Mittwoch, 30. April 2025

Schufa muss erledigte Forderungen unverzüglich löschen

Leitsatz:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist. 

OLG Köln v. 10.4.2025 - 15 U 249/24

Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé: 54.000 P&R Gläubiger erhalten weitere 122 Millionen Euro

Pressemitteilung

Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und
Verwaltungs-GmbH, Grünwald, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, sowie der P&R Transport-Container GmbH, Grünwald

Rechtsanwalt Dr. jur. Philip Heinke
Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald


Vierte Abschlagsverteilung jetzt ausgezahlt:

54.000 P&R Gläubiger erhalten weitere rund 122 Millionen Euro

Insgesamt damit bereits 666 Millionen Euro auf rund 86.000 Einzelforderungen in den vier P&R-Insolvenzverfahren verteilt


München, 30. April 2025. An die insgesamt mehr als 54.000 Gläubiger in den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften werden jetzt weitere rund 122 Millionen Euro ausgezahlt. Mit der nunmehr bereits vierten Abschlagsverteilung erhöht sich die Gesamtsumme der auf die 86.000 festgestellten Einzelforderungen bislang gezahlten Verteilungen auf über 666 Millionen Euro.

„Die Realisierung des Werts der noch vorhandenen Containerflotte, die sich immer noch auf über 372.000 CEU beläuft, verläuft weiter planmäßig. Bislang konnte die Insolvenzverwaltung bereits Verwertungserlöse von über 1 Milliarde US-Dollar realisieren“, so Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.

Containerverwertung weiter mit positivem Ergebnis

Die Erlöse aus der Containerverwertung basieren vor allem auf Einnahmen aus der fortgesetzten Vermietung der Container am Weltmarkt. Zudem werden Container nach Maßgabe der abgeschlossenen Vereinbarungen und nach Ablauf ihrer Lebensdauer verkauft, wobei der Abverkaufsanteil mit fortschreitendem Alter der Containerflotte steigt, was zu sinkenden laufenden Einnahmen im Vergleich zu den Vorjahren führt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abschlagsverteilungen nicht mehr in jährlichen Abständen stattfinden können.

Mit der vierten Abschlagsverteilung erreichen die Quoten für die Gläubiger in den vier P&R-Containerverwaltungsgesellschaften bereits 20 Prozent (im Fall der P&R Container Leasing GmbH mit rund 2.400 Einzelforderungen) bzw. 21,5 Prozent für die Gläubiger der P&R Transport-Container GmbH (TC) mit rund 15.300 Einzelforderungen, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) mit rund 40.000 festgestellten Einzelforderungen sowie der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF) mit rund 28.500 festgestellten Forderungen.

Quoten für Gläubiger erreichen bereits 20 bzw. 21,5 Prozent

„Die jetzt bereits ausgezahlten Quoten übertreffen die ersten Kaufangebote für die Containerflotte bzw. für die Forderungen der Gläubiger bei weitem. Ein weiterer erfreulicher Anstieg der Quoten ist zu erwarten“, so die Insolvenzverwalter. Insgesamt sind in den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften Forderungen in Höhe von rund 3,1 Milliarden Euro zur Tabelle festgestellt.

Der angesichts der Begleitumstände außerordentliche Erfolg der Containerverwertung im Interesse der Gläubiger war angesichts der bei der Insolvenzantragstellung festgestellten Defizite so nicht absehbar. Vor der Insolvenz hatten die deutschen P&R-Gesellschaften in großem Umfang Seefrachtcontainer an Anleger verkauft. Demnach hätte es rund 1,6 Millionen Container im Bestand geben müssen, tatsächlich vorhanden waren bei Insolvenzantragstellung jedoch nur rund 618.000 Stück. Nur mit den bei Anlegern eingeworbenen Einnahmen aus den vermeintlichen Containerverkäufen im Milliardenbereich war es P&R in den Vorjahren möglich, überhaupt Mieten an die übrigen Anleger zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, obgleich diese Erlöse nie am Containermarkt erwirtschaftet worden waren, weil es die verkauften Container tatsächlich nicht gab.

Der Insolvenzverwaltung ist es in der Folge gelungen, die Erlöse aus der grundsätzlich profitablen Containerverwertung für die hiesigen Gläubiger zu sichern und zieht die realisierten Erlöse laufend zur Masse der deutschen P&R-Gesellschaften. Dabei musste eine Fülle von bis dato ungeklärten Rechtsfragen gelöst werden, um eine ungestörte Verwertung der Containerflotte im Interesse der Gläubiger sicherzustellen. Diese schreitet weiter planmäßig voran. Da die noch vorhandene Containerflotte weiter massemehrend verwertet werden kann und muss, lässt sich jedoch noch keine Prognose zum Ende der Insolvenzverfahren abgeben.

Alle Informationen zur vierten Abschlagsverteilung können die Gläubiger auf der eigens eingerichteten Info-Seite unter www.frachtcontainer-inso.de im Internet sowie im Gläubiger-Informations-System (GIS) der Kanzlei (www.jaffe-rae.de) abrufen. Die einzelnen Gläubiger werden jedoch auch wie üblich vom Insolvenzverwalter schriftlich ausführlich über die Auszahlung und die Höhe des für ihre festgestellte Forderung ermittelten Auszahlungsbetrags informiert.

Freitag, 25. April 2025

Accentro Real Estate AG beginnt mit der Implementierung der Restrukturierungslösung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 25. April 2025 – Nach der am 29. März 2025 erzielten Grundsatzeinigung über eine umfassende Restrukturierungslösung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates heute beschlossen, mit der Implementierung der Restrukturierungslösung zu beginnen.

Dies beinhaltet zunächst die kurzfristige Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) beim zuständigen Amtsgericht Berlin.

Um die erfolgreiche Implementierung der Restrukturierungslösung mit Blick auf die zum 30. Juni 2025 fällig werdenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu gefährden, hat Accentro heute beschlossen, eine weitere Änderung der Anleihebedingungen einzuleiten, die eine Anpassung der relevanten Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsfälligkeiten in Form eines Aufschubs bis zum 30. September 2025 vorsieht.

Entsprechende Bekanntmachungen bezüglich der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz werden den Inhabern der Anleihe 2020/2026 zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.

Donnerstag, 17. April 2025

BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:

BayWa AG
München

ISIN DE 0005194062 WKN 519406
ISIN DE 0005194005 WKN 519400
Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36

Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),

im

Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München

Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende Hinweise erteilt:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr

Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München

Einlass ab 8:00 Uhr

Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten Restrukturierungsplan.

Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.

Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.

Hinweise:

1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.

  1. Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
  1. Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.

3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025 (einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

6. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

7. Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

  • einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).

und zusätzlich

  • bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.
  • bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
  • bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
  • die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen.
    Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.
  • bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).

Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

  1. dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
  1. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
  1. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

10.Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.

Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache BayWa AG

Mittwoch, 2. April 2025

SdK ruft Anleiheinhaber der DR Deutsche Rücklagen GmbH zur Interessensbündelung auf

Über das Vermögen der DR Deutsche Rücklagen GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 04.03.2025 das vorläufige Insolvenzverfahren (Aktenzeichen: 810 IN 212/25 D-77-) eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller von der Kanzlei BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft hat drei Anleihen mit den Wertpapiernummern A3H3H7, A3MQWH und A352EQ emittiert, in die zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) investiert haben. Die Zeichnung erfolgte über die von den WEGs beauftragten Hausverwaltungen. Im Februar 2025 sollten jeweils Anleihegläubigerversammlungen stattfinden, in denen eine Laufzeitverlängerung, eine Kapitalisierung der Zinsen sowie Änderungen zu den Kündigungsmöglichkeiten beschlossen werden sollten. Hintergrund seien nicht zu erwartende und übermäßig hohe Kündigungen von gezeichneten Anleihen gewesen. Zudem sei es bei bereits fälligen ausgegebenen Darlehen zu Zahlungsverzögerungen von Gläubigern der Emittentin gekommen, was zu Verzögerungen bei der Zinszahlung führte. Die Versammlungen wurden jedoch kurzfristig abgesagt und somit keine Beschlüsse gefasst.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte nach einem Hinweis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. mit Bescheid vom 12.03.2024 angeordnet, dass die Gesellschaft ihr Kreditgeschäft einstellen und abwickeln muss. Das Unternehmen hatte Darlehen vergeben, indem es Projektgesellschaften der Baubranche und Bauträgern als „partiarische Darlehen” bezeichnete Gelder angeboten hat. Die Gesellschaft hatte diese Kreditgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Die SdK steht bereits mit einer Vielzahl von beteiligten WEGs bzw. deren Rechtsanwälten in Kontakt. Betroffene Anleger bzw. deren (anwaltlichen) Vertreter können sich unter info@sdk.org melden, um sich im Vorfeld der in den kommenden Monaten stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen bzw. der Insolvenzgläubigerversammlung abzustimmen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 02.04.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Montag, 24. März 2025

publity AG kündigt Anzeige eines StaRUG-Verfahrens zur Restrukturierung der Anleihe 2020/2025 an

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung

NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERLEITUNG, MITTELBAR ODER UNMITTELBAR, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE.

Frankfurt am Main, 24.03.2025 – Der Vorstand der publity AG („publity“) hat heute beschlossen, kurzfristig beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) anzuzeigen. Damit will publity die Verschuldung des Unternehmens signifikant reduzieren. publity hat bereits den Verlust seines hälftiges Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG angezeigt (siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Januar 2025) und dabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Lösung für die Rückzahlung der 5,50% publity-Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A254RV3) zum 19. Juni 2025 zu finden. Nach Gesprächen mit verschiedenen Stakeholdern soll nunmehr ein StaRUG-Verfahren durchgeführt werden, in dessen Rahmen die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2020/2025 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von voraussichtlich 2 - 3% des Nominalbetrags abgefunden werden. Die Finanzierung dieser Zahlung soll teilweise aus vorhandenen Mitteln und teilweise durch Sanierungsbeiträge der Großaktionäre gewährleistet werden. Ein Kapitalschnitt auf der Eigenkapitalseite ist aufgrund des geplanten Sanierungsbeitrags der Großaktionäre nicht vorgesehen. Mit dem StaRUG-Verfahren soll die Zahlungsunfähigkeit verhindert und das Unternehmen mit positiver Perspektive aufgestellt werden.

Über weitere Details und den Fortschritt des StaRUG-Verfahrens wird publity seine Stakeholder in den kommenden Wochen ausführlicher informieren.

Donnerstag, 20. März 2025

RAMFORT GmbH: Zinszahlung Anleihe

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERTEILUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA BZW. EINER ANDEREN JURISDIKTION BZW. IN DIESE LÄNDER ODER JURISDIKTIONEN, IN DENEN EINE FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER VERÖFFENTLICHUNG.

Prolongation der Schuldverschreibungen sowie Zinsverzicht und Freigabe der Besicherung
RAMFORT GmbH fordert die Gläubiger ihrer ausstehenden EUR 10.000.000 6,75% p.a. Schuldverschreibungen 2021/2026 (ISIN: DE000A3H2T47 und WKN: A3H2T4) zur Stimmabgabe zwecks Änderungen der Anleihebedingungen auf (Verschiebung des Rückzahlungstermins, Verzicht auf Verzinsung und Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen)


(Regensburg, 19 März 2025) RAMFORT GmbH plant, entgegen der Beschlussvorlage in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung vom 7. März 2025, die zum 15. März 2025 fälligen Zinsen noch vor dem Tag der zweiten Gläubigerversammlung zu bezahlen.

Sobald die Zahlung veranlasst wurde, wird die RAMFORT GmbH umgehend eine entsprechende Mitteilung auf der Webseite der RAMFORT GmbH unter https://ramfort.de/dokumente.html veröffentlichen und die zweite Gläubigerversammlung absagen.

Huber Automotive AG: Vorschlag für Gläubigerbeschluss über Zinsaufschub und Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Huber Automotive AG gibt bekannt, dass den Gläubigern der von ihr ausgegebenen Anleihe (ISIN: DE000A2TR430) vorgeschlagen wird, mittels eines Beschlusses der Gläubiger einen Zinsaufschub bis Endfälligkeit, einen Verzicht auf 50 % der Ansprüche auf Rückzahlung sowie einen damit verbundenen Besserungsschein bis 50 % nach Endfälligkeit bei positiver Ertragslage zu beschließen.

Grund hierfür ist, dass die Gesellschaft von der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen Gesamtlage sowie von der Käufer-Zurückhaltung bei Elektrofahrzeugen weiterhin betroffen ist. Auf Basis des derzeitigen Auftragsvolumens ist die Gesellschaft nicht profitabel und ist auf eine Zuführung von Mitteln von außen angewiesen. Die Emittentin gibt dabei auch bekannt, dass der Umsatz im Geschäftsjahr 2023/2024 nach den vorläufigen Zahlen (vor Prüfung) ca. 38.887 TEUR betrug und damit rund 58% unter dem Umsatz des Vorjahres liegt.

Es soll versucht werden, die notwendige Finanzstabilität und Profitabilität der Gesellschaft durch folgende Maßnahmen zu erreichen:

1. Der Mehrheitseigentümer ist, sofern die Anleihegläubiger einen Verzicht mit Besserungsschein erklären, bereit zu einer Schuldübernahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 5-10 Mio. EUR im Austausch gegen ein langfristiges, zinsfreies Darlehen mit Rangrücktritt zwischen ihm und der Gesellschaft, um diese fälligen Verbindlichkeiten in langfristige, nachrangige Darlehensverbindlichkeiten zu wandeln.

2. Entstehen darüber hinaus in Zukunft noch weitere Bilanzverluste verpflichtet sich der Mehrheitseigentümer über den Rangrücktritt hinaus einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein für seine Darlehensansprüche auszusprechen.

3. Weiterhin ist ein (Teil-)Verkauf von aktivierten Projekten angestrebt und/oder der Einstieg eines geeigneten Investors geplant, um den zukünftigen Liquiditätsbedarf zu decken.

4. Die Anleihegläubiger sollen entsprechend dem Beschlussvorschlag auf 50 % des Anspruchs auf Rückzahlung unter der Anleihe verzichten. Sämtliche ausstehenden und zukünftig entstehenden Zinsen sollen endfällig sein, wobei die Zinsen ab 16. April 2025 nur noch auf den weiterhin bestehenden Anspruch entstehen. Zugleich wird ein Besserungsschein mit einem Aufleben der Forderungen gewährt, sofern die Emittentin in den Jahren 2027 bis 2037 einen Bilanzgewinn (ohne Berücksichtigung außerordentlicher Ereignisse) von mehr als EUR 1 Mio. ausweist. Zudem soll eine Entschädigung für den Zinsverlust gewährt werden.

Zu einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG wird am Freitag 21. März 2025 per Bundesanzeiger und auf der Webseite eingeladen werden. Die schriftliche Stimmabgabe wird vom 7. April 2025 bis zum 9. April 2025 möglich sein. Die notwendigen Dokumente zur Stimmrechtsabgabe können dem Abstimmungsleiter taggenau in der Frist vom 7. April 2025 bis zum 9. April 2025 per Post, Telefax oder E-Mail zugesendet werden.

Dr. Karl-Thomas Stopp
Abstimmungsleiter
Mock Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Uhlandstr. 6, 10623 Berlin
Fax: +49 (0) 30 210 21-111
E-Mail: abstimmungsleiter@mock-rechtsanwaelte.de

Sollte das erforderliche Quorum bei dieser Stimmabgabe nicht erreicht werden, wird die Gesellschaft dafür sorgen, dass kurzfristig zu einer (zweiten) Präsenzversammlung eingeladen wird.

Mittwoch, 12. März 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der publity AG zur Interessensbündelung auf

Die publity AG hat am 11.03.2025 bekannt gegeben, dass der Vorstand nach Überprüfung der aktuellen Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens davon ausgeht, dass die Rückzahlung der Anleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A254RV3 / WKN: A254RV) zum 19.06.2025 derzeit nicht gesichert sei. Vielmehr werde nach Einschätzung des Unternehmens mutmaßlich eine umfassende Restrukturierung der Anleihe und der Passivseite der Bilanz erforderlich. Die Gesellschaft werde die Anleihegläubiger und die weiteren Stakeholder des Unternehmens schnellstmöglich informieren und einbeziehen, sobald die aktuellen Analysen weiter fortgeschritten und mögliche Restrukturierungsvorschläge erarbeitet sind.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geht davon aus, dass den Anleiheinhabern massive Einschnitte wie zum Beispiel eine Laufzeitverlängerung, ein Zinsverzicht und eventuell gar ein teilweiser Verzicht auf Rückzahlung des Nominalwertes der Anleihe drohen und rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können.

Betroffene Anleger sollten sich daher unter www.sdk.org/publity für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 12.03.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Aktionärin und Anleiheinhaberin der publity AG!

Dienstag, 11. März 2025

FPSB Deutschland: Nießbrauch von Wertpapieren: Die steuergünstige Art, Vermögen frühzeitig zu übertragen

Mit dem Konzept des Nießbrauchs kann Vermögen bereits zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder Dritte übertragen werden, ohne die Kontrolle abzugeben – das kann die Steuerlast der Erben entscheidend mildern. Doch es gilt, einige Fallstricke zu beachten.

Vererbt wird hierzulande bekanntlich viel. Laut einer Studie der Deutschen Bank, die sich auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes beruft, wurden bei den Finanzämtern im Jahr 2023 in Deutschland Erbschaften und Schenkungen im Wert von 121,5 Milliarden Euro steuerlich veranlagt. Das waren fast 20 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Neuere Zahlen liegen noch nicht vor. Und der Wert aller Vermögensübertragungen war nach Einschätzung der Deutschen Bank sogar noch deutlich höher, da die Steuerstatistik Erbschaften und Schenkungen, die innerhalb der Freibeträge liegen, nicht abbildet.

Doch nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Erbschaften ändert sich der Studie zufolge. So gewinnen neben Immobilien auch Gold und Wertpapiere zunehmend an Bedeutung. Angesichts der enormen Summen, die künftig vererbt werden, rät der Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland), sich um das Thema Estate Planning zu kümmern und dabei professionelle Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen. Estate Planning ist der Fachbegriff, der die Beratung für den Vermögensübergang zwischen den Generationen beschreibt.

Frühzeitiger Transfer kann Steuern reduzieren

"Gerade bei größeren Vermögen macht ein frühzeitiger Transfer Sinn, weil die damit verbundenen Freibeträge in der Erbschaft und bei der Schenkung nach Ablauf der Frist von zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden können", empfiehlt FPSB-Vorstand Maximilian Kleyboldt, CFP®, der jedoch hinzufügt: "Allerdings sollte der Vermögensinhaber bei der Nachlassplanung nie aus rein steuerlichen Gesichtspunkten übereilte Entscheidungen treffen."

Eine Möglichkeit, Vermögen frühzeitig, also noch vor dem Tod, an die nächste Generation zu übertragen, ist das Konzept des Nießbrauchs. Der große Vorteil: Hier behält der Vermögensinhaber – zumindest teilweise – die Kontrolle über das vererbte Vermögen. Etwa bei der Immobilie, die zwar an den oder die Erben übertragen wird, wobei der Vererbende oder die Vererbenden jedoch ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an dem Haus oder der Wohnung behält. Das heißt, der Nießbrauchnehmer hat dort das Wohnrecht oder den Anspruch auf die Miete.

Nießbrauch auch bei Wertpapieren

Was viele nicht wissen: Nießbrauch kann auch bei Wertpapieren eingesetzt werden. Die Übertragung von Wertpapieren gegen die Einräumung eines Nießbrauchs ist eine interessante Option für Anleger, die Vermögen an die nächste Generation übergeben möchten, ohne auf laufende Erträge zu verzichten. "Dieses Instrument bietet steuerliche Vorteile und kann helfen, die Vermögensnachfolge zu gestalten", erläutert Kleyboldt, zugleich Direktor Wealth Planning bei der Bethmann Bank.

Durch den Vorbehalt des Nießbrauchs sollen drei Ziele erreicht werden, führt der Experte aus. Erstens sollen die laufenden Erträge i.d.R. weiterhin zur Versorgung des Schenkers zur Verfügung stehen. Zweitens möchte der Schenker sich einen gewissen Einfluss auf die Vermögensanlage wahren. Der Beschenkte kann das Geld nicht einfach ausgeben, sondern wird sukzessive an die mit dem Kapital einhergehende Verantwortung herangeführt. Und drittens soll durch den Barwert des Nießbrauchs die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert werden.

Umgangssprachlich spricht man von "Depotnießbrauch", was jedoch unpräzise ist. "Der Nießbrauch ist nur an einzelnen Wertpapieren möglich, aber nicht pauschal am Depot", erläutert Maximilian Kleyboldt. Der Abzug des Nießbrauchwertes bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer errechnet sich aus dem Jahreswert und einem Kapitalisierungsfaktor, §§ 14-16 BewG. Hier wird steuerlich ein möglichst hoher Jahreswert erstrebenswert sein, um möglichst viel Nießbrauchwert abziehen zu können. Gedeckelt ist dieser gem. § 16 BewG auf 1/18,6 des Kurswertes des Wertpapieres (somit auf eine Rendite von 5,376 %).

Wertpapiere sorgfältig auswählen

Idealerweise sollten daher sorgfältig Papiere ausgewählt und in dem Depot zusammengestellt werden, welche möglichst nah an diesen Wert heranreichen und langfristig im Depot verbleiben. "Es bieten sich Anleihen mit hohem Kupon, Aktien mit hoher Dividendenrendite oder Fonds mit hohen Ausschüttungen an", rät der FPSB-Vorstand. Der Jahreswert ist bei schwankenden oder ungewissen Erträgen der Betrag, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Für die Steuerberechnung werden dabei meist die Jahreserträge der letzten drei Jahre akzeptiert.

Kleyboldt erläutert es an einem konkreten Beispiel: Bei Zuwendung unter Nießbrauchvorbehalt ist ein bereicherungsmindernder Abzug des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistung/Nutzung möglich. Ein Vater (59 Jahre) schenkt seiner Tochter bzw. seinem Sohn Vermögenswerte unter Nießbrauchvorbehalt mit einem Gesamtwert von 1.000.000 Euro und einem Jahresertrag von 40.000 Euro (= 4,0 %). Ohne Nießbrauchvorbehalt würde bei Berücksichtigung des noch vollen Freibetrags 90.000 Euro Schenkungsteuer fällig. Mit Nießbrauchvorbehalt wäre nur eine Schenkungsteuer von 8.921 Euro fällig, das bedeutet einen Vorteil von 81.079 Euro.

Realisierung der Kapitalertragsteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Bekanntlich unterliegt die Realisierung von Kursgewinnen der Abgeltungsteuer, die derzeit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer) beträgt. "Vor einer Übertragung der Wertpapiere kann sich somit bei Wertpapieren mit Gewinnen anbieten, diese zu verkaufen, um dadurch die Kapitalertragsteuer auszulösen und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der (späteren) Schenkungsteuer zusätzlich zu reduzieren", sagt Kleyboldt. Grund dafür ist, dass die Schenkungsteuer auf Grundlage des entsprechenden Wertes der Wertpapiere berechnet wird.

Kriterien für die Übertragung von Wertpapieren gegen Nießbrauch

Die Form der Nießbrauchbestellung gleicht der Form für die Übertragung des Wertpapiers, es bedarf daher (außer für GmbH-Anteile) keiner notariellen Form, vielmehr können die Übertragung und Nießbrauchbestellung bei Inhaberpapieren formfrei erfolgen. Kleyboldt empfiehlt, hierfür einen Schenkungsvertrag aufzusetzen.

Die Wertpapiere müssen formal vom Eigentümer auf den neuen Inhaber durch die depotführende Bank übertragen werden, wobei der ursprüngliche Eigentümer ein Nießbrauchrecht behält. Dies erfordert eine Änderung im Depot, die von der Bank durchgeführt wird. "Die Errichtung eines separaten Depots für den Beschenkten und insbesondere die Einrichtung von zwei separaten Verrechnungskonten ist empfehlenswert", sagt der Experte und fügt hinzu: "Aus der Praxis ist zu berichten, dass nicht alle Finanzdienstleister ein Wertpapiernießbrauch technisch anbieten und umsetzen." Falls eine Bank keine zwei Verrechnungskonten technisch einrichten kann (dass also die Erträge automatisch weiterhin dem Beschenkten zufließen), muss eine eindeutige und rechtlich bindende Nießbrauchvereinbarung existieren, die festlegt, dass der ursprüngliche Eigentümer weiterhin die Erträge aus den Wertpapieren bezieht. Diese Vereinbarung muss schriftlich fixiert und von allen Parteien unterschrieben werden.

Steuerliche Behandlung

Und es gibt laut Kleyboldt weitere wichtige Aspekte zu beachten: So muss die Bank die Erträge aus den Wertpapieren dem Nießbraucher zuordnen (Hinweis auf Erträgnisaufstellung) und entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben melden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kapitalerträge korrekt beim Nießbraucher erfasst werden. Die Erträge des Schenkers (= Nießbraucher) werden von diesem im Rahmen seiner Steuererklärung deklariert. Die Bank erstellt i.d.R. eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers (= Eigentümer und Depotinhaber) mit einem entsprechenden Hinweis auf den bestehenden Nießbrauch. Eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Nießbrauchers (= Schenker) wird nicht erstellt. Die zu viel gezahlten Steuern werden im Rahmen der Veranlagung des Erwerbers (= Eigentümer und Depotinhaber) angerechnet bzw. werden erstattet. Die Erträge des Schenkers (= Nießbraucher) werden von diesem im Rahmen seiner Steuererklärung deklariert. Der Finanzdienstleister überwacht die Einhaltung der Nießbrauchvereinbarung im Hinblick auf die Zuweisung der Erträge und stellt sicher, dass alle vertraglichen Bedingungen eingehalten werden.

Zur Optimierung der Kapitalanlage können Umschichtungen erforderlich werden. Die steuerlichen Folgen einer Surrogation bei Nießbrauch an Kapitalvermögen sind in der Gesetzgebung nicht abschließend rechtssicher beschrieben und festgelegt. Es gibt die Rechtsauffassung und Erfahrungen mit Finanzämtern aus der Praxis, wenn eine entsprechende Surrogationsklausel im Schenkungsvertrag vorgesehen ist, sich der Nießbrauch auch an Surrogaten (Ersatzgegenständen) fortsetzt, um Verkäufe und Wiederanlagen mit Fortsetzung des ursprünglichen Nießbrauches zu ermöglichen. Anderseits zeigt die Rechtsauslegung, dass hingegen bei Umschichtungen jedes Mal wieder eine Neubestellung des (dinglichen) Nießbrauchs am neuen Wertpapier erforderlich ist.

Kleyboldt weist darauf hin, dass im Schenkungsvertrag nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eben dieses Nießbrauchs am Surrogat enthalten sein kann. Hier gilt es, entsprechend steuerlichen Rat und entsprechende Einschätzungen einzuholen. "Aus den Erfahrungen der Praxis, gibt es wenig Anhaltspunkte, wie insbesondere nach erfolgter Schenkung die Finanzämter mit der Wiederanlagethematik aufgrund der zivil-, schenkung- und ertragsteuerlichen Herausforderungen umgehen bzw. hier etwas beanstanden", berichtet der FPSB-Vorstand und empfiehlt: "Wenn man somit u.a. eine Finanzportfolioverwaltung mit Nießbrauch ausstatten möchte, bietet sich unproblematisch der Nießbrauchvorbehalt alternativ an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft an."

Alternative: Nießbrauchvorbehalt an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft

Alternativ ist die Errichtung z.B. einer vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Einlage eines Wertpapierdepots und die Schenkung des Gesellschaftsanteils verbunden mit einer Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt vorstellbar. Sie stellt die Möglichkeit dar, trotz Übertragung auch in der Zukunft flexibel mit den vorhandenen Wertpapieren umzugehen. Der Nießbrauchvorbehalt wird nicht am Wertpapier selbst bestellt, sondern am Gesellschaftsteil. Im Rahmen einer KG kann sich der Schenker die alleinige Verfügungsmacht über das Vermögen der KG vorbehalten. Der Anspruch des Nießbrauchers bezieht sich dann auf alle entnahmefähigen Erträge einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, unabhängig davon, ob diese aus Dividenden, realisierten Kursgewinnen oder sonstigen Einnahmen stammen. "Insbesondere hat dies den zusätzlichen Vorteil, dass in Abhängigkeit der Ausgestaltung der Verträge auch realisierte Wertsteigerungen dem Nießbrauch unterliegen können und der Kapitalwert des Nießbrauchs einheitlich am gesamten Wertpapierdepot bestimmt werden kann", erläutert Kleyboldt.

Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten

Um bei der Vermögensübertragung keine Fehler zu machen und alle Chancen optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser Unterstützung suchen. Schließlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumente vielfältig. "Es gibt keine Lösung von der Stange, die für alle gleichermaßen gilt. So individuell die genauen Ziele, die Lebensumstände und die Vermögenswerte des einzelnen sind, so unterschiedlich sind auch die dafür in Frage kommenden Lösungen", sagt Kleyboldt.

Professionelle Nachlassplaner wie die vom FPSB zertifizierten Estate Planner, die CFEP®-Professionals, sind dabei behilflich, den eigenen persönlichen Weg in der Vermögensnachfolgeplanung zu finden. Die Professionals verstehen sich als Koordinatoren des Beratungsprozesses, haben insbesondere alle finanziellen Aspekte im Blick und garantieren im Netzwerk mit anderen Fachberatern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) optimale und individuell zugeschnittene Lösungen. Anwaltliche wie steuerliche Beratung sollte in Verbindung mit der Nießbraucheinräumung und der Aufsetzung eines geeigneten Schenkungsvertrages eingeholt werden. Estate Planning bedeutet abschließend, Diskussion und Abbildung von Nachfolgegestaltungen im Vermögenskontext.

Über den FPSB Deutschland e.V.

Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 28 Mitgliedsländern und über 230.000 Zertifikatsträgern. Dessen Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.

Zentrale Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln. Wichtige Gütesiegel sind der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, der CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER, der EFPA European Financial Advisor® EFA und der CGA® CERTIFIED GENERATIONS ADVISOR. Der FPSB Deutschland hat ferner den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Dafür arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.

Ein weiteres Anliegen des FPSB Deutschland ist die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der Verband den Verbraucher-Blog www.frueher-planen.de lanciert. Er informiert neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen und beinhaltet drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.fpsb.de

Montag, 10. März 2025

Schlote Holding GmbH stellt Antrag auf Eigenverwaltung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Harsum, 10. März 2025 – Die Geschäftsführung der Schlote Holding GmbH hat heute beim Amtsgericht Hildesheim einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt. Die Antragstellung erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nicht in der geplanten Zeit umgesetzt werden konnte, da mit wesentlichen Gläubigergruppen noch keine abschließende Einigung über den erforderlichen Restrukturierungsplan erzielt wurde. Das geplante Eigenverwaltungsverfahren soll im Wesentlichen die im Rahmen des Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG entwickelten Sanierungsmaßnahmen umsetzen und bezieht sich ausschließlich auf die Schlote Holding GmbH.

Montag, 3. März 2025

Online-Handelsplattformen: So erkennen Sie betrügerische Angebote

Potenzielle Anlegerinnen und Anleger werden immer wieder von betrügerischen Online-Handelsplattformen kontaktiert, die ihnen außerordentlich hohe Gewinne versprechen. Wer auf die Angebote eingeht, verliert meist sein gesamtes eingesetztes Geld. Die Finanzaufsicht BaFin verrät, wie Sie sich schützen können.

Die Betrügerinnen und Betrüger gehen oft nach einem ähnlichen Muster vor: Zuerst verleiten sie Anlegerinnen und Anleger dazu, ihre Kontaktdaten preiszugeben – zum Beispiel über gefälschte Online-Werbeanzeigen mit Prominenten. Die vermeintlichen Handelsplattformen kontaktieren dann diese Verbraucherinnen und Verbraucher und fordern sie auf zu investieren, beispielsweise in finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen oder Kryptowerte.

Anfänglich sieht es oft so aus, als würden hohe Gewinne erzielt. Tatsächlich werden Kontobewegungen und Gewinne nur vorgetäuscht. Die eingezahlten Gelder werden in Wahrheit nie investiert.

Die Aussichten, das investierte Geld wiederzuerlangen, sind sehr gering. Es gibt jedoch eine Reihe von Warnsignalen, die auf einen Betrug hindeuten. So sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei unaufgeforderten Anrufen und unrealistischen Versprechungen immer misstrauisch sein. Ausführliche Hinweise hat die BaFin auf ihrer Website zusammengestellt.

Quelle: BaFin

Dienstag, 18. Februar 2025

BaFin warnt vor dem Betreiber „Internationale Bausparkasse“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor dem Betreiber, der unter der Bezeichnung „Internationale Bausparkasse“ auftritt. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet der Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Im Internet verwendet der Betreiber die Website internationalebausparkasse.com. Dem dortigen Impressum zufolge ist die International Building Society Fund Ltd., London, Vereinigtes Königreich, verantwortlich für den Internetauftritt. Bis vor Kurzem wurde an gleicher Stelle noch die Inter Real Holding LTD, identischer Geschäftssitz, benannt. Gegenüber Kundinnen und Kunden bezeichnet sich die Gervest Capital Consulting LTD als verantwortliche Gesellschaft. Sie gibt an, in Gazimaǧusa, Türkische Republik Nordzypern, ansässig zu sein. Der Betreiber ist nicht berechtigt, den rechtlich geschützten Begriff „Bausparkasse“ zu führen.

Im Internet lässt sich darüber hinaus die Website interbausparen.com finden, die inhaltlich und gestalterisch der Website internationalebausparkasse.com äußerst ähnlich ist. Ein verantwortlicher Betreiber wird hier jedoch nicht genannt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor vermeintlichen Online-Banken

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten vermeintlicher Online-Banken.

Konkret wird gegen folgende Anbieter ermittelt:

  • be.rylisb.com - Rylis Bank
  • be.eryxb.com - Eryx Bank
  • obisbank.de - Obisbank
  • bifasg.com - Bifasg Bank
  • covalix.com - Covalix Bank
  • monaxio.com - Monaxio Bank
  • orsabank.com - Orsabank
  • crystalisbank.com - Crystalisbank
Nach ihren Erkenntnissen bieten die vermeintlichen Online-Banken ohne Erlaubnis typische Bankgeschäfte wie Girokonten, Sparkonten oder Privatkredite an. Die Betreiber der Websites werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreibt und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale: Achtung Abzocke bei Krediten und Geldanlagen

Neues Informationsangebot der Verbraucherzentralen klärt auf
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Buy Now Pay Later, Null-Prozent-Finanzierung oder der Schufa-freie Kredit – was nach einer unkomplizierten Finanzierung klingt, kann für größere Komplikationen sorgen und im schlimmsten Fall den Einstieg in die Verschuldung bedeuten. Um zu verhindern, dass vermeintlich einfache Lösungen die finanzielle Not verschlimmern, klären die Verbraucherzentralen mit einem umfassenden Informationsangebot über dubiose Geschäfte mit Krediten und Geldanlagen auf. Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren auf www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen, woran sich die Abzockmaschen im Bereich Finanzierung und Geldanlage erkennen lassen und was im Zweifelsfall zu tun ist.

Die Waschmaschine streikt? Der Kühlschrank gibt auf oder ein Auto muss wegen des Jobwechsels finanziert werden? Größere, ungeplante Ausgaben sind meistens eine finanzielle Herausforderung. Besonders wenn das Konto einen Puffer für derartige Ereignisse nicht hergibt, ist eine einfache und schnelle Hilfe gefragt. „Angebote wie Buy Now Pay Later, Null-Prozent-Finanzierungen oder Kleinkredite versprechen die perfekte Lösung“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, und führt an: „Anbieter solcher Geschäftsmodelle – egal ob legal oder betrügerisch – haben kein Interesse daran, eine Geldnot zu lindern. Sie wollen Daten über Verbraucher sammeln und ihnen teure Kredite verkaufen.“

Warum genau diese Finanzierungsmodelle problematisch sein können, erklärt das neue Informationsangebot der Verbraucherzentralen: Auf www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen ist zu erfahren, wie eine Null-Prozent-Finanzierung funktioniert und wo der Haken sein kann, warum Buy Now Pay Later nur in ganz seltenen Ausnahmefällen sinnvoll ist und was sich hinter Schufa-freien Krediten verbirgt. Von legalen Geschäftsmodellen bis hin zu illegalen Betrügereien werden alle wichtigen Abzockmaschen vorgestellt sowie Tipps, was Betroffene im Notfall tun können. Auch über die psychologischen Tricks hinter den Maschen informiert das Angebot.
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Keine Geldsorgen? Abzockmaschen ändern das.
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Nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher in Geldnot laufen Gefahr, ihre finanzielle Lage durch problematische Geschäftsmodelle zu verschlechtern. Auch wer sein Geld anlegen will, sollte vorsichtig sein. Denn in diesem Bereich locken Betrüger oft mit fantastischen Renditen, auf die Betroffene vergeblich warten. Wer darauf hereinfällt, verliert häufig sein gesamtes, eingesetztes Kapital. Zu solchen Abzockmaschen gehört unter anderem die Faksimile-Falle, bei der überteuerte Bücher als vermeintliche Wertanlage – gern an der Haustür – verkauft werden. Neben wertlosen Büchern wird auch Gold als sichere Wertanlage dargestellt. Allerdings müssen Betroffene hier oft feststellen, dass nicht sie, sondern der Anbieter Gewinne macht. Weitere Maschen sind auch der Festgeld-Betrug, betrügerische Trading-Plattformen sowie unseriöse Geldanlage-Coachings.

Alle wichtigen Abzockmaschen im Bereich Kredite und Geldanlagen sind zu finden auf: www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen.

Freitag, 14. Februar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der RAMFORT GmbH zur Interessensbündelung auf

Die RAMFORT GmbH hat die Inhaber der Anleihe 2021/26 (ISIN: DE000A3H2T47 / WKN: A3H2T4) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 5,49 Mio. Euro zu einer Abstimmung ohne Versammlung eingeladen, die vom 28.02.2025 bis zum 02.03.2025 stattfinden wird.

Die Laufzeit der Anleihe soll um zwei Jahre bis zum 15.03.2028 verlängert werden. Zudem fordert die Gesellschaft einen Verzicht auf Verzinsung bis zum 15.03.2028. Außerdem soll insbesondere über die Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen abgestimmt werden. Durch die geplanten Änderungen könne die Emittentin ihre Projektgesellschaften stabil halten, um das Potential ihrer Objekte weiter zu heben sowie bei einer Erholung des Immobilienmarktes zu Objekte veräußern. 

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) sieht die Beschlussvorschläge kritisch und rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Anleihegläubigerversammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/ramfort für einen kostenlosen Newsletter  registrieren sowie eine Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.02.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 11. Februar 2025

Liquidation der FWU Life Insurance Lux S.A. angeordnet

Das Bezirksgericht Luxemburg hat am 31. Januar 2025 die Auflösung und Liquidation des Lebensversicherungsunternehmens FWU Life Insurance Lux S.A. angeordnet.

Die BaFin hatte Verbraucherinnen und Verbraucher bereits am 24. Januar 2025 informiert, dass der Sanierungsplan der FWU Life Insurance Lux S.A. nach Angaben der luxemburgischen Versicherungsaufsicht Commissariat aux Assurances (CAA) gescheitert war. Das CAA beantragte daraufhin beim luxemburgischen Gericht die Liquidation des Versicherungsunternehmens. Diesem Antrag wurde am 31. Januar 2025 stattgegeben.

Das CAA bestätigte die Gerichtsentscheidung in einer Erklärung. Es kündigte an, bald weitere Details zu den Auswirkungen auf die Versicherungsverträge auf seiner Website zu veröffentlichen.

FWU Life Insurance Lux S.A. ist in Deutschland über den Europäischen Pass tätig

Die FWU Life Insurance Lux S.A. betreibt das Lebensversicherungsgeschäft in Deutschland über den Europäischen Pass. Die Finanzaufsicht obliegt dem CAA als Heimatlandaufsicht – und nicht der BaFin.

Die BaFin weist außerdem darauf hin, dass die FWU Life Insurance Lux S.A. mit Sitz in Luxemburg nicht zu verwechseln ist mit der FWU Life Insurance Austria AG mit Sitz in Österreich. Letztere ist ein eigenständiges Lebensversicherungsunternehmen unter Aufsicht der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Quelle: BaFin

ELEMENT Insurance AG: Versicherte sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen

Die Finanzaufsicht BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern erneut, genau zu prüfen, ob sie bei der ELEMENT Insurance AG (ELEMENT) versichert sind – entweder direkt oder indirekt über einen Kooperationspartner von ELEMENT. Denn: ELEMENT tritt auch als White-Label-Versicherer auf. Daher kann es sein, dass der Kooperationspartner zwar als Versicherer wahrgenommen wird, die vertragliche Verantwortung für das Risiko jedoch bei ELEMENT liegt.

Bei White-Label-Versicherungen tritt der Kooperationspartner und nicht der eigentliche Risikoträger nach außen hin als Ansprechpartner in Erscheinung. Im Schadensfall müsste jedoch der im Versicherungsvertrag angegebene Risikoträger zahlen – im vorliegenden Fall also ELEMENT. Entsprechend trägt ELEMENT das Risiko für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag, auch wenn dieser über einen Kooperationspartner abgeschlossen wurde.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher unbedingt ihre Vertragsunterlagen einsehen um festzustellen, wer der tatsächliche Risikoträger ist.

Versicherte sollten alternativen Versicherungsschutz prüfen

Betroffene sollten unbedingt prüfen, ob sie alternativen Versicherungsschutz benötigen. Da ELEMENT infolge des vorläufigen Insolvenzverfahrens aktuell keinen vollumfänglichen Versicherungsschutz mehr sicherstellen kann, wird das Unternehmen es grundsätzlich akzeptieren, wenn Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ihre Verträge nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) außerordentlich kündigen. Um einen zeitlich lückenlosen Deckungsschutz zu gewährleisten, sollten die Betroffenen zunächst jedoch einen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherer schließen, bevor sie ihr Vertragsverhältnis mit ELEMENT beenden. Der Beginn des Versicherungsschutzes eines möglichen neuen Vertrages sollte nahtlos an die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ELEMENT anknüpfen.

Falls das (endgültige) Insolvenzverfahren über ELEMENT eröffnet wird, enden die Versicherungsverträge in den allermeisten Fällen bereits einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens. Zudem ist nicht garantiert, dass alle Schäden vollständig reguliert werden können.

Bei Fragen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder Verbraucherschutzorganisationen wenden. Die BaFin hingegen hat keinen gesetzlichen Auftrag, um Verbraucherinnen und Verbraucher individuell in Versicherungsfragen zu beraten. Sie kann daher bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Suche nach alternativen Versicherungslösungen nicht behilflich sein.

Die wichtigsten allgemeinen Fragen aus Sicht der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher beantwortet die BaFin hier.

Quelle: BaFin

finzworld-group.com: BaFin ermittelt gegen Finanz World Group

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Finanz World Group. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen über die Website finzworld-group.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte an. Es wird mit dem Abschluss von Darlehensverträgen und der Eröffnung von Bankkonten geworben. Eine Finanz World Group wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale: Aktienanalysen per Abo oder Börsenbrief: gefährlich und riskant!

Mitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Aktien-Analyse-Anbieter und Anbieter kostenpflichtiger Börsenbriefe werben mit unseriösen Versprechen für hohe Renditen, die völlig unrealistisch sind. Wir erläutern, weshalb wir vor derartigen Angeboten warnen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die reißerische Werbung für überdurchschnittlich hohe Renditen ist absolut unseriös. Dahinter stecken nur Anbieter, die teure und nutzlose Dienste und Abos verkaufen.
  • Wenn Sie sich von derartigen Anbietern getäuscht fühlen, beschweren Sie sich bei Ihrer Verbraucherzentrale. Wir prüfen, ob wir die Täuschung künftig unterbinden können.

Seit es den Aktienhandel an den Börsen gibt, werben Anbieter von Börseninformationen für ihre kostenpflichtigen Zeitschriften oder Analysedienste:

  • So erzielst du 26.8% Rendite und mehr pro Jahr“ (AlleAktien Equity Research, abgerufen im Januar 2025)
  • „Das X-Aktien-Projekt Sie steigen morgens mit 200 € ein und wenige Stunden später mit 370 € wieder aus. Ihr Gewinn pro X-Aktie: Ø +85% binnen weniger Stunden!“ (VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, abgerufen im April 2024)
  • „Erhalten Sie Zugang zu Markus Millers Millionärscode, der ausgewählten Anlegern schon einmal nachweislich Gewinne wie +2.167 %, +2.446 % und sogar +2.546 % einbrachte“ (FID Verlag GmbH, abgerufen im April 2024)

Verkauft werden meist kostenpflichtige Abos für Newsletter, Analysen und Zugriffe auf entsprechende Datenbanken.

Wir meinen, dass das Geld für derartige Abos bestenfalls nur zum Fenster rausgeworfen ist. Der Grund ist simpel: Es gibt schlicht keinerlei Kennzahlen, mit denen man Anlagestrategien zum Handel von Aktien entwickeln könnte, die zuverlässig überdurchschnittliche Renditen erwarten lassen. Unsere Auffassung stützt sich auf den Konsens in der wissenschaftlichen Literatur zum Thema. So schreiben etwa fünf Professoren um Prof. Dr. Martin Weber in ihrem Ratgeber „Die genial einfache Vermögensstrategie“ (S. 71 ff):

„Dutzende Studien haben die Performance von aktiv handelnden Privatanlegern ausgewertet. (..) Nahezu alle Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Performance von Privatanlegern der allgemeinen Marktentwicklung meilenweit hinterherhinkt. (..) Weder Privatanleger noch Finanzprofis können zuverlässig den Markt schlagen. Insofern scheint niemand über dauerhafte Informationsvorteile zu verfügen“.

Hinzu kommt für Nutzer:innen derartiger Aktienanalysen die große Gefahr, dass sie ihr Geld in einige wenige Aktien investieren, was weitaus größere Verlustrisiken birgt als eine breit gestreute Anlage in Aktien.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klage gegen Trade Republic - Verbraucherzentrale kritisiert irreführende Werbung zur Verzinsung und zur Einlagensicherung

Pressemitteilung vom 11. Februar 2025

Zinsen von 3,00 Prozent „auf Dein Cash, unbegrenzt”, geschützt durch die Einlagensicherung – das klingt zu schön, um wahr zu sein. Zumal die allermeisten Finanzinstitute den hier Ende Januar für ein Girokonto gebotenen Zinssatz nicht einmal für ein Tagesgeldkonto anbieten. Und tatsächlich: In seiner Werbung weist das Unternehmen Trade Republic nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht ausreichend darauf hin, dass der Zinssatz veränderlich ist und dass das Guthaben nicht vollständig der Einlagensicherung unterliegt. Verbraucher:innen finden diese Einschränkungen, wenn überhaupt, nur nach einigen Klicks im Kleingedruckten. Ob diese Praxis hinreichend transparent ist oder ob die angesprochenen Verbraucher:innen so irregeführt werden, lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun gerichtlich überprüfen.

Worum geht es?

Das Kreditinstitut Trade Republic warb auf seiner Internetseite damit, dass Kund:innen „unbegrenzt“ Zinsen in Höhe von 3 Prozent auf ihr Girokonto bekämen. Außerdem behauptete Trade Republic, dass das Guthaben auf Partnerbanken verteilt und als „Einlage“ pro Konto und Kunde mit jeweils bis zu 100.000 Euro geschützt würde. Für weitere Informationen verwies das Unternehmen auf die App. Dort finden Verbraucher:innen einen Hinweis, dass ihr Geld nicht nur auf Partnerbanken verteilt, sondern auch in Liquiditätsfonds investiert wird. „Der in den Liquiditätsfonds investierte Teil des Guthabens unterliegt jedoch nicht der Einlagensicherung. Es handelt sich um einen Geldmarktfonds, dessen Risiko sich aus den im Fonds befindlichen Wertpapieren ergibt”, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Und auch bei den versprochenen Zinsen nimmt es Trade Republic mit den Informationen nicht so genau. „Unbegrenzt“ sind die Zinsen keineswegs: Sie orientieren sich an dem EZB-Leitzins und wurden nach der jüngsten Zinssenkung schon wieder auf 2,75 Prozent gesenkt. „Dass Trade Republic die Veränderlichkeit der Zinsen und die fehlende Einlagensicherung in der Werbung nicht deutlich macht, ist geschäftspolitisches Kalkül“, kritisiert Nauhauser. „Eine Fußnote ‘'ohne Einlagensicherung’' schreckt Interessent:innen ab”.

Warum ist die Werbung problematisch?

„Trade Republic täuscht mit der Werbung und den Aussagen zur Einlagensicherung eine Sicherheit vor, die so nicht gegeben ist,“ so der Finanzexperte. Denn: Während das Geld, das bei Partnerbanken liegt, durch die jeweilige nationale Einlagensicherung tatsächlich bis 100.000 Euro gesichert ist, gibt es diese Sicherung für Anlagen in Liquiditätsfonds nicht. „Bei Turbulenzen an den Finanzmärkten mit Zahlungsausfällen kann das dazu führen, dass Anlegerinnen und Anleger einen Teil ihres Vermögens verlieren“, warnt Nauhauser. Verbraucher:innen wissen außerdem bei Vertragsabschluss nicht, welches Risiko sie eingehen, da sie nicht darüber informiert werden, welcher Teil des Guthabens als Liquiditätsfonds verwahrt wird. Hinzu kommt, dass sich Trade Republic per Klausel im Kleingedruckten vorbehält, diese Aufteilung jederzeit nach Belieben zu ändern.

Welche Schritte hat die Verbraucherzentrale unternommen?

Die Verbraucherzentrale hat den Anbieter zunächst wegen der irreführenden Werbung abgemahnt und ihn aufgefordert, die beanstandete Werbung nicht mehr zu verwenden. Nachdem Trade Republic die Abmahnung zurückgewiesen hatte, hat die Verbraucherzentrale am Freitag, 7. Februar 2025, Klage vor dem Landgericht Berlin II eingereicht. Ein Termin für die Verhandlung ist noch nicht bekannt.

Montag, 10. Februar 2025

RAMFORT GmbH: Einladung zur Gläubigerversammlung

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERTEILUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA BZW. EINER ANDEREN JURISDIKTION BZW. IN DIESE LÄNDER ODER JURISDIKTIONEN, IN DENEN EINE FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER VERÖFFENTLICHUNG.

Prolongation der Schuldverschreibungen sowie Zinsverzicht und Freigabe der Besicherung
RAMFORT GmbH fordert die Gläubiger ihrer ausstehenden EUR 10.000.000 6,75% p.a. Schuldverschreibungen 2021/2026 (ISIN: DE000A3H2T47 und WKN: A3H2T4) zur Stimmabgabe zwecks Änderungen der Anleihebedingungen auf (Verschiebung des Rückzahlungstermins, Verzicht auf Verzinsung und Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen)

(Regensburg, 10. Februar 2025) RAMFORT GmbH wird kurzfristig die Gläubiger der EUR 10.000.000 6,75% p.a. Schuldverschreibungen 2021/2026 (ISIN: DE000A3H2T47 und WKN: A3H2T4) zur Stimmabgabe über die Änderung der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen auffordern, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit durch Verschiebung des Rückzahlungstermins um 2 Jahre auf den 15. März 2028 und den Verzicht auf Verzinsung der Schuldverschreibungen bis zum 15. März 2028. Außerdem soll insbesondere über die Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen abgestimmt werden.

Der derzeit ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt EUR 5.486.000.
Mit den geplanten Änderungen bezweckt die RAMFORT GmbH insbesondere, ihre Projektgesellschaften stabil zu halten, um das Potential ihrer Objekte weiter zu heben. Dann kann die Möglichkeit geschaffen werden, die Objekte bei einer Erholung des Immobilienmarktes zu realisieren, sodass die RAMFORT GmbH die Schuldverschreibungen bei Endfälligkeit vollständig zu 105% des Nennwertes zurückführen kann.

Daher wird die RAMFORT GmbH alle Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung im Sinne von § 18 des Schuldverschreibungsgesetzes („SchVG“) im Abstimmungszeitraum von voraussichtlich 00:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 28. Februar 2025 bis 24:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 2. März 2025.

Die Einladung wird im Bundesanzeiger und auf der Webseite der RAMFORT GmbH veröffentlicht.

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2027 angedient hatten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de