dessen Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.
Zentrale Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln. Wichtige Gütesiegel sind der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, der CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER, der EFPA European Financial Advisor® EFA und der CGA® CERTIFIED GENERATIONS ADVISOR. Der FPSB Deutschland hat ferner den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Dafür arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.
Ein weiteres Anliegen des FPSB Deutschland ist die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der Verband den Verbraucher-Blog www.frueher-planen.de lanciert. Er informiert neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen und beinhaltet drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.fpsb.de
Montag, 10. März 2025
Schlote Holding GmbH stellt Antrag auf Eigenverwaltung
Harsum, 10. März 2025 – Die Geschäftsführung der Schlote Holding GmbH hat heute beim Amtsgericht Hildesheim einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt. Die Antragstellung erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nicht in der geplanten Zeit umgesetzt werden konnte, da mit wesentlichen Gläubigergruppen noch keine abschließende Einigung über den erforderlichen Restrukturierungsplan erzielt wurde. Das geplante Eigenverwaltungsverfahren soll im Wesentlichen die im Rahmen des Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG entwickelten Sanierungsmaßnahmen umsetzen und bezieht sich ausschließlich auf die Schlote Holding GmbH.