Mittwoch, 30. April 2025

Schufa muss erledigte Forderungen unverzüglich löschen

Leitsatz:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist. 

OLG Köln v. 10.4.2025 - 15 U 249/24

Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé: 54.000 P&R Gläubiger erhalten weitere 122 Millionen Euro

Pressemitteilung

Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und
Verwaltungs-GmbH, Grünwald, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, sowie der P&R Transport-Container GmbH, Grünwald

Rechtsanwalt Dr. jur. Philip Heinke
Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald


Vierte Abschlagsverteilung jetzt ausgezahlt:

54.000 P&R Gläubiger erhalten weitere rund 122 Millionen Euro

Insgesamt damit bereits 666 Millionen Euro auf rund 86.000 Einzelforderungen in den vier P&R-Insolvenzverfahren verteilt


München, 30. April 2025. An die insgesamt mehr als 54.000 Gläubiger in den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften werden jetzt weitere rund 122 Millionen Euro ausgezahlt. Mit der nunmehr bereits vierten Abschlagsverteilung erhöht sich die Gesamtsumme der auf die 86.000 festgestellten Einzelforderungen bislang gezahlten Verteilungen auf über 666 Millionen Euro.

„Die Realisierung des Werts der noch vorhandenen Containerflotte, die sich immer noch auf über 372.000 CEU beläuft, verläuft weiter planmäßig. Bislang konnte die Insolvenzverwaltung bereits Verwertungserlöse von über 1 Milliarde US-Dollar realisieren“, so Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.

Containerverwertung weiter mit positivem Ergebnis

Die Erlöse aus der Containerverwertung basieren vor allem auf Einnahmen aus der fortgesetzten Vermietung der Container am Weltmarkt. Zudem werden Container nach Maßgabe der abgeschlossenen Vereinbarungen und nach Ablauf ihrer Lebensdauer verkauft, wobei der Abverkaufsanteil mit fortschreitendem Alter der Containerflotte steigt, was zu sinkenden laufenden Einnahmen im Vergleich zu den Vorjahren führt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abschlagsverteilungen nicht mehr in jährlichen Abständen stattfinden können.

Mit der vierten Abschlagsverteilung erreichen die Quoten für die Gläubiger in den vier P&R-Containerverwaltungsgesellschaften bereits 20 Prozent (im Fall der P&R Container Leasing GmbH mit rund 2.400 Einzelforderungen) bzw. 21,5 Prozent für die Gläubiger der P&R Transport-Container GmbH (TC) mit rund 15.300 Einzelforderungen, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) mit rund 40.000 festgestellten Einzelforderungen sowie der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF) mit rund 28.500 festgestellten Forderungen.

Quoten für Gläubiger erreichen bereits 20 bzw. 21,5 Prozent

„Die jetzt bereits ausgezahlten Quoten übertreffen die ersten Kaufangebote für die Containerflotte bzw. für die Forderungen der Gläubiger bei weitem. Ein weiterer erfreulicher Anstieg der Quoten ist zu erwarten“, so die Insolvenzverwalter. Insgesamt sind in den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften Forderungen in Höhe von rund 3,1 Milliarden Euro zur Tabelle festgestellt.

Der angesichts der Begleitumstände außerordentliche Erfolg der Containerverwertung im Interesse der Gläubiger war angesichts der bei der Insolvenzantragstellung festgestellten Defizite so nicht absehbar. Vor der Insolvenz hatten die deutschen P&R-Gesellschaften in großem Umfang Seefrachtcontainer an Anleger verkauft. Demnach hätte es rund 1,6 Millionen Container im Bestand geben müssen, tatsächlich vorhanden waren bei Insolvenzantragstellung jedoch nur rund 618.000 Stück. Nur mit den bei Anlegern eingeworbenen Einnahmen aus den vermeintlichen Containerverkäufen im Milliardenbereich war es P&R in den Vorjahren möglich, überhaupt Mieten an die übrigen Anleger zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, obgleich diese Erlöse nie am Containermarkt erwirtschaftet worden waren, weil es die verkauften Container tatsächlich nicht gab.

Der Insolvenzverwaltung ist es in der Folge gelungen, die Erlöse aus der grundsätzlich profitablen Containerverwertung für die hiesigen Gläubiger zu sichern und zieht die realisierten Erlöse laufend zur Masse der deutschen P&R-Gesellschaften. Dabei musste eine Fülle von bis dato ungeklärten Rechtsfragen gelöst werden, um eine ungestörte Verwertung der Containerflotte im Interesse der Gläubiger sicherzustellen. Diese schreitet weiter planmäßig voran. Da die noch vorhandene Containerflotte weiter massemehrend verwertet werden kann und muss, lässt sich jedoch noch keine Prognose zum Ende der Insolvenzverfahren abgeben.

Alle Informationen zur vierten Abschlagsverteilung können die Gläubiger auf der eigens eingerichteten Info-Seite unter www.frachtcontainer-inso.de im Internet sowie im Gläubiger-Informations-System (GIS) der Kanzlei (www.jaffe-rae.de) abrufen. Die einzelnen Gläubiger werden jedoch auch wie üblich vom Insolvenzverwalter schriftlich ausführlich über die Auszahlung und die Höhe des für ihre festgestellte Forderung ermittelten Auszahlungsbetrags informiert.

Freitag, 25. April 2025

Accentro Real Estate AG beginnt mit der Implementierung der Restrukturierungslösung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 25. April 2025 – Nach der am 29. März 2025 erzielten Grundsatzeinigung über eine umfassende Restrukturierungslösung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates heute beschlossen, mit der Implementierung der Restrukturierungslösung zu beginnen.

Dies beinhaltet zunächst die kurzfristige Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) beim zuständigen Amtsgericht Berlin.

Um die erfolgreiche Implementierung der Restrukturierungslösung mit Blick auf die zum 30. Juni 2025 fällig werdenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu gefährden, hat Accentro heute beschlossen, eine weitere Änderung der Anleihebedingungen einzuleiten, die eine Anpassung der relevanten Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsfälligkeiten in Form eines Aufschubs bis zum 30. September 2025 vorsieht.

Entsprechende Bekanntmachungen bezüglich der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz werden den Inhabern der Anleihe 2020/2026 zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.

Donnerstag, 17. April 2025

BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:

BayWa AG
München

ISIN DE 0005194062 WKN 519406
ISIN DE 0005194005 WKN 519400
Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36

Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),

im

Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München

Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende Hinweise erteilt:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr

Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München

Einlass ab 8:00 Uhr

Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten Restrukturierungsplan.

Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.

Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.

Hinweise:

1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.

  1. Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
  1. Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.

3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025 (einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

6. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

7. Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

  • einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).

und zusätzlich

  • bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.
  • bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
  • bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
  • die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen.
    Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.
  • bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).

Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

  1. dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
  1. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
  1. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

10.Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.

Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache BayWa AG

Mittwoch, 2. April 2025

SdK ruft Anleiheinhaber der DR Deutsche Rücklagen GmbH zur Interessensbündelung auf

Über das Vermögen der DR Deutsche Rücklagen GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 04.03.2025 das vorläufige Insolvenzverfahren (Aktenzeichen: 810 IN 212/25 D-77-) eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller von der Kanzlei BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft hat drei Anleihen mit den Wertpapiernummern A3H3H7, A3MQWH und A352EQ emittiert, in die zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) investiert haben. Die Zeichnung erfolgte über die von den WEGs beauftragten Hausverwaltungen. Im Februar 2025 sollten jeweils Anleihegläubigerversammlungen stattfinden, in denen eine Laufzeitverlängerung, eine Kapitalisierung der Zinsen sowie Änderungen zu den Kündigungsmöglichkeiten beschlossen werden sollten. Hintergrund seien nicht zu erwartende und übermäßig hohe Kündigungen von gezeichneten Anleihen gewesen. Zudem sei es bei bereits fälligen ausgegebenen Darlehen zu Zahlungsverzögerungen von Gläubigern der Emittentin gekommen, was zu Verzögerungen bei der Zinszahlung führte. Die Versammlungen wurden jedoch kurzfristig abgesagt und somit keine Beschlüsse gefasst.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte nach einem Hinweis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. mit Bescheid vom 12.03.2024 angeordnet, dass die Gesellschaft ihr Kreditgeschäft einstellen und abwickeln muss. Das Unternehmen hatte Darlehen vergeben, indem es Projektgesellschaften der Baubranche und Bauträgern als „partiarische Darlehen” bezeichnete Gelder angeboten hat. Die Gesellschaft hatte diese Kreditgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Die SdK steht bereits mit einer Vielzahl von beteiligten WEGs bzw. deren Rechtsanwälten in Kontakt. Betroffene Anleger bzw. deren (anwaltlichen) Vertreter können sich unter info@sdk.org melden, um sich im Vorfeld der in den kommenden Monaten stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen bzw. der Insolvenzgläubigerversammlung abzustimmen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 02.04.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.