Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Montag, 29. September 2025
TIMBERFARM Trading GmbH: Stellungnahme der TIMBERFARM Trading GmbH zum Kaufangebot der Aurion & Partner GdbR
Am 19.09.2025 wurde im Bundesanzeiger ein Kaufangebot der Aurion & Partner GdbR veröffentlicht, das die von uns begebenen Anleihen mit der ISIN DE000A3E5T90 betrifft.
TIMBERFARM Trading GmbH nimmt dieses Angebot zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:
1. Keine Verbindung zwischen TIMBERFARM Trading GmbH und dem Angebot
Das Kaufangebot wurde ohne Beteiligung oder Zustimmung der TIMBERFARM Trading GmbH erstellt. Es handelt sich um eine rein externe Offerte, die auf dem Sekundärmarkt abgegeben wurde. Wir möchten klarstellen, dass Ihre Depotbank lediglich als Informationsübermittler agiert – TIMBERFARM Trading GmbH ist nicht in das Angebot eingebunden, weder als Initiator noch als Vermittler oder Vertragspartner.
2. Einschätzung des Preisangebots
Der von Aurion & Partner angebotene Kaufpreis in Höhe von 8,75 % des Nennwerts liegt erheblich unter dem Rückzahlungsbetrag, den unsere Anleihe vertraglich zum Laufzeitende garantiert – dieser beträgt 100 % des Nominalwerts.
Aus heutiger Sicht und auf Grundlage unserer Finanzplanung bestehen aus Sicht von TIMBERFARM Trading GmbH keine Zweifel daran, dass sowohl Zins- als auch Tilgungszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geleistet werden können – wie es auch bisher stets der Fall war.
Ein Verkauf zu den genannten Konditionen würde für Anleger bedeuten, dass sie auf zukünftige Zinszahlungen sowie auf den vollen Rückzahlungsbetrag verzichten und stattdessen einen Wertverlust von rund 91,25 % realisieren. Aus heutiger wirtschaftlicher Perspektive sehen wir hierfür keinen Anlass.
Im Gegensatz dazu würde Aurion & Partner bei planmäßiger Rückzahlung den vollen Nennwert erhalten. Dies zeigt klar, dass das Angebot vor allem für den Käufer finanziell vorteilhaft ist. Anleger sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Verkauf ihrer Anleihen zu diesen Bedingungen mit ihren Zielen vereinbar ist.
Wir raten allen Investorinnen und Investoren, eine individuelle Abwägung vorzunehmen – unter Berücksichtigung persönlicher Ertragsziele, steuerlicher Rahmenbedingungen und Risikoeinschätzung.
3. Steuerliche Hinweise (laut öffentlich zugänglichen Informationen)
Nach Aussage einer uns vorliegenden Information einer Depotbank handelt es sich bei der Aurion & Partner GdbR um eine Privatperson. In solchen Fällen wird die Barabfindung steuerlich als entgeltlicher Übertrag gewertet. Dabei erfolgt eine fiktive Veräußerung auf Basis des zuletzt ermittelten Börsenkurses. Liegt kein Kurs innerhalb der letzten 30 Tage vor, wird pauschal ein Gewinn von 30 % der ursprünglichen Anschaffungskosten angenommen.
Diese Regelung kann dazu führen, dass die zu zahlende Kapitalertragsteuer höher ausfällt als der tatsächlich erhaltene Kaufpreis. Für eine genaue Bewertung Ihrer steuerlichen Situation empfehlen wir, sich an eine Steuerberatung zu wenden.
4. Verantwortung und Unternehmenswerte
TIMBERFARM Trading GmbH steht für verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln. Unsere Anleihen dienen der Finanzierung konkreter Vorhaben im Bereich des Rohstoffhandels und spiegeln unsere langfristige strategische Ausrichtung wider.
5. Zukunftsperspektive
Auch in Zukunft wird TIMBERFARM Trading GmbH auf eine vertrauensvolle und stabile Beziehung zu ihren Anlegerinnen und Anlegern setzen. Wir danken Ihnen für Ihre Treue und Ihre Unterstützung bei der gemeinsamen Umsetzung unserer Ziele.
TIMBERFARM Trading GmbH
Geschäftsführung
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der DR Deutsche Rücklagen GmbH in den Gläubigerversammlungen am 16.10.2025
Die Gesellschaft hat drei Anleihen mit den WKN A3H3H7, A3MQWH und A352EQ emittiert, in die v.a. zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) investiert haben. Die Zeichnung erfolgte oft nicht direkt durch die WEG selbst, sondern über die von dieser beauftragten Hausverwaltung. Das Insolvenzgericht hat für alle drei Anleihen eine Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG einberufen, die am Donnerstag, den 16.10.2025 um 10 Uhr im Saal 146, Gebäude A, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main, stattfinden. Die Tagesordnung sieht die Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vor.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger bietet den betroffenen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in den Versammlungen am 16.10.2025 an. Die entsprechende Vollmacht sowie weitere Hinweise zur ebenfalls erforderlichen Sperrbescheinigung können unter info@sdk.org angefordert werden.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 29.09.2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Freitag, 29. August 2025
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der LR Health & Beauty SE zur Interessensbündelung auf
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffene Anleger sollten sich daher unter www.sdk.org/lrhealth für einen kostenlosen Newsletter registrieren, um von der SdK über die weiteren Entwicklungen informiert zu werden. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 29.08.2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin LR Health & Beauty SE!
Montag, 14. Juli 2025
consorsglobalfx.com: BaFin warnt vor Website
Der Betreiber der Website tritt unter dem Namen ConsorsGlobal auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Zudem heißt es, die Website sei Eigentum der Gesellschaft Netming Limited. Als Kontakt werden auf der Website zwei Adressen in London, Vereinigtes Königreich, angegeben. Auf consorsglobalfx.com wird außerdem behauptet, consorsglobal.com sei von einer EU-Organisation namens „Financial Certification Organization“ autorisiert und reguliert. Eine solche Organisation existiert jedoch nicht.
Die Website consorsgloblafx.com ist nahezu identisch mit der Website consorsglobal.com, vor der die BaFin bereits am 17. April 2025 gewarnt hat.
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptowerteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
www.finanzweggmbh.com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
InCoreTrade: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website incoretrade.online
Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
Dienstag, 8. Juli 2025
BaFin: Anlagetipps in sozialen Medien: Vorsicht ist oberstes Gebot
Welche Finanzprodukte sollte man kaufen, um möglichst hohe Renditen zu erzielen? Welches Start-Up wird der neue Börsenstar? Bei welchen Kryptowerten werden sich die Preise vervielfachen? Welche Edelmetalle gehören in jedes Portfolio? Diverse Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitter, Instagram, Telegram, Reddit, TikTok und Pinterest bieten Anlaufstellen für Finanzthemen und schnelle Antworten auf die beschriebenen Fragen. Dabei sind in sozialen Netzwerken durchaus gute Informationsangebote rund um die Geldanlage und Ratschläge mit seriösem Hintergrund zu finden. Allerdings kursieren dort auch unzählige falsche oder nur teilweise richtige Darstellungen. Oft sind Anlagetipps daher nicht verlässlich. Denn nicht alle Tippgeberinnen und Tippgeber kennen sich ausreichend mit Finanzthemen aus. Bei manchen von ihnen ist die Motivation zudem unredlich. Wer solchen Tipps blind folgt, riskiert also Kapitaleinbußen bis hin zum Totalverlust.
Wenn Sie Ratschläge und Angebote aus sozialen Netzwerken bei ihrer Geldanlage nutzen, sollten Sie äußerst wachsam sein und folgende Prinzipien beachten:
In den sozialen Medien sind neben echten Kennerinnen und Kennern viele selbsternannte Experten unterwegs. Auch unter den Financial Influencern (kurz: FinFluencer), die regelmäßig und in hoher Frequenz Informationen und Anlagetipps posten.
Wer in den sozialen Medien seriös in Fragen der Geldanlage aktiv ist, erläutert in der Regel, wer er ist und worauf sich sein Fachwissen begründet. Sind die Akteure seriös, können Sie deren Angaben in vielen Fällen anhand anderer Quellen überprüfen. Wenn aus einem Post die Identität des Verfassers nicht zweifelsfrei hervorgeht und Sie zudem nicht erkennen können, welchen (beruflichen) Hintergrund derjenige hat, sollten Sie sich auf die Angaben keinesfalls verlassen.
Lassen Sie sich nicht von (scheinbar) hohen Zustimmungswerten blenden!
Viele Follower, viele Likes und viele positive Kommentare sind kein Gütesiegel. Sie sagen wenig bis nichts über die Seriosität oder Qualität eines Auftritts aus. Denn es ist leicht, diese Werte zu manipulieren. Scheinbar positive Kommentare oder Hinweise auf vermeintliche Anlageerfolge können frei erfunden und im Auftrag des Verfassers platziert worden sein. Überprüfbar sind solche Beiträge in der Regel nicht.
Machen Sie sich ein vollständiges Bild von dem angepriesenen Investment!
Alle Geldanlagen bieten Chancen und sind zugleich mit Risiken verbunden. Beides müssen Sie gegeneinander abwägen und mit Blick auf ihre individuellen Anlageziele bewerten. Ob die in einem Post dargestellten Chancen und Risiken vollständig sind und zutreffen, ist oft nur schwer zu bewerten. Nutzen Sie deshalb immer mehrere Quellen, um sich ein vollständiges Bild vom angepriesenen Investment zu machen. Teil Ihrer Recherche sollten auch unabhängige Quellen sein, wie etwa die Verbraucherzentralen. Seien Sie äußerst skeptisch, wenn in sozialen Medien nur oder überwiegend Erfolgsaussichten dargestellt werden und keine Risiken.
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen!
Anlagetipps sind oft aggressiv formuliert und erwecken den Eindruck, dass Sie schnell reagieren müss(t)en. Damit will man sich die Sorge von Anlegern zunutze machen, Gewinne zu verpassen (fear of missing out – FOMO), und sie in eine unüberlegte Anlageentscheidung drängen. Lassen Sie sich nicht drängen. Prüfen Sie den Anlagetipp in jedem Fall so sorgfältig, dass Sie die Chancen und Risiken vollständig überblicken und auch verstehen.
Hinterfragen Sie die finanziellen Motive des Tippgebers!
Anlagetipps in sozialen Netzwerken sind meist kostenlos. Das bedeutet, dass sich Akteure wie FinFluencer aus anderen Quellen finanzieren. In der Regel erhalten sie eine Vermittlungsprovision von dem Unternehmen, über dessen Anlageprodukte sie berichten. Dies lösen Sie selbst aus, indem Sie bestimmte Text- und Bilderbereiche anklicken und direkt auf andere Internetseiten geführt werden. Das Problem: Für Sie als Nutzerin oder Nutzer ist dies oft nicht ohne weiteres erkennbar. Behalten Sie daher im Hinterkopf, dass es solche Vergütungsmodelle gibt, die eine starke Motivation des Tippgebers sein können.
Seien Sie bei sehr hohen Gewinnversprechen besonders skeptisch!
Das „sichere, schnelle Geld“ gibt es nicht. Werden Ihnen außergewöhnliche Gewinne in Aussicht gestellt? Dann können Sie sicher sein, dass auch das Risiko außergewöhnlich hoch ist. Hinter solchen Tipps verbergen sich meist hoch spekulative Anlageprodukte, bei denen Sie viel – oder sogar Ihr gesamtes – Kapital verlieren. Oft steckt sogar Betrug dahinter. Soziale Medien machen es einfach, Falschinformationen zu verbreiten, und locken damit auch Kriminelle an.
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie für Anlagetipps auf private Messenger-Dienste wechseln sollen!
Besondere Skepsis ist geboten, wenn Sie in öffentlichen Foren aufgefordert werden, für Anlagetipps auf private Messenger-Dienste zu wechseln. Damit geben Sie nämlich Ihre privaten Kontaktdaten preis. Danach dürften Sie einige ungebetene, unerlaubte Anrufe erhalten, bei denen Ihnen Anlageprodukte angeboten werden und in vielen Fällen Anrufer auch einen hohen Handlungsdruck erzeugen.
Informieren Sie sich über Betrugsmaschen in sozialen Medien!
Um nicht Opfer von kriminellen Machenschaften zu werden, sollten Sie verschiedene Betrugsmaschen kennen:
Über Anlagetipps oder Kontaktaufnahme in den sozialen Medien versuchen Kriminelle, Anlegerinnen und Anleger zum Beispiel auf unseriöse, nicht lizenzierte Online-Plattformen zu locken. Nicht immer geht es dabei von Anfang an um Geldanlage. Oft werden Anleger zum Beispiel über Anfragen in Chat-Boxen und Dating-Plattformen oder per Freundschaftsanfrage kontaktiert und erst später auf unseriöse Online-Plattformen gelenkt. Dort wird ihnen – häufig durch technische Tricks – vorgegaukelt, dass das Geld, das man dort einzahle, investiert werde und Gewinne erziele. In Wirklichkeit sind aber keine Gewinne möglich, denn die überwiesenen Beträge fließen nicht in eine Kapitalanlage. Betroffen davon sind häufig Investments in Kryptowerte wie beispielsweise Bitcoin oder Ether, aber auch Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contract for Difference – CFDs).
Werden Sie Opfer eines solchen Betrugs, wird es Ihnen nur sehr schwer gelingen, die Verantwortlichen zu identifizieren. Die stehlen nämlich oft eine Identität und verstecken sich dahinter. Auf den Plattformen der häufig außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässigen Anbieter täuschen die Betrüger oft vor, die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde zu haben. Bisweilen gibt es diese Behörden, manchmal werden welche erfunden. Oft wird auch so getan, als stehe man in Verbindung zu Unternehmen mit bekannten Markennamen oder man gibt vor, die Plattform sei für öffentliche Stellen wie Ministerien und Polizei tätig.
Für Sie im Vorhinein kaum zu erkennen: Manipulation von Kursen und Preisen!
Immer wieder beeinflussen unlautere Akteure in den sozialen Medien Kurse und Preise von Finanzinstrumenten wie Aktien. Sie versuchen, etwa durch falsche oder irreführende Anlagetipps, Nachfrage nach Aktien zu erzeugen oder zu erhöhen, ohne dabei offenzulegen, dass sie diese Anlageprodukte selbst halten und daher selbst von Kursgewinnen stark profitieren. Sie verbreiten diese unseriösen Anlagetipps in der Absicht, ihr Investment nach dem durch sie herbeigeführten Kursanstieg gewinnbringend wieder abzustoßen. Dadurch fällt der Kurs in der Regel wieder, und alle anderen Anleger verlieren Geld.
Gut zu wissen
Informationen zu aktuellen Betrugsmaschen rund um Anlagetipps in den sozialen Medien finden Sie auch auf verschiedenen Webseiten der Polizei und der Verbraucherzentralen.
Was tun, wenn Sie Opfer krimineller Handlungen in den sozialen Medien geworden sind?
Wenn Sie Opfer einer Straftat in den sozialen Medien geworden sind, sollten Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie sich auch an die BaFin selbst wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.
Donnerstag, 12. Juni 2025
BaFin warnt vor Plattformreihe „Ihr Tor zu informierten Handelsentscheidungen“ bzw. „Ihr Zugang zu den besten AI Trading Bots“
Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform
https://zolavextraderai.co/de/
Ihr Tor zu informierten Anlageentscheidungen | Ihr Zugang zu den besten AI Trading Bots |
aibotiplex.co/ bitcoineerai.co/ bitcoinzenix.co/ brokerriseai.com/ everixedgeai.com/ fxmasterbot.co/ fyntrixai.co/ immediate-zenx.co/ immediateaspect.net/ immediatecapital.co/ immediateflow.net/ immediateforce.org/ immediateluminary.org/ immediatezenithapp.co/ kikitai.co/ nearestedge.net/ profitfury.org/ profitrex.net/ quantixprimeai.co/ quantum-incomepro.com/
| astrariseprofits.co/ austrariseprofits.co/ bitcoinprismpro.online/ cryvonwealthapp.co/ cumbrerelmar.co/ fortunemaker.co/ gentoriozapp.co/ gptdefinity.mobi/ gptpermaxxp.co/ immediate-core.co/ immediateevexpro.co/ quantixprimeai.online/ quantumtradeai.co/ safetrustcapital.co/ smartstockai.co/ solvickstrenor.co/ spotproliaai.co/ spotsanorex.online/ swaplasix.co/ tradeavapro.online/ zolavextraderai.co/
|
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
BaFin warnt vor Plattformreihe „Werden Sie Mitglied der […]-Handelsgemeinschaft und erhalten Sie einen persönlichen Krypto-Handelskonto-Manager!“
Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform
https://bitcoineerapp.com/de/
Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.
bitcoineerapp.com/de
bitcoinprofitapp.com/de
btc6avage.com/de
immediatematrix.io/de
ethereumeprexxp.net/de
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 11. Juni 2025
northcapitalinvest.com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin
Entgegen den Angaben auf der Website ist der Betreiber nicht durch die BaFin reguliert. Besucher der Website gelangen über den dort vorgehaltenen Link „Lizenz“ zu einer Veröffentlichung auf der Homepage der britischen Finanzmarkaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) über ein bei der FCA registriertes Unternehmen. Der BaFin liegen keine Erkenntnisse vor über eine Verbindung zwischen diesem Unternehmen und der Website northcapitalinvest.com bzw. den dort unterbreiteten Angeboten. Es handelt sich vielmehr um einen offensichtlichen Identitätsmissbrauch.
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
NordexPro: BaFin warnt auch vor der Website nordexpro.io
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
Samstag, 7. Juni 2025
WhatsApp-Gruppen: BaFin ermittelt gegen Kwillow International Financial Group und Pioneer Coin Market
Die Initiatoren solcher WhatsApp-Gruppen geben sich als amerikanisches Unternehmen, Kwillow International Financial Group, aus. Sie verleiten Anlegerinnen und Anleger zur Anmeldung bei der Plattform Pioneer Coin Market, welche über die Domain pcmarketde.com, bzw. über eine App PCM PRO, erreichbar ist. In WhatsApp-Gruppen und Chats werden Empfehlungen für den Kauf von Finanzinstrumenten und Kryptowährungen geteilt, welche sich über die Plattform von Pioneer Coin Market handeln lassen.
Die BaFin rät allen Anlegerinnen und Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Empfehlungen auf Grundlage eines automatischen KI-Systems abgegeben und erhebliche Gewinne in Aussicht gestellt werden.
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
Freitag, 6. Juni 2025
BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan
München, 6. Juni 2025 – Die BayWa AG teilt mit, dass heute das Amtsgericht München als zuständiges Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan bestätigt hat. Die Planbestätigung erfolgte, nachdem der Restrukturierungsplan im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin am 15. Mai 2025 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen wurde.
Die Umsetzung des Restrukturierungsplans soll unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Planbestätigung erfolgen.
Dienstag, 3. Juni 2025
Bundesgerichtshof: Unzulässige Erhöhung der Kontogebühren bei der Berliner Sparkasse
Statement von Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im vzbv
Die Berliner Sparkasse hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen, anstatt einseitig die Kontogebühren zu erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückfordern – rückwirkend bis zum November 2017.
Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:
„Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Verbraucher:innen braucht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof können Kund:innen der Berliner Sparkasse unzulässig verlangte Gebühren rückwirkend ab November 2017 geltend machen, wenn sie sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen haben. Ansprüche aus der Zeit davor sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs jedoch verjährt.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sollte die Berliner Sparkasse zügig aktiv werden und den an der Klage beteiligten Kund:innen die überhöhten Kontogebühren zurückzahlen.
Die Kontogebühren wurden bis zur nachträglich eingeholten Zustimmung zu hoch abgerechnet. Dabei wurden von der Berliner Sparkasse je nach Kontomodell zum Beispiel monatlich 3 Euro zu viel eingezogen.”
Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen
Betroffene Verbraucher:innen können sich an ein Infotelefon der Verbraucherzentrale Berlin wenden:
● Telefonnummer Infotelefon: 030/214 85 190
● Erreichbarkeit des Infotelefons: Montag bis Donnerstag von 14.30 Uhr bis 16 Uhr
Hintergrund: Zustimmungsfiktion
Die Berliner Sparkasse hatte in den Jahren vor dem Postbank-Urteil einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt. Sie stellte zum Beispiel Ende 2016 das „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ um und erhöhte die monatliche Gebühr einseitig um drei Euro. Stillschweigen zur angekündigten Gebührenerhöhung wurde als Zustimmung gewertet (Zustimmungsfiktion). Nach dem Postbank-Urteil lehnte es die Berliner Sparkasse ab, Geld an betroffene Verbraucher:innen zurückzuzahlen.
Daraufhin reichte der vbzv eine Musterfeststellungsklage ein, der sich rund 1.200 Verbraucher:innen angeschlossen haben.
Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u.a. wie folgt:
"Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […]." (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).
Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.
Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u.a. die Feststellungen,
dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),
dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),
dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),
dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),
dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und
dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).
Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u.a. die Feststellungen,
dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und
dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.
Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.
Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.
Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.
Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.
Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.
Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.
Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.
Vorinstanz:
Kammergericht - Urteil vom 27. März 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2024 - 26 MK 1/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 145 BGB
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146 BGB
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) […]
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. […]
§ 812 BGB
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]
Nr. 7 AGB-Sparkassen
(1) […]
(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
Karlsruhe, den 3. Juni 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Montag, 19. Mai 2025
Vergleich: Prämiensparer:innen der Stadtsparkasse München erhalten Zinsnachzahlung
Nach Musterfeststellungsklage verständigen sich Verbraucherzentrale und die Stadtsparkasse München auf Vergleich
- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München schließen gerichtlichen Vergleich ab
- Rund 2.400 Prämiensparer:innen erhalten nachträglich Geld ausgezahlt
- Gericht informiert Sparer:innen schriftlich
Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen reichte die Verbraucherzentrale zahlreiche Klagen gegen Sparkassen ein. Im Fall der Stadtsparkasse München haben beide Seiten nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich. Die Betroffenen hatten sich der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen.
„Rund 2.400 Prämiensparer:innen bleiben von einer längeren gerichtlichen Hängepartie verschont und erhalten stattdessen unkompliziert Geld nachgezahlt. Angesichts der Inflation und des höheren Alters vieler Prämiensparer:innen ist das abgekürzte Verfahren in doppelter Hinsicht ein Gewinn für viele Menschen. Wir haben mit der Stadtsparkasse München einen fairen Vergleich für Prämiensparer:innen aushandeln können“, sagt Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband.
Betroffene Prämiensparer:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes ist, wann die erste Sparrate gezahlt wurde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt.
Beispielrechnung
● Einzahlung der ersten Sparrate: Mai 1998
● Sparrate: Anfänglich 100 DM (kontinuierlich ansteigend, sprich: dynamisiert)
● Guthaben zum Vertragsende: 27.328 EUR
● Prozentsatz (laut Vergleichstabelle): 3,69 Prozent
● Nachzahlung: 1008,40 Euro
Von dem Nachzahlungsbetrag müssen allerdings noch Kapitalertrags-, Solidaritäts- und eventuell Kirchensteuer abgezogen werden. Die Höhe der Kapitalertragssteuer hängt auch vom Freistellungsauftrag ab.
So profitieren Prämiensparer:innen vom Vergleich
Angeschriebene Kund:innen der Stadtsparkasse München müssen in der Regel nichts tun, um vom Vergleich zu profitieren. Sie erhalten ihre Zinsnachzahlung im Laufe dieses Jahres auf ein bei der Sparkasse geführtes Girokonto oder Konto zu ihrem Prämiensparvertrag überwiesen.
Wer nicht oder nicht mehr Kund:in der Stadtsparkasse München ist, muss in einem Zwischenschritt einen Nachweis erbringen, damit die Zinsnachzahlung zum Prämiensparvertrag ausgezahlt wird.
Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigene Faust klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine entsprechende schriftliche Austrittserklärung an das Gericht abgeben.
Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Sparer:innen den Vergleich innerhalb der Frist von einem Monat ablehnen, wird der Vergleich aufgehoben und das gerichtliche Verfahren geht weiter.
Im Jahr 2024 schloss der vzbv bereits mit der Sparkasse Altenburger Land einen Vergleich ab: Hunderte Prämiensparer:innen erhielten ein Abfindungsangebot von der Sparkasse. Der vzbv nahm daraufhin seine Musterfeststellungsklage zurück.
Verbraucherzentrale und Stadtsparkasse helfen bei Fragen
Informationen mit Fragen und Antworten zum Verfahren finden Prämiensparer:innen auf www.sammelklagen.de/sskm und www.sskm.de/praemiensparen.
Wer im Register eingetragen ist und weitere Fragen zum Vergleich hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bayern oder die Stadtsparkasse München wenden:
● Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern: 089/55 27 94 444 (Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr)
● Kontakt zur Stadtsparkasse München: kundenzufriedenheit@sskm.de
Wer als Prämiensparer:in nicht von dem gerichtlichen Vergleich profitiert und ebenfalls auf Zinsnachzahlungen pocht, kann dies eventuell noch gegenüber seiner Sparkasse einfordern – auf Grundlage des BGH-Urteils vom Juli 2024. Voraussetzung dafür ist, dass eigene Ansprüche nicht verjährt sind. Eine Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach der Vertragskündigung zum nächsten Jahreswechsel ein.
Sonntag, 18. Mai 2025
Meyer Burger Technology AG: Anleihegläubigerversammlungen stimmen den durch MBT Systems GmbH und Meyer Burger Technology AG vorgeschlagenen Änderungen zu
Thun, Schweiz – 17. Mai 2025
Gestern (16. Mai 2025) fanden Anleihegläubigerversammlungen statt, die jeweils durch MBT Systems GmbH ausgegebene und von Meyer Burger Technology AG garantierte und 2027 bzw. 2029 fällige Wandelanleihen betreffen.
An der Versammlung der 2027 fälligen Wandelanleihe waren insgesamt 82.55 Prozent der Gläubiger vertreten. Davon stimmten 100 Prozent der vertretenen Wandelanleihen für die vorgeschlagenen Änderungen und übertrafen damit den erforderlichen Schwellenwert.
An der Versammlung der 2029 fälligen Wandelanleihe waren insgesamt 82.39 Prozent der Gläubiger vertreten. Davon stimmten 100 Prozent der vertretenen Wandelanleihen für die vorgeschlagenen Änderungen und übertrafen damit den erforderlichen Schwellenwert.
Die Änderungen traten gestern, 16. Mai 2025, in Kraft.
Weitere Einzelheiten können den Einladungen zu den Anleihensgläubigerversammlungen entnommen werden, welche am 7. Mai 2025 auf der nachfolgenden Website publiziert wurden: https://www.meyerburger.com/de/investor-relations/fremdkapitalinvestoren
Freitag, 16. Mai 2025
BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht - Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt
- Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten
- Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben
- Landgericht Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung
Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.
„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“
Umfassende Datennutzung für mehr als 70 Dienste
● auf Google-Websites,● in Google-Apps,● in Google-Diensten,● bei den Suchanfragen,● bei der Interaktion mit Google-Partnern,● zum eigenen Standort,● bei der Sprache.
Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.
Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.
Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.
Gericht kritisiert Intransparenz
Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig
Urteil des LG Berlin II vom 25.03.2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 5 U 45/24).
Hintergrund: Europäische Verbraucherschutz-Aktion
Das nun erstrittene Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssen.
Donnerstag, 8. Mai 2025
Euro Profits Pro: BaFin warnt vor der Website europrofitspro.com
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
technologiesgroup.org: BaFin warnt vor Website
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 7. Mai 2025
MABEWO HOLDING SE: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Aktien ohne erforderlichen Prospekt
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
BaFin warnt vor Royals Fund
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Quelle: BaFin
Betrug: Anlageversprechen mit gefälschter Promi-Werbung
„Die neuesten Investitionen der Stars begeistern Fachleute: Mit diesem Vermögens-Schlupfloch verdienen Sie Millionen.“ So oder ähnlich könnte der Text einer betrügerischen E-Mail oder Werbeanzeige lauten. Häufig wird auch damit geworben, dass Prominente eine sichere Geldanlage mit hohen garantierten Gewinnen in TV-Sendungen ausgeplaudert hätten.
Vorsicht ist geboten
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Links zu Internetseiten anklicken sollen. Solche Links führen oft zu betrügerischen Online-Handelsplattformen. Wenn Sie sich dort registriert haben, geben sich Betrügerinnen und Betrüger als Expertinnen und Experten aus und überreden Sie zunächst zu kleinen, dann immer größeren Investitionen.
Um Vertrauen zu erwecken, kann es vorkommen, dass Ihnen zur Einzahlung kleinerer Summen zunächst die IBAN vertrauenswürdiger Organisationen (zum Beispiel Spendenkonten) genannt werden, ohne deren Wissen. Haben Sie einmal Vertrauen geschöpft, werden Ihnen andere Kontoverbindungen genannt, auf die Betrügerinnen und Betrüger Zugriff haben. Zwischenzeitlich werden Ihnen Gewinne nur vorgetäuscht. Tatsächlich findet meist gar keine Investition statt und das eingezahlte Geld fließt an Betrügerinnen und Betrüger!
Wie diese Betrugsmasche funktioniert und wie Sie sich schützen können erfahren Sie im Artikel „Vorsicht vor betrügerischen Handelsplattformen“ auf der BaFin-Website.
Quelle: BaFin
festgeldfinder.de: BaFin warnt vor Webseite
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin