Donnerstag, 29. Februar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Agri Resources Group S.A. zur Interessensbündelung auf

Die Agri Resources Group S.A. mit Sitz in Luxemburg, deren Geschäftstätigkeit eigenen Angaben zufolge sowohl den Handel mit Agrarrohstoffen als auch den Anbau und die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst, ist Emittentin der Anleihe 2021/2026 (WKN: A28708 / ISIN: DE000A287088) mit einem Kupon von 8,00 % p.a. und einem Emissionsvolumen von 50 Mio. Euro. Die Gesellschaft gehört wie auch ehemals die Metalcorp Group S.A. und die R-Logitech S.A.M. zur Muttergesellschaft Monaco Resources Group S.A.M. Die beiden anderen Gesellschaften hatten bereits Anleiherestrukturierungen vorgenommen und seitdem bis heute keinerlei Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbracht.

Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe 2021/2026 zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung aufgefordert, die vom 13.03.2024 bis zum 15.03.2024 stattfinden wird. Die Tagesordnung sieht umfangreiche Beschlussvorschläge vor. So sollen neben einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 17.03.2028 künftig keine jährlichen Zinsen mehr gezahlt werden, sondern nur ein Zinsbetrag zum Laufzeitende. Daneben sollen u.a. auch diverse Verpflichtungserklärungen (Covenants) gestrichen werden. Dies betrifft unter anderem die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Eigenkapitalquote von 25 % und die Berichterstattung bzgl. Projektfortgang und Verwendung des Emissionserlöses.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens. Nach eigenen Angaben wird sich die Gesellschaft zukünftig auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit seinen landwirtschaftlichen Flächen in Westafrika in Zusammenarbeit mit Großabnehmern und lokalen Anbauern konzentrieren. Sonstige Restrukturierungsmaßnahmen wie Zugeständnisse seitens der Banken sind nicht ersichtlich. Zumindest erscheinen uns derzeit eine Laufzeitverlängerung sowie eine Zinsstundung bis 2028 ohne dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung liefert (Zinserhöhung, Gewährung weiterer Sicherheiten, etc.), nicht sachgerecht.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/agri für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf möglicherweise kommenden Anleihegläubigerversammlung zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 29.02.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 23. Februar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Domaines Kilger GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf

Die Domaines Kilger GmbH & Co. KGaA („Domaines Kilger“) ist Emittentin der Anleihe 2020/25 (ISIN DE000A254R00 / WKN A254R0) mit einem ausstehenden Nominalwert in Höhe von 6,83 Mio. Euro. Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 06.03.2024 bis zum 08.03.2024 aufgerufen. Hintergrund ist ein Einberufungsverlangen eines Anleihegläubigers gem. § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG.

Zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber soll Herr Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen aus Düsseldorf bestellt werden. Dieser soll weitreichende Befugnisse erhalten, u.a. könnte er einer Veränderung der Hauptforderung und der Zinsen (bzgl. Fälligkeit, Höhe und einem gänzlichen Ausschluss) zustimmen, oder den Nachrang der Forderungen in einem potentiellen Insolvenzverfahren erklären oder die Zustimmung zum Tausch der Anleihen in Aktien erteilen.

Da keinerlei aktuelle Finanzkennzahlen von Seiten der Gesellschaft publiziert worden sind, ist überhaupt nicht erkennbar, wieso aktuell ein Restrukturierungsbedarf gegeben sein sollte. Ferner sind aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. derartige weitgehende Ermächtigungen eines gemeinsamen Vertreters generell abzulehnen. Besonders bemerkenswert ist, dass der gemeinsame Vertreter mit den vorgesehenen Ermächtigungen theoretisch auch einem (Teil-)Verzicht auf die Rückzahlung der Anleihe zustimmen könnte, was bis zu einem Totalverlust der Anleiheinhaber führen könnte. Da die Anleihe auch erst 2025 zurückgezahlt werden muss, besteht keinerlei Bedarf, einem gemeinsamen Vertreter solch umfangreiche Vollmachten zu gewähren. Für den Fall, dass bis zum Rückzahlungstermin Zahlungsschwierigkeiten bei der Gesellschaft auftreten sollten und eine Restrukturierung der Anleihen mit Zugeständnissen der Anleiheinhaber erforderlich sein sollte, wäre noch ausreichend Zeit, um über konkrete Maßnahmen abstimmen zu lassen. Dabei sollte die Entscheidung über weitreichende Eingriffe in die Vermögensrechte jedoch stets den Anleiheinhabern vorbehalten bleiben.

Die SdK wird fordert die Gesellschaft daher dazu auf, zunächst über die finanzielle Situation aufzuklären, um den Anleiheinhabern die Möglichkeit zu geben, sich über geeignete Maßnahmen Gedanken machen zu können. Die betroffenen Anleiheinhaber sollten umgehend eine Sperrbescheinigung bei ihrer Depotbank anfordern und gegen die weitreichenden Eingriffe in die Rechte der Anleiheinhaber stimmen. Die SdK wird für die Abstimmung ohne Versammlung sowie eventuell erforderlichere weitere Anleihegläubigerversammlungen zudem eine kostenlose Stimmrechtsvertretung anbieten. Die Vollmacht ist unter www.sdk.org/domaineskilger abrufbar. Ebenso können sich betroffene Anleger unter der gleichen Adresse für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 23.02.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Montag, 19. Februar 2024

QuantumIPOAdvisors: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Ampere-Aktien

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der QunatumIPOAdvisors. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dazu hat sie hat keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der französischen Ampere SAS kaufen zu können.

Auf ihrer Website quantumipoadvisors.com nennt die Gesellschaft weitere, teilweise angeblich anstehende Börsengänge. Die QuantumIPOAdvisors tritt ohne Angabe einer Rechtsform auf. Als Unternehmenssitze werden Dublin, Irland, Amsterdam, Niederlande und Zürich, Schweiz, genannt. Im Impressum der Website behauptet der Betreiber, dass er durch die BaFin beaufsichtigt werde und über eine Erlaubnis nach dem WpIG verfüge. Diese Angaben sind falsch.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Für Ampere-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

BaFin weist erneut auf Warnung vor unseriösen, nicht lizenzierten Online-Plattformen hin

Der BaFin werden nach wie vor Fälle bekannt, bei denen Verbraucher im Internet auf vorgeblich seriösen Online-Plattformen dazu veranlasst werden, zum Teil hohe Geldsummen in Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen („Forex“) oder Kryptowährungen zu investieren. Die Verbraucher werden von Mitarbeitern der Online-Plattform angerufen und aggressiv dazu aufgefordert, immer höhere Summen zu investieren. Einmal investiert, versuchen die Verbraucher in der Folge vergeblich, das Geld wieder zurück zu erhalten.

Die BaFin warnt bereits seit 2018 gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und mehreren Landeskriminalämtern vor betrügerisch agierenden Online-Handelsplattformen. Auch zu den im Auftrag dieser Plattformen handelnden Geldsammelstellen wurde 2019 eine Warnung veröffentlicht.

Die BaFin nimmt die erneuten Eingaben zum Anlass, nochmals auf diese Warnungen hinzuweisen.

Was können Sie tun, um sich zu schützen?

  1. Seien Sie misstrauisch bei Angeboten, die eine sichere Anlage, eine garantierte Rendite, dazu hohe Gewinne und/oder ein nur sehr geringes Risiko versprechen! Misstrauen Sie Bonusversprechungen und Erfolgen auf Demo-Konten.
  2. Bevor Sie Gelder investieren oder eine Anlage tätigen, ist zu empfehlen, sich umfassend zu informieren, ggf. auch bei unabhängigen Organisationen wie zum Beispiel der Verbraucherzentrale.
  3. Achten Sie bei Anlageangeboten im Internet darauf, ob ein Impressum angegeben ist. Wer ist Ihr potenzieller Vertragspartner und wo hat er seinen Sitz?
  4. Handelt es sich um ein von der BaFin oder einem anderen EWR-Land lizenziertes Unternehmen? Dies können Sie über die Unternehmensdatenbank der BaFin oder über entsprechende Seiten ausländischer Aufsichtsbehörden abfragen. Außerdem veröffentlicht die BaFin Unternehmen, denen das Geschäft bereits untersagt wurde, auf ihrer Internetseite.
  5. Achten Sie bei Ihrer Internetrecherche zu der konkreten Handelsplattform auch auf Warnhinweise ausländischer Behörden. Misstrauen Sie unbedingt sehr positiven Erfahrungsberichten, insbesondere auch von prominenten Geldanlegern. Diese sind häufig von den Handelsplattformen selbst verfasst oder in Auftrag gegeben.
  6. Seien Sie bei unaufgeforderten Anrufen im Zusammenhang mit Anlageangeboten skeptisch! Lassen Sie sich nicht auf Beratungsgespräche mit Unbekannten ein.
  7. Vorsicht bei Hilfsangeboten! Häufig geben sich Betrüger, die Ihre Kundendaten erworben haben, als Samariter aus, die Sie dabei unterstützen wollen, Ihr verlorenes Geld zurückzuholen. Oft geben die Täter auch vor, von vertrauenswürdigen Stellen wie z.B. der BaFin beauftragt oder sogar dort beschäftigt zu sein.
  8. Seien Sie misstrauisch und kontaktieren Sie bei Verdacht die Polizei und/oder die BaFin!

Quelle: BaFin

cryptostadt.co: BaFin warnt vor Angeboten der Cryptostadt

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Cryptostadt. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website cryptostadt.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden Gewinne aus Handelsgeschäften mit Kryptowerten in Aussicht gestellt. Die angekündigten Gewinne werden nicht ausgezahlt.


Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Sonntag, 18. Februar 2024

BaFin warnt vor TradingAix-Handelsprojekt

Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber des Handelsprojekts ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Sie wenden sich telefonisch und per E-Mail an Verbraucherinnen und Verbraucher und behaupten, das Angebot stamme von der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse GmbH. Dies trifft nicht zu. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch. Die BaFin beaufsichtigt auch nicht die Eröffnung von Handelskonten für ein TradingAix-Handelsprojekt.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 14. Februar 2024

Obotritia Capital KGaA beschließt Aufschub der Zinszahlung für Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Potsdam, 14. Februar 2024. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 (a) der Bedingungen ihrer 8,5% Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit in der Fassung vom 15. Mai 2020 (ISIN: DE000A1616U7/WKN: A1616U) („Anleihebedingungen“) hat die Obotritia Capital KGaA heute entschieden, von ihrem in den Anleihebedingungen ausdrücklich vorgesehenen Recht Gebrauch zu machen und die Zinszahlung am 26. Februar 2024 aufzuschieben. Der Freiwillige Nachzahlungstermin (wie in den Anleihebedingungen definiert) wird gemäß § 14 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Anleihebedingungen veröffentlicht.

Dienstag, 13. Februar 2024

Schlote Holding GmbH plant 2. Anleihegläubigerversammlung für Mitte März 2024

Corporate News

Harsum, 13. Februar 2024 – Die eingeleitete Restrukturierung der 6,75 % Unternehmensanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) der Schlote Holding GmbH ist auf einem guten Weg. Die Gesellschaft ist in konstruktiven Gesprächen mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in Bezug auf mögliche Ergänzungsverlangen und Gegenanträge. Das Ziel besteht darin, rechtzeitig vor der 2. Anleihegläubigerversammlung eine neue, gemeinsam abgestimmte Tagesordnung zu veröffentlichen.

Wie erwartet war die Abstimmung ohne Versammlung, für die ein Quorum von 50 % zur Beschlussfähigkeit notwendig gewesen wäre, mit einer Teilnahmequote von 14,22 % nicht beschlussfähig. Die Gesellschaft lädt daher die Inhaber ihrer 6,75 % Unternehmensanleihe 2019/2024 zur Teilnahme an einer 2. Anleihegläubigerversammlung ein, die voraussichtlich Mitte März 2024 in Harsum in Form einer Präsenzversammlung stattfindet. Die Einladung zur 2. Anleihegläubigerversammlung wird rechtzeitig vorher im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Webseite der Gesellschaft unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung veröffentlicht. Die Schlote Holding GmbH bedankt sich bei allen Anleihegläubigern, die an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben. Für die 2. Anleihegläubigerversammlung wird ein Quorum von 25 % benötigt, um die geplanten Maßnahmen umsetzen zu können. Deshalb bittet die Gesellschaft um rege Teilnahme sämtlicher Anleihegläubiger an der 2. Anleihegläubigerversammlung.

Donnerstag, 8. Februar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG

SdK initiiert Klagemöglichkeit

Den Aktionären der STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda Healthcare Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist (bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von 63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit 8.265.142 Aktien (13,26 % der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“) zwischen Nidda Healthcare mit STADA zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.

Mehrere ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR 220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der Stada AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient hatten.

Nach Aufforderung durch die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017. Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der Nachzahlungsanspruch ist Stand heute somit noch nicht verjährt.

Die SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche Informationen zum Verfahren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 08. Februar 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Montag, 5. Februar 2024

Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger zur geplanten Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)

Stellungnahme aus der Praxis

Der Koalitionsvertrag sieht im Abschnitt Justiz einen Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes vor. Dazu gehört auch eine „Modernisierung“ des KapMuG. Die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zum o.g. Gesetzentwurf verspricht eine Beschleunigung der Verfahren und eine Justizentlastung. Diese Ziele erreicht der Gesetzentwurf aus mehreren Gründen nicht:

- Viele KapMuG-Verfahren wie zum Beispiel die „Telekom-Klagen“ haben eine überlange Verfahrensdauer. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen die Justizgrundrechte sowie den Justizgewährleistungsanspruch. Das wird sich nicht ändern: Nach dem Abschluss der Feststellungsklage müssen die Leistungsklagen einzeln bearbeitet werden. Das führt nicht zu einer effektiven Justizentlastung bzw. schnellerem Rechtsschutz.

- Rechtsschutz für Anleger ist kein Selbstzweck. Es geht um den Schutz der Lebensleistung von Erblassern oder Anlegern. Ein besserer Anlegerschutz entlastet die Beitrags- und Steuerzahler, wenn er die Kapitalmärkte attraktiver macht und sich das Anlegerverhalten ändert.

- Demoskopische Daten zeigen den Zusammenhang zwischen Anlegerverhalten und Rechtsschutz. Daher sollte der Gesetzgeber die „Telekom-Klagen“ sowie die Verfahren nach dem Short-Squeeze bei den Stammaktien der Volkswagen AG, der Insolvenz der „P & R Gruppe“ und „Wirecard“ eingehend auswerten und die Mängel beseitigen.

- Der vorliegende Entwurf reflektiert auch nicht den aktuellen Diskussionsstand. Die Erkenntnisse der 72. Deutschen Juristentags (2018) sowie der öffentlichen Anhörung im „Rechtsausschuss“ des Deutschen Bundestags am 9. September 2020 und die Forderungen mehreren Richtertagungen fanden kein Gehör.

Dazu der Vorsitzende der VzfK, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann:

„Dieses Gesetzgebungsverfahren ist eine gute Gelegenheit, um den kollektiven Rechtsschutz zu verbessern. Er muss auch Leistungsklagen umfassen, damit die Anleger schnell einen Titel erhalten. Das vermeidet auch überlange und verfassungswidrige Verfahrensdauern. Das stärkt das Vertrauen in die Kapitalmärkte. Dazu muss eine Änderung des Anlegerverhaltens zum Regelungsziel des Gesetzgebungsverfahrens werden.“

Weitere Überlegungen finden Sie auf 

Bitte wenden Sie sich mit Rückfragen an den Vorstand, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann.

Berlin, 5. Februar 2024

Dienstag, 30. Januar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Inhaber der Schlote Holding GmbH Anleihe 2019/2024 zu einer Investorenkonferenz am 01.02.2024 um 15 Uhr ein

Die Schlote Holding GmbH hat die Inhaber der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256 / WKN: A2YN25) zu einer Abstimmung ohne Versammlung eingeladen. Diese soll vom 09.02.2024 (0 Uhr) bis zum 11.02.2024 (24 Uhr) stattfinden. Die Anleiheinhaber sollen neben einer Reduktion des Nennwertes in Höhe von 50% auch einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um 9 Jahre zustimmen. Ferner sollen keine weiteren baren Zinszahlungen mehr erfolgen. Da der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro beibehalten werden soll ergäbe sich eine implizite Verzinsung der Anleihe bis zur neuen Fälligkeit in 2033 in Höhe von 7,1773 % p.a. bezogen auf den neuen reduzierten Nennwert von 500 Euro. Zudem soll Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, der auch Vorstandsmitglied der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist, zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber bestellt werden.

Um den Anleiheinhabern eine kurze Einschätzung zu den Restrukturierungsvorschlägen geben zu können und mit diesen über mögliche Alternativen diskutieren zu können, lädt die SdK alle betroffenen Anleiheinhaber zu einer virtuellen Investorenkonferenz am Donnerstag, den 01. Februar 2024 um 15 Uhr ein. Interessierte Anleiheinhaber können sich per E-Mail unter info@sdk.org anmelden und erhalten gegen Nachweis der Anleiheinhaberschaft (Depotauszug, Screenshot, etc.) am Vormittag des 01. Februar 2024 die personalisierten Zugangsdaten mitgeteilt.

Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/schlote zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern auch eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf künftigen Anleihegläubigerversammlungen an.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung. 

München, den 30. Januar 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Montag, 29. Januar 2024

Euroboden GmbH: Insolvenzverwalter der Euroboden GmbH gibt erste Einschätzung über mögliche Insolvenzquote

Grünwald, den 29. Januar 2024

Heute Vormittag fand am Amtsgericht München der 1. Berichtstermin für die Gläubiger statt. In diesem Termin berichtete der Insolvenzverwalter Oliver Schartl über den aktuellen Status des Insolvenzverfahrens insbesondere in Bezug auf den Verkauf der Immobilien(entwicklungs)projekte der solventen und insolventen Gruppengesellschaften des Euroboden-Konzerns. So berichtete der Insolvenzverwalter u.a. über den erfolgreichen Verkauf von vier Immobilen solventer Tochtergesellschaften sowie über den Verkauf des im Bau stecken gebliebenen Immobilienprojekts der insolventen Gruppengesellschaft Euroboden Berg am Starnberger See GmbH. Ferner berichtete er über den erfolgreichen Baufortschritt des Berliner Bauprojekts Lion-Feuchtwanger-Straße mit insgesamt 124 Wohneinheiten der solventen Tochtergesellschaft Euroboden Lion-Feuchtwanger-Straße GmbH.

Im Rahmen des Berichtstermins berichtete der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Euroboden GmbH auch über eine mögliche Insolvenzquote in Höhe von mindestens 10 %, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich insoweit lediglich um eine erste grobe Einschätzung handele.

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website heptagoninvestments.com

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den bislang unbekannten Betreiber der Website heptagoninvestments.com. Der Betreiber bietet darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Die Website wird nicht von der britischen Gesellschaft Heptagon Capital LLP betrieben. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl zulasten des bei der britischen Finanzmarktaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) registrierten Unternehmens.

Die FCA warnt auf ihrer Website, dass ein betrügerischer Klon unter dem Namen Heptagon Capital LLP tätig ist. In diesem Kontext wird explizit die Website heptagoninvestments.com genannt.

Gegenüber Kundinnen und Kunden tritt der Klon alternativ unter den Firmierungen Heptagon Capital Investments Ltd, Heptagon Capital, Heptagon Capital LLP bzw. Heptagon Capital Limited auf.

Auf der Website sind zudem Geschäftsunterlagen abrufbar, in denen sich der Betreiber als FIBINANCE bezeichnet. Nach Kenntnis der BaFin hat er sich früher als AxianceFx benannt. Als Geschäftsadresse gibt der Betreiber zwei Anschriften an: eine in Valletta, Malta, sowie den Unternehmenssitz der bei der FCA registrierten Gesellschaft.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle. BaFin

Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen Betreiber den Websites qontigos.com, qontigo.top und qontigo.life

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Websites qontigos.com, qontigo.top und qontigo.life. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf der Website angeblich mit Derivaten auf Währungen und Kryptowährungen als Basiswerte handeln.

Auf den Websites bezeichnet sich der Betreiber als Qon Tigo LTD. Es fehlen Angaben zum Unternehmenssitz und ein Impressum. Zudem sind die Websites nahezu identisch mit den Websites equityexperts.pro, bitinvesting8.com und bybitprofit.com, vor denen die BaFin bereits gewarnt hat. Ein Bezug zur Qontigo GmbH aus Eschborn besteht nicht. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Freitag, 26. Januar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Schlote Holding GmbH zur Interessensbündelung auf

Die Schlote Holding GmbH („Schlote“) ist Emittentin der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256 / WKN: A2YN25) mit einem Nominalwert von 25 Mio. Euro und einem Zinssatz von 6,75%. Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe am 25. Januar 2024 zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 9. Februar 2024 bis einschließlich 11. Februar 2024 aufgerufen.

Nach Einschätzung der Gesellschaft ist die Automotive Industrie insgesamt noch immer beeinflusst von den Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges, welche zu gestörten Lieferketten und gestiegenen Energiepreisen geführt haben. Dies führte auch in 2023 zu weiteren Abrufrückgängen der Kunden der Schlote-Gruppe. Diese Abrufrückgänge waren größer, als sie von Kunden der Schlote-Gruppe und damit auch von der Schlote-Gruppe selbst erwartet worden waren und es ist aus Sicht der Schlote-Gruppe aktuell noch keine Trend-Umkehr zu erkennen. Die Schlote-Gruppe geht mittlerweile von einer mehrjährigen Seitwärtsbewegung auf niedrigem Niveau aus, denn der aus Sicht der Schlote-Gruppe politisch zwar gewollte, aber von den Konsumenten derzeitig nicht gelebte Trend zur E-Mobilität verharrt auf ungeplant niedrigem Niveau. Die Schlote-Gruppe kann daher die Anleihe nicht wie geplant im November 2024 zurückzahlen, und bittet vor diesem Hintergrund die Anleiheinhaber um Zugeständnisse, um eine gerichtliche Restrukturierungslösung vermeiden zu können.

Die Anleiheinhaber sollen daher einem Verzicht auf Rückzahlung der Anleihe in Höhe von 50 % des Nennwertes zustimmen. Ferner soll die Laufzeit der Anleihe um 9 Jahre bis zum 21. November 2033 verlängert werden. Die Anleiheinhaber sollen darüber hinaus zustimmen, dass die Zinsen nicht mehr jährlich gezahlt werden, sondern erst zum Rückzahlungstermin fällig werden. Zudem soll Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, der auch Vorstandsmitglied der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist, zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber bestellt werden.

Aus Sicht der SdK ist das aktuell vorgeschlagene Restrukturierungskonzept nicht zustimmungsfähig. Denn ein Verzicht auf vollständige Rückzahlung müsste aus Sicht der SdK mit einem Beitrag der Eigentümer und einer Besserungskomponente einhergehen, so dass die Bonität der Gesellschaft gestärkt und im Falle einer gelungenen Sanierung die Anleiheinhaber die Möglichkeit erhalten, das eingesetzte Kapital inkl. angemessener Verzinsung zurückzuerhalten. Ferner bedarf es zur Zustimmung der Anleiheinhaber vorab eines Sanierungsgutachten, um die Erfolgsaussichten einer Restrukturierung bewerten zu können.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Die SdK wird für die Abstimmung ohne Versammlung sowie eventuell erforderlichere weitere Anleihegläubigerversammlungen eine kostenlose Stimmrechtsvertretung anbieten. Ebenso können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/schlote für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 26.01.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

Hinweis: Die SdK hält eine Anleihe der Schlote Holding GmbH!

Freitag, 12. Januar 2024

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen (wobei ADLER und Kabel Deutschland derzeit die größten anstehenden Fälle sind):

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023, Eintragung am 18. Oktober 2023 (Fristende: 18. Januar 2024)
  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, ao. Hauptversammlung am 28. November 2023
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)
  • CropEnergies AG: Delisting-Erwerbsangebot der Hauptaktionärin Südzucker AG, danach Squeeze-out?

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024

  • EQS Group AG: Übernahmeangebot zu EUR 40,- 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?
  • Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA: Verschmelzung auf die FinLab AG (Umtauschverhältnis: Für 12 Heliad-Aktien 5 FinLab-Aktien), Eintragung am 12. Oktober 2023 und Umfirmierung der verschmolzenen Gesellschaft in Heliad AG (Fristende: 12. Januar 2024)

  • InVision Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG, Eintragung am 11. Oktober 2023 in das Handelsregister der Kabel Deutschland Holding AG und am 16. Oktober 2023 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Fristende: 16. Januar 2024)

  • MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. September 2023

  • OHB SE: Übernahmeangebot zu EUR 44,-, geplantes Delisting
  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich Ende Januar 2024
  • POLIS Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung am 22. November 2023 (Fristende: 22. Februar 2024)

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, Delisting-Erwerbsangebot, Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, bevorstehender Squeeze-out?

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG

  • Telefónica Deutschland Holding AG: öffentliches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, danach Squeeze-out?
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu EUR 29,19
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Hauptversammlung am 29. August 2023
  • Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant
  • vOffice SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. August 2023, Eintragung am 23. Oktober 2023 (Fristende 23. Januar 2024)
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust)

Gesucht werden noch Aktionäre bei der Squeeze-out-Fällen Bastfaserkontor AG und team agrar AG.
 
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 11. Januar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. SdK bildet kostenfreie Interessengemeinschaft zur One Group GmbH wegen ProReal Deutschland / Europa Serie – Restrukturierung im Konsens angestrebt

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) hat eine Interessengemeinschaft (IG) für Anleger der One Group / ProReal Serie aus Hamburg gegründet. Ziel ist eine Restrukturierung bzw. Sanierung der betroffenen Emittenten im Konsens. Dazu hat die SdK mit der One Group Mutter, der Soravia Investment Holding GmbH, Kontakt aufgenommen.

Das Unternehmen hatte zuvor erklärt, in erster Linie die Stabilisierung des Projektportfolios sicherstellen zu wollen: „Wir wollen erreichen, dass in Bau befindliche Projekte fertig gestellt werden können und bereits fertiggestellte Objekte nicht unmittelbar einem Verkauf zugeführt werden müssen, solange befriedigende Verkaufserlöse nicht erzielbar sind.“ Die One Group erklärte ferner, dass insbesondere Projektentwicklungen ohne signifikante, laufende Mieteinnahmen darauf angewiesen seien, Zinsen für die laufenden Namensschuldverschreibungsverzinsungen auch aus Verkaufserlösen oder Refinanzierungen zu bedienen, „was derzeit marktbedingt nur sehr eingeschränkt möglich ist“.

In die vier Vermögensanlagen haben 11.000 Anleger 409 Mio. Euro investiert. Das Geld diente dazu, Immobilienprojekte zu finanzieren. Die One Group gehört zum Immobilienkonzern Soravia aus Österreich.

Seit 8. Januar 2024 erhalten Anleger in Namensschuldverschreibungen der ProReal-Serie von der One Group dementsprechend Post mit unerfreulichem Inhalt. Die One Group hatte am 21.12.2023 angekündigt, die quartalsweise Zinszahlung für 4 der 25 Emissionen auszusetzen. Betroffen davon sind folgende Emissionen: 

  • ProReal Deutschland 7
  • ProReal Deutschland 8 - Exklusives Folgeangebot
  • ProReal Europa 9
  • ProReal Europa 10

Ferner wird die Gesellschaft keine Zeichnungen mehr für folgende Emissionen entgegennehmen: 

  • ProReal Deutschland 7 - Exklusives Nachfolgeangebot
  • ProReal Private 10
  • ProReal Private 11
  • ProReal Secur 3
  • ProReal Secur 4

Die Gesellschaft gibt als Grund für die Schwierigkeiten die aktuell „anspruchsvolle Marktsituation“ und eine „massive Korrekturphase“ aufgrund der Inflations- und Zinsentwicklung an. Der Markt sei momentan in einer „massiven Korrekturphase“, weshalb derzeit eine „umfassende Risikoanalyse“ aus „Vorsichtsgründen“ notwendig sei, so die One Group. Die Analyse soll im ersten Quartal 2024 abgeschlossen sein und „mögliche Portfolioschwachstellen in einzelnen Projektgesellschaften rechtzeitig“ identifizieren. Bezüglich möglicher Maßnahmen will die One Group unter anderem prüfen, Vermögenswerte vorzeitig zu verwerten. Die Nichtzahlung steht nach unseren Informationen zeitlich in Zusammenhang mit dem nicht durchgeführten Erwerb eines Münchner Betriebsgebäudes der Allianz, welches die SORAVIA VRG 1 GmbH zu einem Preis von rund 93 Millionen Euro erwerben wollte. Dies soll letztlich an mangelnden Finanzierungsmöglichkeiten gescheitert sein. Eine Vertragsstrafe sei aufgrund der käuferseits verschuldeten Nichtdurchführung des Kaufvertrags zu zahlen. Diese wird das Unternehmen laut Medienberichten finanziell belasten. Hinzu kommt nach unserer Kenntnis erheblich gesteigerter Druck der Fremdkapitalgeber (v.a. österreichischer Banken) auf Rückführung offener Kreditlinien.

Da zahlreiche Mitglieder der SdK von der Zinsaussetzung betroffen sind, hat die SdK eine Interessengemeinschaft (IG) der betroffenen Anleger organisiert, um die Interessen der Anleger bestmöglich vertreten zu können. Bereits über 150 Anleger haben sich bei der SdK zur IG angemeldet. Die SdK wird mit dem Mutterkonzern Soravia erörtern, auf welche Art und Weise die SdK mit dieser IG dazu beitragen kann, die Herausforderungen der One Group zu analysieren, zu kommunizieren und zu beheben. Die SdK ist überzeugt, dass es das gemeinsame Ziel sein sollte, dass eine möglichst große Zahl von One Group-Anlegern von der SdK als sinnvoll eingestufte Restrukturierungspläne unterstützt.

Die SdK verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei vergleichbaren Situationen. In 2023 hat die SdK zum Beispiel im Fall der Stern Immobilien AG und zuletzt vor gerade einmal vier Wochen bei der Restrukturierung der Anleihe der SoWiTec Group GmbH sichergestellt, dass die zwischen der Emittentin und der SdK verhandelten Sanierungsvorschläge im Rahmen von Beschlussfassungen der Gläubiger auf Gläubigerversammlungen (nahezu) einstimmig unterstützt wurden.

Daher ist die SdK überzeugt, in der aktuellen Situation der One Group sowohl zum Wohl der Anleger, als auch zum Wohl der Emittentin unterstützen zu können, sodass die Herausforderungen bei der One Group zügig vor allem ohne Verluste für die Anleger behoben werden.

Um die Interessen der One Group-Anleger kraftvoll durchsetzen zu können, müssen sich möglichst viele Anleger in der kostenfreien Interessengemeinschaft der SdK vereinigen. Wir rufen daher alle betroffenen Anleger auf, der Interessengemeinschaft beizutreten. Anleger können sich unter www.sdk.org/one-group dieser Interessensgemeinschaft anschließen. Die Betroffenen werden anschließend über einen kostenlosen Newsletter über das weitere Vorgehen informiert.

Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Anfragen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen können. Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://sdk.org/mitgliedschaft/.

München, den 11. Januar 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Donnerstag, 28. Dezember 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleger in Finanzprodukten der ProReal-Serie zur Interessensbündelung auf

One Group hat die Aussetzung der Zinszahlung bei mehrere Finanzprodukten der ProReal-Serie angekündigt.

Die One Group, einer der führenden Anbieter von Investmentprodukten im Immobiliensegment, hat am 21. Dezember 2023 angekündigt, dass die quartalsweise Zinszahlung für 4 der 25 ausstehenden Emissionen ausgesetzt wird. Betroffen davon sind folgende Emissionen:

  •  ProReal Deutschland 7
  •  ProReal Deutschland 8 - Exklusives Folgeangebot
  •  ProReal Europa 9 
  •  ProReal Europa 10

Ferner wird die Gesellschaft keine Zeichnungen mehr für folgende Emissionen entgegennehmen: 

  •  ProReal Deutschland 7 - Exklusives Nachfolgeangebot
  •  ProReal Private 10
  •  ProReal Private 11
  •  ProReal Secur 3
  •  ProReal Secur 4

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat Zweifel daran, ob die angekündigte Zinsaussetzung rechtens ist. Dies dürfte nur dann der Fall sein, sofern die jeweiligen Emittentin durch die Zinszahlung in die Insolvenz rutschen würde. Aus Vorsichtsgründen wäre eine Zinsaussetzung nicht möglich. Die SdK verlangt daher von der One Group weitere Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage. Da zahlreiche Mitglieder der SdK von der Zinsaussetzung betroffen sind, wird die SdK eine Interessengemeinschaft der betroffenen Anleger organisieren, um die Interessen der Anleger bestmöglich vertreten zu können. Gerne können sich weitere Anleger dieser Gemeinschaft anschließen. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/one-group dieser Interessensgemeinschaft anschließen. Die Betroffenen werden anschließend über einen kostenlosen Newsletter über das weitere Vorgehen informiert. 

Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Anfragen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen können. Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://sdk.org/mitgliedschaft/.

München, den 28. Dezember 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Freitag, 22. Dezember 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Schwarzbuch Börse 2023 erschienen

Schwarzbuch Börse 2023: Schlimmer geht immer

In der Folge des Wirecard Skandals wurde intensiv über das Versagen von Behörden und Politik diskutiert, Strukturen bei der Finanzmarktaufsicht wurden angepasst. Aber hat sich die Situation dadurch tatsächlich verbessert? Im Schwarzbuch Börse 2023 enthüllen wir mehrfach, dass die Behörden scheinbar weiterhin wenig Interesse an der Aufklärung von Finanzskandalen haben.  

Im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse stehen (leider erneut) die Entwicklungen am Markt für sogenannte Mittelstandsanleihen. Zahlreiche Beispiele zeigen, wie Anleger in dieser Anlageklasse von Unternehmenslenkern mit fragwürdigen Geschäftsmodellen über den Tisch gezogen werden. Die Ursachen hierfür liegen zum einen im schlecht gestalteten Schuldverschreibungsgesetz und zum anderen in tatenlosen Behörden, denen oft das Wissen und Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge zu fehlen scheint.

Fiskus verzichtet auf Steuerforderung und verhindert somit Aufklärung

Besonders „bemerkenswert“ in diesem Zusammenhang war das Verhalten der Mitarbeiter des Kassen- und Steueramts der Stadt Frankfurt. Aufgrund ihres nicht vorhandenen Bilanz- und Börsenwissens und ihrer Ignoranz gegenüber entsprechenden Experten haben sie im Fall der Haikui Seafood AG sehenden Auges auf das Eintreiben von Steuerforderungen in Höhe von rund 900.000 Euro verzichtet und so eine mögliche Aufklärung eines Börsenskandals verhindert. Einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen, scheint der Behörde zu viel Aufwand gewesen zu sein. Den Fall zu den Akten ins Archiv legen war hingegen offenbar der bequemere Weg.

Neues Schreckgespennst für Anleger: StaRuG

Ein weiteres Schwerpunktthema ist das StaRUG, ein neues Schreckgespenst für Anleger, von der EU vorgegeben und vom Gesetzgeber geschaffen. Das sogenannte Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz hat 2023 erstmals in großem Stil Anwendung bei börsennotierten Unternehmen gefunden. Die Fälle LEONI in Deutschland und Steinhoff in den Niederlanden zeigen das hohe Missbrauchspotenzial dieser neuen Restrukturierungsgesetzgebung in Europa. Für Privatanleger birgt sie nur Risiken, während die Vorteile für Arbeitnehmer, Kunden und Lieferanten nicht ersichtlich sind, da bereits zuvor – gesetzlich geregelt – umfangreiche Restrukturierungsmöglichkeiten bestanden.

Virtuelle Hauptversammlung: Holpriger Start

Die virtuelle Hauptversammlung, die seit 2023 dauerhaft in Unternehmenssatzungen verankert werden kann, ist erneut Thema im Schwarzbuch. Kritik an der Einschränkung der Aktionärsrechte und zahlreiche Beschwerden von Anlegern über technische Probleme bei virtuellen Aktionärstreffen prägten in diesem Jahr die Diskussion.

Wirecard: Aufarbeitung geht langsam voran

Selbstverständlich darf auch Wirecard im Schwarzbuch Börse nicht fehlen. Wir fassen den bisherigen Prozessverlauf vor der Strafkammer des Landgerichts München zusammen. Leider wurde der größte Börsenskandal in der Geschichte der Bundesrepublik bisher kaum aufgearbeitet. Die Verteidigung des ehemaligen CEOs Braun versucht unserer Wahrnehmung nach mit einer Vielzahl an Beweisanträgen und tonnenweise Unterlagen die angebliche Unschuld ihres Mandanten zu beweisen, ohne dass dadurch unserer Meinung nach der Unschuldsbeweis gelingen kann und Licht ins dubiose Dunkel kommt. Dass das Drittpartnergeschäft tatsächlich existierte, dafür fehlt bisher jeglicher Nachweis.

Des Weiteren beschäftigen wir uns im Schwarzbuch Börse 2023 mit folgenden Themen:

  • Alarmstufe ADR: Politik lässt Anleger im Stich
  • Siemens Energy: Windkraft-Desaster
  • Credit Suisse: to fail or not to fail
  • Aurelius: Schaurige Familienbande
  • ABO Wind: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt!
  • The Social Chain: Anleger in der Löwengrube

Mitglieder der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. können das Schwarzbuch ab sofort unter https://sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ herunterladen. Sofern Sie kein Mitglied sind, können Sie das Schwarzbuch Börse auch käuflich erwerben (6 € digitale Version, 7,50 € Printversion). Senden Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an info@sdk.org. Eine Zusammenfassung der Schwerpunktthemen findet sich auch in einem Video auf unserem YouTube-Kanal unter https://youtu.be/pJKWlcsF-_Y.

München, den 22. Dezember 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Donnerstag, 21. Dezember 2023

Obotritia Capital KGaA beschließt weiteren Aufschub der Zinszahlung für Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Potsdam, 21. Dezember 2023. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 (a) der Bedingungen ihrer 8,5% Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit in der Fassung vom 15. Mai 2020 (ISIN: DE000A1616U7/WKN: A1616U) („Anleihebedingungen“) hat die Obotritia Capital KGaA („Emittentin“) heute entschieden, von ihrem in den Anleihebedingungen ausdrücklich vorgesehenen Recht weiterhin Gebrauch zu machen und die ursprünglich für den 26. Februar 2023 vorgesehene Zinszahlung weiter aufzuschieben. Die Emittentin wird den freiwilligen Nachzahlungstermin (wie in den Anleihebedingungen definiert) zur gegebenen Zeit gemäß § 14 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Anleihebedingungen veröffentlichen.

Mittwoch, 20. Dezember 2023

Credicore Pfandhaus GmbH teilt Insolvenzantragsstellung mit

Corporate News vom 19. September 2023

Wir teilen mit, heute um 11:30 Uhr den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahres über das Vermögen der Credicore Pfandhaus GmbH beim zuständigen Insolvenzgericht in Hamburg abgegeben zu haben. 

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die SdK ist in diesem Fall aktiv: https://anlegerschutz.blogspot.com/2023/12/schutzgemeinschaft-der-kapitalanleger.html

Montag, 18. Dezember 2023

Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV) neues Mitglied bei BETTER FINANCE, um die Interessenvertretung von Schweizer Anlegern in Europa zu stärken

Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) freut sich die Aufnahme als neues Mitglied bei BETTER FINANCE bekannt zu geben, der europäischen Vereinigung von Anlegern und Nutzern von Finanzdienstleistungen, deren Aktivitäten seit 2012 von der Europäischen Union unterstützt werden.

BETTER FINANCE vertritt über 4 Millionen Finanzdienstleistungsnutzer aus der gesamten Europäischen Union und darüber hinaus. Ziel ist es, die Stimmen der einzelnen Anleger, Sparer und Nutzer von Finanzdienstleistungen auf europäischer Ebene zu bündeln. BETTER FINANCE setzt sich für eine offene, transparente und effiziente Wirtschaft ein, die von Finanzinstituten bedient wird, die das öffentliche Interesse in den Vordergrund stellen.

BETTER FINANCE agiert als unabhängiges Zentrum für Finanzexpertise und Interessenvertretung, das den europäischen Endnutzern von Finanzdienstleistungen (und branchenfremden Akteuren) direkt zugute kommt. Die Mitglieder sind engagierte europäische Organisationen, die die Finanzdienstleistungsnutzer in ihren jeweiligen EU-Mitgliedstaaten vertreten.

Die Ziele des SASV stimmen mit dem Engagement von BETTER FINANCE überein, die faire Behandlung von Investoren und Anlegern sicherzustellen. Der SASV freut sich, durch die Mitgliedschaft bei BETTER FINANCE die Interessen von Schweizer Investoren und Anlegern auch auf europäischer Ebene sicht- und hörbar zu machen und sich aktiv bei BETTER FINANCE zu engagieren.

Die Mitgliedschaft bei BETTER FINANCE unterstreicht das gemeinsame Engagement für Transparenz, Anlegerschutz und die Förderung solider Finanzpraktiken. Der SASV freut sich auf die aktive Zusammenarbeit mit BETTER FINANCE, um wichtige Themen, die Schweizer Anleger betreffen, anzusprechen und gemeinsam einen Beitrag zur Gestaltung einer sicheren und gerechten Finanzlandschaft in Europa zu leisten.

Gegenwärtig vertritt SASV die Interessen von Aktionären in einem Musterprozess gegen die UBS vor dem Zürcher Handelsgericht. Der Streit dreht sich um die umstrittene und vorschnell bewertete Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im März 2023. Der SASV weist auf die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert der Credit Suisse hin, die zahlreiche Kleinanleger und Pensionskassengelder geschädigt hat. Der SASV kritisiert auch den Verhandlungsprozess, der eher den Charakter eines Kuhhandels hatte, bei dem der Kaufpreis willkürlich festgelegt wurde, und die fehlende Abstimmung der Aktionäre bei der Übernahme.

Interessierte Aktionäre können sich der Musterklage über folgenden Link anmelden: https://www.anlegerschutzverein.ch/anmeldungklage105fusg

Weitere Informationen zu BETTER FINANCE: https://betterfinance.eu/organisation/

Donnerstag, 7. Dezember 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Credicore Pfandhaus GmbH zur Interessensbündelung auf

Die Credicore Pfandhaus GmbH („Credicore“) ist Emittentin der Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3MP5S0 / WKN: A3MP5S) mit einem Gesamtnennbetrag laut Wertpapierprospekt vom 15.11.2021 von bis zu 15 Mio. Euro. Am 30.11.2023 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Meldung veröffentlicht, wonach die BaFin den hinreichend begründeten Verdacht hat, dass Credicore die Anleihe ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht seien nicht ersichtlich.

Hintergrund dürfte nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. die Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 29.09.2023 sein, wonach der Nominalbetrag der Anleihe im Laufe des Jahres in mehreren Tranchen auf 60 Mio. Euro erhöht worden sei. Diese Erhöhung dürfte unserer Einschätzung nach prospektpflichtig gewesen sein. Zudem hat die Gesellschaft am 14.11.2023 mitgeteilt, dass die für den 16.11.2023 anstehende Zinszahlung „aus tatsächlichen Gründen“ derzeit nicht geleistet werden könnte.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Die SdK wird alle rechtlichen Optionen prüfen. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/credicore für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen sowie die rechtlichen Möglichkeiten informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 07.12.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Freitag, 24. November 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Update zum heutigen Investorencall um 14:00 Uhr

Wandelanleihe der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG 2019/2024
ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA („PREOS-WSV”)

Betreff: UPDATE ZUM HEUTIGEN INVESTORENCALL UM 14:00 UHR


Sehr geehrte Gläubiger der PREOS-WSV,

wir freuen uns auf den heutigen Investorencall und bedanken uns für die von Ihnen im Vorfeld eingereichten Fragen. Diese reflektieren das Informationsbedürfnis aller Anleihe-Gläubiger mit Blick auf vielfältige Themengebiete und Zeiträume. Aus diesem Grunde wird Vorstand Stephan Noetzel alle Fragen in der heutigen Telefonkonferenz beantworten. Dies ist eine bewusste Entscheidung im Sinne aller PREOS-Anleihegläubiger, um dazu beizutragen, im Dialog über die künftige Ausrichtung der PREOS eine transparente, sachliche Argumentation zu führen. An dieser Stelle möchten wir nicht unerwähnt lassen, wie besorgt wir über einige sehr persönliche Anwürfe gegen den gemeinsamen Vertreter Klaus Nieding sind, denn sie sind offenkundig von kommerziellen Einzelinteressen geleitet und teilweise sogar anonymisiert geäußert worden.

Mittwoch, 22. November 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) hat die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA) aufgefordert, ihre Stimme im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12 bis zum 03.12.2023 abzugeben.

Die Anleiheinhaber sollen auf dabei einem Verzicht auf den gesamten Zinsanspruch der Zinsperiode 2022/23 verzichten und einer Pflichtwandlung der Anleihe in Aktien zustimmen. Der Wandlungspreis soll dabei 4,50 Euro je Aktie betragen und somit mehr als das Zehnfache des aktuellen Börsenkurses. Ein Kapitalschnitt auf Ebene der Aktionäre soll hingegen nicht erfolgen. Somit würden bei Umsetzung der Pflichtwandlung die aktuellen Aktionäre weiterhin mehr als 60 % des Grundkapitals halten. Durch den fehlenden Kapitalschnitt wird den Anleiheinhabern wesentliches Wertaufholungspotential verweigert und dadurch wesentliche Grundsäte in Restrukturierungssituationen verletzt, u.a. dass das Fremdkapital im Rang vor dem Eigenkapital steht. Die geforderte Restrukturierung ist daher aus unserer Sicht völlig inakzeptabel.

Des Weiteren ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft weiterhin unklar, da bisher keine detaillierten Finanzkennzahlen publiziert wurden. Zwar hat PREOS angeblich die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, einen sogenannten Independent Business Review („IBR“) durchzuführen. Deloitte selbst scheint jedoch massive Zweifel an den Annahmen des Vorstands der Gesellschaft zu haben. Denn es werden, was eher unüblich ist, von Deloitte mehrere Hinweise zu den Berechnungen gegeben, wonach die Ergebnisse auch deutlich unter den berechneten Werten liegen könnten, sofern bestimmte Erwartungen des Vorstands der PREOS nicht eintreffen. Ferner wurde ein Insolvenzszenario simuliert. Die Anleihegläubiger könnten bei einer Insolvenz angeblich mit einer Quote von nur 2,47 % rechnen, wobei auch diese Berechnung durch den Gutachter eingeschränkt wird. Es scheint also eher so, dass das Unternehmen vielen Bereichen nicht marktgerechte Annahmen getroffen haben könnte, die von Deloitte aus so nicht geteilt werden. Offen ist auch, ob Haftungs- und Anfechtungsansprüche umfassend geprüft worden sind. Die SdK hat bereits die Offenlegung des Gutachtens verlangt. Nach unserer Einschätzung dürfte bei Zustimmung der Anleihegläubiger zu den Beschlussvorschlägen die Gesellschaft demnächst sämtliche Anleihen zwingend wandeln. Da selbst bei diesem sogenannten debt-to-equity-Swap aus unserer Sicht noch erhebliche Insolvenzrisiken gegeben sind, wäre eine Zustimmung der Anleihegläubiger unplausibel, nachdem diese bei Umsetzung zu in einem potentiellen Insolvenzverfahren als Aktionäre zu nachrangigen Gläubigern werden würden.

Die SdK lehnt daher sämtliche Tagesordnungspunkte ab und bietet betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Abstimmung ohne Versammlung kostenlos zu vertreten. Die hierfür relevanten Unterlagen sind unter www.sdk.org/preos abrufbar.

Gemeinsam mit der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei DMR Legal wird die SdK am Freitag, den 24.11.2023 um 12 Uhr zu den Geschehnissen eine kostenlose Informationsveranstaltung anbieten. In dieser können selbstverständlich auch Fragen gestellt werden, die in der Veranstaltung direkt beantwortet werden. Die Teilnahme ist unter folgendem Link möglich: http://www.sdk.org/informationsveranstaltung.

In der Veranstaltung der Gesellschaft, die am gleichen Tag um 14 Uhr stattfindet, können nur vorab Fragen gestellt werden und es ist offen, ob diese beantwortet werden. Die SdK hat bereits zusammen mit einzelnen Aktionären einen umfangreichen Katalog an kritischen Fragen erarbeitet und diesen zur Beantwortung fristgerecht eingereicht. Diesen möchten wir aus Transparenzgründen nachfolgend publizieren:

• Der Beschluss der letzten Abstimmung ohne Versammlung, Herrn Nieding zum gemeinsamen Vertreter zu wählen, ist bislang nicht rechtskräftig. Fern hat nicht Herr Nieding, sondern die Emittentin zur dritten Gläubigerabstimmung vom 01.-03.12.2023 eingeladen. Warum beantwortet dann Herr Nieding die Fragen der Investoren? Müsste nicht eigentlich die Emittentin die Fragen beantworten?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass ohne Berücksichtigung der Stimmen der Vilus ImmoGermany GmbH lediglich 1% der stimmberechtigten PREOS-WSV-Gläubiger für Herrn Nieding als gemeinsamen Vertreter gestimmt haben und 99% für den gemeinsamen Gegenkandidaten der SdK und institutioneller Investoren? Wie erklären Sie sich dieses klare Votum?

• Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hatte in ihrer Stellungnahme vor Einführung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 geschrieben:

„Es steht zu befürchten, dass es in der Praxis zu Gestaltungen kommen könnte, die nicht die Voraussetzungen des § 290 Abs. 2 HGB erfüllen, bei denen es einem böswilligen Schuldner aber gelingen könnte, unter Einbeziehung befreundeter Adressen auf die Gläubigerabstimmungen Einfluss auszuüben. Zu denken wäre beispielsweise an Gestaltungen, die dem so genannten Acting in Concert entsprechen (vgl. § 22 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG)

Frage: Ist aus Sicht von Herrn Nieding die Vilus ImmoGermany GmbH bei PREOS-WSV-Gläubigerabstimmungen stimmberechtigt, obwohl durch Vertragsbeziehungen zwischen der Emittentin (bzw. Konzerngesellschaften der Emittentin) und der Vilus ImmoGermany GmbH das von der DSW befürchtete "Acting in Concert" offensichtlich ist?

• Es ist gegen jede wirtschaftliche Logik und gegen jegliche Restrukturierungspraxis, dass die bisherigen Aktionäre weiterhin im nennenswerten Umfang an dem Unternehmen beteiligt bleiben. Zu fordern ist ein Kapitalschnitt der Alt-Aktionäre, bevor überhaupt an eine Wandlung in das Eigenkapital gedacht werden kann! Ist für Herrn Nieding nachvollziehbar, wieso die Alt-Aktionäre nach der vorgesehenen Zwangswandlung mit ca. 66% am Unternehmen beteiligt bleiben? Es würde nicht mal die Kontrolle auf die Gläubiger übergehen. Das ist in keiner Weise sach- und interessengerecht.

• Wie begründet sich aus Sicht von Herrn Nieding die Notwendigkeit einer vollständigen Wandlung der WSV in Eigenkapital? Wurde Herrn Nieding mitgeteilt, wie hoch die Schuldentragfähigkeit des Unternehmens vor und nach Wandlung der WSV in Aktien ist?

•  Eine Insolvenz lässt sich auch über Zins- und Rückzahlungsstundung vermeiden. Hat Herr Nieding ein solches Szenario in Betracht gezogen und mit der Gesellschaft darüber gesprochen? Was war das Ergebnis?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie sich der Wandlungspreis von 4,50 EUR begründet? Kann er diese Berechnung nachvollziehen? Wie hoch wurde der Wert der Aktie nach erfolgter Pflichtwandlung errechnet?

• Dem Argument, dass der Zerschlagungswert in der Insolvenz niedriger läge, ist nicht zuzustimmen - auch ein Insolvenzverwalter müsste behutsam/ wertschonend verwerten. Nur der unabhängige Insolvenzverwalter wäre allein den Gläubigerinteressen verpflichtet und hätte keine Interessenkonflikte! Was spricht aus Sicht von Herrn Nieding gegen eine Insolvenz?

• Hat Herr Nieding Kenntnis davon, ob der Nachrang der von der Konzernmutter Publity AG gehaltenen Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung der Insolvenzquote berücksichtigt wurde?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch eine hypothetische Insolvenzquote wäre, würde die Sacheinlage der drei Grundstücke durch Vilus ImmoGermany GmbH gegen Herausgabe von WSV der Preos rückabgewickelt werden und die von der Publity AG gehaltenen Anleihen als nachrangig eingestuft werden?

• Aus unserer Sicht ist die Insolvenz der Preos der vorgeschlagenen Restrukturierung aus Gläubigersicht deutlich vorzuziehen. Ein Insolvenzverwalter könnte nicht nur den Verkauf der Anleihe aus dem Eigenbestand an die Vilus ImmoGermany anfechten, sondern auch ansonsten womöglich gläubigerschädliche Vorgänge der Vergangenheit aufklären. In der Insolvenz würde der gesamte verbliebene Restwert der Gesellschaft unter den Gläubigern verteilt, wobei sich die Zahl der Quotenberechtigten Anleihen deutlich reduzieren würde, da der vom Großaktionär Publity gehaltene Bestand nachrangig gem. § 39 InsO anzusehen ist. Welche Argumente sprechen aus Sicht von Herrn Rechtsanwalt Nieding dafür, auf das Restrukturierungskonzept einzugehen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch laut Deloitte die errechnete Befriedigungsquote der Anleiheinhaber bei erfolgter Pflichtwandlung wäre? Hat Deloitte hierzu irgendwelche einschränkende Hinweise gegeben?

• Gemäß Ad Hoc Mitteilung der Emittentin vom 08.11.2023 ist die Restrukturierungb der Wandelschuldverschreibungen erforderlich zur Vermeidung einer anderenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ist Herrn Nieding bekannt, ob eine drohenden Zahlungsunfähigkeit auch vermieden werden könnte durch Stundung der Forderungen der Konzernmutter Publity AG und der Vilus ImmoGermany GmbH aus den Wandelschuldverschreibungen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wer die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet hat? Hat Herr Nieding die Bewertung einer kritischen Überprüfung unterzogen? Falls ja, was war das Ergebnis? Falls nein, wieso nicht? Falls Herr Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet haben sollte: Ist Herrn Nieding bekannt, dass dieser „Gutachter" für Konzerngesellschaften im mittelbaren Besitz von Herrn Olek

a) die schweizer First Move! AG mit 100.000 CHF Grundkapital im Rahmen der GORE-Sachkapitalerhöhung mit rund 129,7 Mio. € bewertet hat?

Quelle: https://www.gore-ag.de/wp-content/uploads/2023/10/Bericht-des-Vorstands-an-die-Hauptversammlung-zu-TOP-1-der-au%C3%9Ferordentlichen-Hauptversammlung-am-30.-November-2023.pdf

b) die More-ESG GmbH mit 25.000 € Grundkapital, die im Sommer 2023 als PREOS Blockchain GmbH von der publity AG (für wahrscheinlich maximal 25.000 €) an Herrn Olek verkauft wurde, im Rahmen der AEE Gold-Sachkapitalerhöhung mit rund 71,8 Mio. € bewertet hat?

• Die Vilus ImmoGermany GmbH ("Vilus") handelt nicht wie ein professioneller, qualifizierter Immobilienprojektentwickler. Laut Auskunft des PREOS-Vorstands in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 wurde durch den Tausch "PREOS-WSV gegen Vilus-Immobilien(-projekte)" angeblich kein Verlust realisiert. Dann müssten ja die von der Vilus eingebrachten Vermögenswerte angeblich 106 Mio. € wert sein, denn mit diesem Wert wurden die 107.647 Stück PREOS-WSV im Eigenbesitz als "Wertpapiere des Anlagevermögens" im HGB-Abschluss zum 31.12.2022 bewertet. In der Aufforderung zur Stimmabgabe vom 16.11.2023 wird mitgeteilt, dass die Vilus ihre PREOS-WSV zu einem Wandlungspreis von 6,2526 € in PREOS-Aktien wandeln möchte. Das bedeutet, dass die Vilus als Gegenleistung für ihre eingebrachten Vermögenswerte, die angeblich 106 Mio. € wert sind, lediglich maximal 17.592.681 PREOS-Aktien erhalten möchte.

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus für ihre Immobilien(-projekte) im Wert von angeblich 106 Mio. € eine Gegenleistung von maximal 17.592.681 PREOS-Aktien mit <8,8 Mio. € aktueller Marktbewertung (Börsenkurs <0,50 €) erhalten möchte, obwohl der PREOS-Vorstand selbst die PREOS-Aktien als "in jedem Fall insolvenzgefährdet" einstuft?

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus keinen Wandlungspreis verlangt, mit dem sie nach der "Zwangswandlung" mit >50% an der PREOS beteiligt wäre, um ihre eigenen Interessen besser durchzusetzen? 

Frage: Ist die Tatsache, dass die Vilus eine so geringe, insolvenzgefährdete Gegenleistung erhalten möchte, für Herrn Nieding nicht ein Indiz dafür, dass die von der Vilus eingebrachten Immobilien(-projekte) tatsächlich nur einen sehr geringen Bruchteil von 106 Mio. € wert sind?

• Der PREOS-Vorstand hat in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 den in einem Gegenantrag formulierten Verdacht, dass eine "Zwangswandlung" der PREOS-WSV beabsichtigt ist, entschieden zurückgewiesen und klargestellt, dass der Wandlungspreis von 4,50 € lediglich den wirtschaftlichen Ausgleich für die in der ersten Gläubigerabstimmung vorgeschlagene PREOS-WSV-Konditionsänderung darstellt (Verlängerung bis 2029 und 5,5% Zinsstundung) und in diesem Zusammenhang auch die pdf-Datei "Berechnung des angepassten Wandlungspreises" erläutert. Damit hat der PREOS-Vorstand bestätigt, dass der Wandlungspreis 4,50 € nur für diese (oder wirtschaftlich äquivalente) PREOS-WSV-Konditionsänderungen sachgerecht ist und niemals bei einer "Zwangswandlung" angewendet werden soll (denn eine "Zwangswandlung" wäre ja auch nie beabsichtigt).

Jetzt gilt das plötzlich nicht mehr und der PREOS-Vorstand möchte unbedingt eine "Zwangswandlung" mit dem Wandlungspreis 4,50 € durchführen, obwohl für diese "Zwangswandlung" keine "Berechnung des angepassten Wandlungspreises" existiert.

Frage: Wäre es aus Sicht von Herrn Nieding nicht besser, auf die Option "Zwangswandlung" vorerst zu verzichten, um auf einer außerordentlichen PREOS-HV z.B. einen deutlich geringeren Wandlungspreis und das zugehörige Wandlungskapital zu beschließen (oder zuerst eine Kapitalherabsetzung 10 zu 1 und danach den Wandlungspreis 1 € mit zugehörigem Wandlungskapital)?

• Gemäß den gesetzlichen Bail-In-Regeln für Bankensanierungen werden Alt-Aktionäre komplett enteignet und die Gläubiger werden die neuen Eigentümer.

• Frage: Warum sollen aus Sicht von Herrn Nieding die aktuellen PREOS-Aktionäre, die keinen Sanierungsbeitrag leisten, nach einer PREOS-WSV-Zwangswandlung immer noch mit >67% und die neuen "Wandlungsaktionäre" nur mit <33% an der PREOS beteiligt sein?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS für den aktuell geringen Cashbestand selbst verantwortlich ist, weil PREOS in 2022 & 2023 ca. 22,8 Mio. € für sinnlose, überteuerte Käufe von GORE-Aktien "verbrannt" hat, um den Anteil an der GORE von 62,72% auf 84,5% zu erhöhen? Wie bewertet Herr Nieding als erfahrener Kapitalmarktexperte und Anlegerschützer ein solches Vorgehen? Wäre hier nicht eine aktienrechtliche Sonderprüfung angemessen, um das Handeln des Vorstands auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS am 30.11.2023 in einer außerordentlichen Hauptversammlung der GORE German Office Real Estate AG ("GORE") einer Sachkapitalerhöhung zustimmen möchte, mit der PREOS seinen beherrschenden 84,5%-Anteil an der GORE gegen einen bedeutungslosen 13,94%-Anteil an der "neuen GORE" tauscht und damit freiwillig auf den Zugriff auf die vorhandene und zukünftig zufließende Liquidität im GORE-Konzern verzichtet? Wie bewertet Herr Nieding diesen Sachverhalt? Ist Herrn Nieding bekannt, wie aktuell die Forderungen der PREOS gegenüber der GORE sind und wann sind diese Forderungen fällig werden? Falls ja, bitte geben Sie die entsprechenden Daten bekannt.

• Hat Herr Nieding bereits eine Vergütung erhalten? Falls ja, wie hoch war die Zahlung? Gibt es bereits eine Honorarvereinbarung zwischen der Gesellschaft und Herrm Nieding für den Fall seiner Wahl zum gemeinsamen Vertreter? Falls ja, welche Vergütungskomponenten sieht diese vor und wie hoch ist die Gesamtvergütung? Gibt es Nebenabreden oder sonstige Absprachen zwischen Herrn Nieding und der Gesellschaft, dessen direkten und indirekten Aktionäre, Berater der Gesellschaft und oder sonstigen der Gesellschaft nahestehenden Personen? Falls ja, welche?

• Ist Herrn Nieding bekannt, ob Strafanzeigen gegen den Vorstandsvorsitzenden der Preos bzw. Herrn Ehret von der Vilus ImmoGermany GmbH bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen sind? Ist Ihnen bekannt, ob in den zurückliegenden Wochen Durchsuchungsbeschlüsse bei der Preos und bei der Preos tätigen Personen vollstreckt wurden? Falls ja, bei wem wurden diese vollstreckt und was sind die konkreten Sachverhalte und Straftaten, die die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen vorwirft?

• Welche Tätigkeiten hat der auf der Abstimmung ohne Versammlung vom September 2023 (nicht rechtskräftig) gewählte Vertreter Herr Nieding bisher entfaltet, um die Interessen der Anleihegläubiger zu schützen? Bitte nennen Sie konkret wann (Datum), wo (Ort) der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter Herr Nieding mit wem (Personen) getroffen hat, und was Gegenstand der Gespräche war.

• Hält Herr Nieding oder eine ihm nahestehende Person selbst Anleihen, wenn ja, wann wurden diese zu welchem Preis erworben?

• Wie bewertet Herr Nieding den Umstand, dass weder beim Verkauf der selbst gehaltenen Anleihen an die Vilus ImmoGermany GmbH noch über den angeblich desolaten Zustand der Gesellschaft eine Ad-Hoc-Mitteilung erfolgte?

• Wird Herr Nieding bei der Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes mithelfen, sofern trotz vorliegender Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aufgrund der eventuell entscheidenden Stimmabgabe der Vilius ImmoGermany GmbH die auf der Abstimmung ohne Versammlung gefassten Beschlüsse nicht rechtskräftig wären?

• Von wem wurde Herr Rechtsanwalt Nieding erstmals in der Sache PREOS angesprochen, um als gemeinsamer Vertreter zu kandidieren? Erfolgte die Ansprache durch Herrn Ehret, Herrn Olek, Herrn Nötzel oder einen Mitarbeiter eines von der Gesellschaft beauftragten Beratungsunternehmens?

• Hält der gemeinsame Vertreter das "Sanierungskonzept" mit dem verpflichtenden Debt-to-Equity Swap der Anleihe in Aktien der Gesellschaft für angemessen? Welche Prüfungshandlungen hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter vorgenommen, um die Angemessenheit zu bewerten? Wieso soll kein, wie bei solchen Sanierungen marktüblich, vorheriger Kapitalschnitt bei den bisherigen Aktionären durchgeführt werden? Welchen Wert hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter für die von den Anleiheinhabern nach dem Debt-to-Equity gehaltenen Aktien ermittelt?

• Ist Herrn Nieding bekannt, welche Absprachen es zwischen Herrn Ehret und Herrn Nötzel in Bezug auf die komplexe Immobilientransaktion gegeben hat? Falls ja, erläutern Sie diese bitte.

• Gab es eine externe Bewertung der Grundstücke, die über die drei Immobilienzweckgesellschaften erworben wurden? Falls ja, wer hat diese Bewertung erstellt? Wann wurde der Auftrag hierzu vergeben? Welchen Wert der Grundstücke hat der Gutachter ermittelt? Welche Methoden wurden zur Ermittlung des Grundstückswertes herangezogen? Wie lautet die Firmierung der drei erworbenen Zweckgesellschaften? Ist Herrn Nieding die konkrete Lage (Adresse, Flurnummer) der drei erworbenen Grundstücke bekannt? Falls ja, geben Sie diese bitte bekannt. Welchen Buchwert des Eigenkapitals weisen die drei Immobilienzweckgesellschaften im jeweils letzten vorhandene Jahresabschluss aus? Wie hoch waren die jeweiligen Finanzverbindlichkeiten im Jahresabschluss? Sind die Grundstücke mit Gurndschulden belastet? Falls ja, wie hoch und zu wessen Gunsten sind die Grundschulden bestellt? Wie hoch waren die Transaktionsnebenkosten für den Erwerb der drei Zweckgesellschaften? Wer trägt diese?

• Laut IBR ergäbe sich beim Verkauf von vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien mit den vom Vorstand erwarteten Verkaufserlösen von insgesamt EUR 300 Mio. und vor (i) den im Dezember 2023 sowie Dezember 2024 fällig werdenden Zinsen auf die PREOS-WSV, (ii) der Rückzahlung der PREOS-WSV und (iii) Zahlungen aus Garantien an Mezzanine-Kapitalgeber eine positive Liquidität von rund EUR 16 Mio., die sich bis auf rund EUR 12 Mio. bis Ende 2028 reduziere. Sind in den vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien auch die von den drei Zweckgesellschaften erworbenen Grundstücken mit enthalten? Welcher Verkaufspreis wurde für eine Transaktion angenommen?

• Wird Herr Nieding die Antworten auf die eingereichten Fragen im Nachgang zum Investoren-Call schriftlich zur Verfügung stellen?

Wir erwarten, dass sich der zur Wahl des gemeinsamen Vertreter, Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch als Vizepräident der DSW Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. tätig ist, mit dem Sachverhalt und allen Fragen kritisch auseinandersetzt und entsprechend auf Änderungen hinwirkt.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 22.112023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin und Aktionärin der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG!