Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Donnerstag, 29. Januar 2026
Verbraucherzentrale Bundesverband: Debeka-Sammelklage – jetzt mitmachen
● Die Verbraucherzentrale klagt gegen Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen der Debeka.
● Ziel ist, dass Geschädigte ihr Geld zurückerhalten.
● Betroffene können sich ab sofort ins Klageregister eintragen und so ihre Ansprüche sichern.
Das Klageregister zur Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Debeka Lebensversicherungsverein ist eröffnet. Die Verbraucherzentrale will gerichtlich feststellen lassen, dass die von der Debeka verwendeten Storno-Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Betroffene sollen zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückerhalten. Wer sich ins Klageregister einträgt, schützt seine Ansprüche außerdem vor einer Verjährung.
„Wer seine Lebensversicherung kündigt, steckt oft ohnehin in einer schwierigen Lage. Dann darf ein Versicherer nicht noch eine Gebühr kassieren, die nicht nachvollziehbar ist. Wir machen uns stark dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.
Darum geht es
Die Debeka zahlt bei einer Kündigung den Rückkaufswert einer Versicherung aus. Dabei zieht der Versicherer neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr ab. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt laut Vertragsbedingungen von Faktoren ab, die Verbraucher:innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht prüfen können. Die Verbraucherzentrale hält diese Regelung für intransparent.
Wie deutlich der Nachteil sein kann, zeigt ein Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale: Ein Verbraucher wollte 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von rund 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es rund 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.
Viele wissen nicht, dass sie betroffen sind
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nutzt die Debeka den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigungen bereits seit 2008. Aus Geschäftsberichten ergibt sich, dass in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 241.994 Verträge durch Kündigung vorzeitig endeten. Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein.
Viele sind sich dessen aber nicht bewusst. Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind in der Regel Menschen betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. Für alle, die sich unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale einen Online-Klage-Check. Wer nicht weiterkommt, kann Unterstützung bei einer Einschätzung durch die Verbraucherzentrale Hamburg erhalten.
Eintrag ins Klageregister bringt Vorteile
Wer sich ins Klageregister einträgt, macht bei der Sammelklage mit. Das ist einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich. Selbst wenn die Verbraucherzentrale vor Gericht verlieren sollte, müssen Betroffene keine Kosten fürchten. Im Erfolgsfall kann es Geld zurückgeben.
Eine Eintragung hat noch einen weiteren Vorteil: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt auch für Verbraucher:innen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen.
So gehen Betroffene vor
Um von der Sammelklage zu profitieren, können Betroffene drei Dinge tun:
● Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale online prüfen, ob sie mitmachen können.
● Den News-Alert der Verbraucherzentrale zur Klage abonnieren, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert zu werden.
● Sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen.
Informationen zur Sammelklage, den Klage-Check und den News-Alert der Verbraucherzentrale finden Verbraucher:innen auf www.sammelklagen.de/verfahren/debeka
Hinweis: Die Sammelklage führt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Hamburg.
SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen
von Einkünften aus Investmentfonds. Im Zuge dieser Reform entschied sich der Gesetzgeber, dass alle Anteile, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden (sog. Altanteile)
zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert gelten. Die Steuer auf diesen Vorgang soll allerdings erst entstehen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gleichzeitig führt die
Reform dazu, dass Gewinne und Verluste aus Investmentfonds nach dem 31.12.2017 nur noch zu 70 % der Besteuerung unterliegen. Im Verlustfall bleiben damit 30 % der Verluste unberücksichtigt.
Hat ein Anleger nun Altanteile im Depot, die zum 31.12.2017 einen hohen Kurswert hatten, wird der Kursanstieg bis zum Systemwechsel nach Ansicht der Finanzbehörden voll versteuert.
Sinkt der Kurs nach dem 31.12.2017 wieder ab, so soll dieser Verlust nur noch zu 70 % abziehbar sein. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht der Finanzbehörden selbst in Fällen mit
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust zu einer Steuerbelastung kommen kann. Ob dieses offenkundig widersinnige Ergebnis bei der Umgestaltung von Rechtssystemen hinzunehmen
ist, hatte nun der Bundesfinanzhof („BFH“) im Fall einer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des vom SdK unterstützten Klägers und entschied, dass §§ 56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf fiktiven Gewinnen
basieren, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern. Eine Besteuerung von nur fiktiven Gewinnen ist damit ausgeschlossen.
München, 29. Januar 2029
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Freitag, 16. Januar 2026
Brookfield Asset Management GmbH: BaFin warnt vor unerlaubten Angeboten und weist auf Identitätsdiebstahl hin
Nach bisherigen Erkenntnissen der BaFin besteht kein Zusammenhang mit der Brookfield Asset Management (Germany) GmbH, Frankfurt a. M. Es dürfte sich um einen Identitätsdiebstahl handeln.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Darüber hinaus ist für das öffentliche Angebot von NVIDIA-Aktien durch die Brookfield Asset Management GmbH kein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
petrobas(.)ch: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website und warnt vor angeblichen Festgeldangeboten
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
BaFin warnt vor Plattformreihe „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!
Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.
altrixspot20app(.)com (Altrix Spot 2(.)0)
ashwick-bitraze(.)net (Ashwick Bitraze)
astragainlux(.)net (Astra Gainlux)
bitbenefit-app(.)com (BitBenefit App)
bitrevotrading(.)net (Bitrevo Trading)
bouclier-apextrail-app(.)com (Bouclier Apextrail)
btc-drevola70(.)com (BTC-Drevola 7(.)0)
byte-qyz-app(.)com (Byte Qyz)
corexevyx-20(.)com (Corex eVyx 2(.)0)
evonartex-app(.)net (EvonartexApp)
exitodoribax(.)net (Exito Doribax)
finaitrix-core(.)net (FinAITrix Core)
fjellvaltrix(.)net (Fjell Valtrix)
fortunevortex42(.)com (Fortune Vortex 4(.)2)
fundfoundry-app(.)com (FoundFoundry)
glanzvirex(.)com (Glanz Virex)
helderbitnova(.)com (Helder Bitnova)
helder-flowdex(.)net (Helder Flowdex)
immediatev4intalapp(.)net (Immediate +V4 Intal)
impuls-evotradex(.)net (Impulse Evotradex)
infinity-profitai(.)com (Infinity Profit AI)
instant-93-crypto(.)com (Instant 9(.)3 CryptoPro)
instantarvo(.)com (Instant Arvo)
kendrel-yieldharbor(.)com (Kendrel YieldHarbor)
lexoronax-app(.)com (Lexoronax)
luciodfundoria(.)com (Luciodo Fundoria)
macronai(.)net (Macron AI)
merit-vaultaris(.)net (Merit Vaultaris)
monvaltrixa-app(.)com (Monvaltrixa)
nuage-boostx-app(.)com (Nuage BoostX)
petrixsys-app(.)com (PetrixSys)
polovion(.)com (Polovion)
powerlytix70(.)com (PowerLytix 7(.)0)
prad-finspiere(.)net (Prad Finspire)
prime-financeapp(.)com (Prime Finance)
redmontscoindrex(.)com (Redmonts Coindrex)
sonnenafinitor(.)net (Sonnen Afinitor)
stabile70kinjerapp(.)com (Stabile 7(.)0 Kinjer)
starfinance-app(.)com (StarFinance)
strafe-gatewayai(.)com (Strafe Gateway AI)
tpao-app(.)com (TPAO)
trackdexairsys-app(.)com (Track Dexair Sys)
trueblue-app-ai(.)com (TrueBlue)
zeylorpacte(.)net (Zeylor Pacte)
Wer in Deutschland Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Dienstag, 13. Januar 2026
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der ABO Energy KGaA zur Interessensbündelung auf
Die ABO Energy KGaA hat am 19.11.2025 bekannt gegeben, die Jahresprognose aufgrund von reduzierten Einspeisevergütungen und verzögerten Windprojekten anzupassen. Statt einem Konzernjahresüberschuss zwischen 29 und 39 Mio. Euro werde nunmehr von einem Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 95 Mio. Euro ausgegangen. Zudem würde die Konzerngesamtleistung nicht wie angekündigt um 5% - 30% gegenüber dem Vorjahr (445 Mio. Euro) steigen, sondern bei lediglich 250 Mio. Euro liegen. Die Geschäftsführung hat daraufhin u.a. ein Kostensenkungsprogramm initiiert und ohne einen konkreten Namen zu nennen, angegeben, von einem renommierten Beratungsunternehmen unterstützt zu werden. Einem Analystenbericht zufolge handelt es dabei um die Unternehmensberatung EY-Parthenon, die zur EY-Gruppe gehört.
Gemäß einem Bericht der WirtschaftsWoche vom 7.12.2025 ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft weitgehend unklar. Während der Projektierungsphase der Wind- und Solarparks schließt die ABO Energy KGaA als Muttergesellschaft Verträge mit den (Tochter-) Projektgesellschaften und stellt erbrachte Leistungen in Rechnung. Beglichen werden diese Rechnungen jedoch erst, wenn die Projektgesellschaften verkauft sind. Die erbrachten Leistungen werden dennoch sofort als Umsatzerlöse in der Bilanz der Muttergesellschaft erfasst, weil diese die Tochtergesellschaften nicht konsolidiert, also nicht in den eigenen Jahresabschluss mit einbezieht. Dies ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zulässig, weil die Tochtergesellschaften angeblich ausschließlich zum Zweck des Verkaufs gehalten werden. Operativer Cashflow und Gewinn gehen bei der ABO Energy KGaA seit Jahren erheblich auseinander. Während 2024 der Gewinn vor Steuern bei 36,4 Mio. Euro lag, war der operative cashflow mit -3,3 Mio. Euro negativ. Diese Divergenz besteht seit Jahren.
Die Gesellschaft hat die beiden Anleihen 2021/2030 (ISIN: DE000A3H2UT8 / WKN: A3H2UT) und 2024/2029 (ISIN: DE000A3829F5 / WKN: A3829F) emittiert. Im Halbjahresbericht 2025 hat die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus den Anleihen mit 122,64 Mio. Euro bilanziert. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Die SdK steht bereits im Kontakt mit der Wirtschaftskanzlei DMR Legal, die mit institutionellen Investoren zur Situation im Austausch ist. Gemeinsam ist beabsichtigt, von der Gesellschaft die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) zu verlangen, um dort zunächst von der Geschäftsführung einen Bericht zur aktuellen Situation zu erhalten und anschließend einen gemeinsamen Vertreter für die Anleiheinhaber zu wählen. Dieser hat gegenüber der Gesellschaft erhebliche Informationsrechte. Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist aus unserer Sicht erforderlich, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber bereits bei der Erstellung eines Restrukturierungskonzeptes gewährleisten zu können. Zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters müssen 50 % des außenstehenden Anleihevolumens an der Versammlung teilnehmen,
Die SdK, fordert die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden.
Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/abo-energy für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 12.01.2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Freitag, 19. Dezember 2025
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat das Schwarzbuch Börse 2025 veröffentlicht. Die neue Ausgabe dokumentiert zentrale Missstände im deutschen Kapitalmarkt und zeigt, wo Anleger heute besonders aufmerksam sein sollten. Das Schwarzbuch beleuchtet Fälle aus verschiedenen Anlageklassen und ordnet sie in das Marktumfeld eines herausfordernden Jahres ein.
Im aktuellen Schwarzbuch Börse gehen wir u.a. auf folgende Fälle ein:
Volkswagen AG: Zehn Jahre Dieselgate
In diesem Jahr jährte sich der VW-Dieselskandal zum zehnten Mal. Und noch immer ist dessen juristische Aufarbeitung nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2025 nach einer Klage der SdK die frühere Zustimmung der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&O Versicherungen wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung für nichtig erklärt und die Haftungsvergleiche mit den Herren Dr. Winterkorn und Stadler im Dieselkomplex zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen. Der BGH hat mit der Entscheidung die Informationsrechte der Aktionäre klargestellt und die Transparenz gestärkt.
Wirecard AG: Auch bei der Aufarbeitung des Skandals droht ein Versagen der Institutionen
Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals zieht sich ebenfalls nun schon viele Jahre hin. Erst haben die deutschen Institutionen bei der Verhinderung des Wirecard-Skandals versagt und nun drängt sich der Eindruck auf, dass sich dies bei der Aufarbeitung des Skandals fortsetzt. Für Ernüchterung sorgte in diesem Jahr ein Urteil des BGH, wonach geschädigte Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln sind, selbst wenn sie Opfer mutmaßlich krimineller Bilanzfälschung wurden. Damit gehen die Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch leer aus. Parallel verzögern sich Klagen gegen den Wirtschaftsprüfer EY teils um Jahre, da noch immer kein Gericht inhaltlich darüber befunden hat, ob Prüfungsfehler seitens EY vorlagen.
Vorsicht Falle: Der große Scam in den sozialen Medien
Ein weiteres Kapitel des Schwarzbuch Börse 2025 widmet sich den Risiken von Anlageempfehlungen in sozialen Netzwerken von selbst erklärten Finanzexperten und gefälschten Profilen von Prominenten. Manipulierte Erfolgsdarstellungen und aggressive Empfehlungen in geschlossenen Chatgruppen führen tausende Kleinanleger in unseriöse Krypto- oder Schneeballsysteme. Die SdK fordert umfassendere Präventionsarbeit sowie eine deutliche Stärkung finanzieller Bildung, um die Schäden durch Anlagebetrug zu minimieren.
Risiko Staatsanleihen: Auf dem Weg in die Schuldenspirale
Auch Staatsanleihen stehen im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse. Steigende Schulden, auf Kante genähte Haushalte und eine schwache Wirtschaft erhöhen die Risiken dieser lange als „sichere Bank“ geltende Anlageklasse. Auch Deutschland ist schon lange kein Musterschüler mehr.
Donald Trump: Wo bleibt die Börsenaufsicht SEC?
Und dann ist da noch Donald Trump. Seine wiederholten Äußerungen und politischen Entscheidungen fallen nicht selten zeitlich auffällig mit (passenden) Bewegungen an den Finanzmärkten zusammen. Das weckt den Verdacht, dass Insiderwissen genutzt oder begünstigt wird.
Weitere Schwerpunkte der diesjährigen Schwarzbuch-Ausgabe sind unter anderem das StaRUG-Verfahren bei VARTA, das verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, neue Missstände am Markt der Mittelstandsanleihen, ein böses Erwachen von Immobilieninvestoren am grauen Kapitalmarkt und der Niedergang der BayWa AG, bei der Aufsichtsräte förmlich an ihren Sitzen kleben.
Das Schwarzbuch Börse 2025 steht Mitgliedern der SdK unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ zum Download bereit. Nichtmitglieder können die digitale Version für 6 Euro und die Printversion für 9,00 Euro (inkl. Versandkosten) per E-Mail an info@sdk.org bestellen.
Über die SdK
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. ist die führende Anlegerschutzvereinigungen Deutschlands. Sie setzt sich für die Rechte von Minderheitsaktionären sowie die Interessensvertretung von Gläubigern in Sondersituationen ein und informiert über ihre Finanzpublikation AnlegerPlus regelmäßig über Entwicklungen am Kapitalmarkt.
Sonntag, 14. Dezember 2025
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK erzielt Einigung mit Paragon über Bedingungen der beabsichtigten Laufzeitverlängerung der Anleihe
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) erzielte nach intensiven Verhandlungen mit der paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) eine Einigung über die Bedingungen für eine von den Anleiheinhabern noch zu beschließende weitere Laufzeitverlängerung der von der Paragon emittierten Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8). Die Gesellschaft hatte zuvor die Anleiheinhaber zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 eingeladen, um über eine Laufzeitverlängerung und weitere Anpassungen der Anleihebedingungen abzustimmen. Die Versammlung war aufgrund einer zu geringen Präsenz nicht beschlussfähig. Die Anleiheinhaber sind daraufhin zu einer Präsenzversammlung am 19. Dezember 2025 nach Delbrück eingeladen worden, um über Anpassungen abzustimmen. Die SdK hatte sich zuvor gegen eine Laufzeitverlängerung ohne entsprechende weitere Anpassungen zu Gunsten der Anleiheinhaber ausgesprochen. Nach intensiven Gesprächen zwischen der Gesellschaft, der SdK und einzelnen Anleiheinhabern konnte nun eine Einigung erzielt werden.
Neben der bereits von der Paragon angebotenen Anpassungen zu Gunsten der Anleiheinhaber, wie die unbedingten und unwiderruflichen Garantien der paragon movasys GmbH und der paragon electronic GmbH bzgl. der Zahlung der von der Paragon zahlbaren Kapitalia und eines Eigenbeitrages des Gründers und CEO/Geschäftsführers der paragon, Klaus Dieter Frers, sollen die Anleiheinhaber darüber hinaus eine zusätzlich PIK-Zinszahlung in Höhe von 15 % zum neuen Laufzeitende der Anleihe im Juli 2031 erhalten. Ferner verpflichtet sich die Gesellschaft, ab Juli 2026 einen Anleiherückkauf mit einem Volumen von 2 Mio. Euro durchzuführen. Der Geschäftsführer Klaus Dieter Frers verzichtet zudem auch für 2026 (wie bereits in den Jahren 2023 bis 2025) auf wesentliche Vergütungsbestandteile. Die variablen Vergütungen von Herrn Frers für die Geschäftsjahre 2027 bis 2030 dürfen jeweils erst dann ausgezahlt werden, wenn die Zinsen auf die Schuldverschreibungen zu dem auf das jeweilige Geschäftsjahr, in dem die variable Vergütung erdient worden ist, folgenden 2. Zinszahlungstag, mithin dem 5. Juli 2028 im Hinblick auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2027, dem 5. Juli 2029 im Hinblick auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2028, usw., vollständig von der Emittentin gezahlt worden sind.
Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2025 um 10:00 Uhr
Die SdK wird am Montag, den 15. Dezember 2025, um 10:00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen, um die Details der Einigung zu erläutern. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Paragon, Herr Klaus Dieter Frers, wird daran ebenso teilnehmen. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.
München, den 13. Dezember 2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält eine Aktie und eine Anleihe der Emittentin!
Dienstag, 2. Dezember 2025
paragon GmbH & Co. KGaA: paragon lädt zur zweiten Gläubigerversammlung ein
- Teilnahmequorum bei erster Abstimmung ohne Versammlung erwartungsgemäß nicht erreicht
- Zweite Gläubigerversammlung findet am 19. Dezember 2025 in Delbrück in Präsenz statt
Delbrück, 01. Dezember 2025 – Die paragon GmbH & Co. KGaA [ISIN DE0005558696] hatte im Zeitraum 27. bis 29. November 2025 die Gläubiger der EUR-Anleihe [ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8] im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung den Vorschlag der Emittentin zur Anpassung der Anleihebedingungen zur Abstimmung vorgelegt. Erwartungsgemäß wurde das Teilnahme-Quorum mit 3,00% der gesamten ausstehenden Schuldverschreibung klar verpasst. Das Unternehmen wird nun am 19. Dezember 2025 um 10 Uhr an ihrem Hauptsitz in Delbrück zu einer zweiten Gläubigerversammlung in Präsenz einladen. Als Veranstaltungsort ist das Hotel Waldkrug, Graf-Sporck-Strasse 34, 33129 Delbrück, vorgesehen. Es wird eine Teilnahmevergütung geben.
Zusammen mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird es vorher eine weitere Informationsveranstaltung geben, zu der noch gesondert eingeladen werden wird.
Klaus Dieter Frers, Gründer und Vorsitzender der Geschäftsführung des persönlich haftenden Gesellschafters der paragon GmbH & Co. KGaA, dazu: „Es war keine Überraschung, dass die erste Gläubigerversammlung nicht das erforderliche Teilnahmequorum erreicht hat. Wir gehen davon aus, dass unsere Bemühungen im Rahmen von Gesprächen mit den Anleger-Schutzgemeinschaften und den großen Anleihegläubigern am Ende zu einer breiten Zustimmung bei der zweiten Gläubigerversammlung führen werden.“
Über die paragon GmbH & Co. KGaA
Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte paragon GmbH & Co. KGaA (ISIN DE0005558696) entwickelt, produziert und vertreibt zukunftsweisende Lösungen im Bereich der Automobilelektronik, Karosserie-Kinematik und Elektromobilität. Zum Portfolio des marktführenden Direktlieferanten der Automobilindustrie zählen im Segment Elektronik innovatives Luftgütemanagement, moderne Anzeige-Systeme sowie akustische High-End-Systeme. Im Segment Mechanik entwickelt und produziert paragon aktive mobile Aerodynamiksysteme. Im schnell wachsenden automobilen Markt für Batteriesysteme liefert paragon mit dem Geschäftsbereich Power Batteriemanagement-Systeme und Antriebsbatterien.
Neben dem Unternehmenssitz in Delbrück (Nordrhein-Westfalen) unterhält die paragon GmbH & Co. KGaA bzw. deren Tochtergesellschaften Standorte in Suhl (Thüringen), Landsberg am Lech und Nürnberg (Bayern), St. Georgen (Baden-Württemberg), Limbach (Saarland) sowie in Kunshan (China), Detroit (USA), Bengaluru (Indien) und Oroslavje (Kroatien).
Mehr Informationen zu paragon finden Sie unter www.paragon.ag.
Donnerstag, 20. November 2025
PANDION AG: Anleihegläubiger stimmen mit großer Mehrheit von annähernd 100 % für Prolongation der Anleihe 2021/2026
- Wichtiger Bestandteil des Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur erfüllt
- Anleihegläubiger leisten mit ihrer Zustimmung wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Stabilisierung der Liquiditätssituation
Köln, den 20. November 2025 – Die PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, hat bei der vom 17. bis 19. November erfolgten Abstimmung ohne Versammlung für die Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5 / WKN A289YC) eine Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von annähernd 100 % erhalten. Die Teilnahmequote lag bei rund 55 % des ausstehenden Anleihevolumens.
Die Anleihegläubiger gaben ihre Zustimmung für die folgenden Beschlussgegenstände:
a. Erhöhung des Zinssatzes auf 8,00 % p.a.;
b. Halbjährliche Zinszahlung;
c. Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 5. August 2028;
d. Vierteljährliche Berichterstattung über die Finanzlage;
e. Halbjährliche Investorenveranstaltung per Telefonkonferenz;
f. Vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtnennbetrags der Anleihe zum 31. Dezember 2027.
Die Prolongation der Unternehmensanleihe ist Teil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur. Dazu zählt auch der Finanzierungsvertrag mit einem global aktiven Finanzinvestor im Volumen von 100 Millionen Euro, der Mitte Oktober angekündigt wurde und dessen Vollzug noch unter der Erfüllung mehrerer Auszahlungsvoraussetzungen steht, sowie die Prolongation weiterer Finanzierungen. Ziel ist es, die Liquidität nachhaltig zu stabilisieren und die Fristenkongruenz zwischen Tilgungen der Finanzierungen und den Projektverkäufen wiederherzustellen.
Reinhold Knodel, Vorstand und Inhaber der PANDION AG: „Wir freuen uns über die hohe Zustimmung zu unseren Vorschlägen und bedanken uns bei allen teilnehmenden Anleihegläubigern. Die Prolongation der Anleihe verschafft uns neben weiteren Bausteinen die notwendige finanzielle Flexibilität, um unser intaktes Geschäftsmodell wieder auf eine langfristig solide Grundlage zu stellen. Mit der positiven Resonanz aus den Gesprächen mit den Gläubigern gehen wir nun gestärkt an die weitere Umsetzung der geplanten Maßnahmen unseres Konzepts.“
Die PANDION AG bedankt sich für die professionelle Unterstützung während des Prozesses bei Pareto Securities AS, Frankfurt Branch, HEUKING sowie der iron AG.
Montag, 17. November 2025
el origen food GmbH gibt Zustimmung der Anleihegläubiger zur Nachranganpassung ihrer Anleihe 2023/2026 bekannt
Hamburg, 17. November 2025 – Der el origen food GmbH, ein in Hamburg ansässiger Anbieter von hochwertigen Lebensmitteln, liegt das Ergebnis der Abstimmung ihrer Anleihegläubiger vor.
Die Gläubiger haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung – mit Zustimmung der Emittentin – mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die vorgeschlagene Anpassung des Nachrangs beschlossen.
Die Gesellschaft hatte die Anleihegläubiger am 28. Oktober 2025 zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG aufgerufen. Gegenstand war eine Änderung wesentlicher Anleihebedingungen der bis zu EUR 10 Mio. umfassenden 8,00%-Inhaberschuldverschreibung 2023/2026 (ISIN: DE000A352B09, WKN: A352B0). Die Gesellschaft hatte ihren Anleihegläubigern vorschlagen, im Zeitraum vom 12. bis 14. November 2025 über die Anpassung des Nachrangs dahingehend zu beschließen, dass die Ansprüche der Gläubiger aus bzw. im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger Zinszahlungen) erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen sonstigen Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind. Die Anpassung sollte laut Gesellschaft den Zweck haben, eine etwaige künftige insolvenzrechtliche Überschuldungssituation bei der Gesellschaft abzuwenden. Aktuell liegt nach Auffassung der Geschäftsführung keine insolvenzrechtliche Überschuldungssituation vor.
Die Abstimmung wurde planmäßig durchgeführt. Da Gläubiger mit einem Nennwert von mehr als 50% des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben, war die Abstimmung ohne Versammlung beschlussfähig.
Weitere Informationen werden voraussichtlich am 21. November 2025 auf der Unternehmenswebseite unter: https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe veröffentlicht.
Die Gesellschaft wird den gefassten Beschluss sobald möglich, voraussichtlich im Dezember 2025, durch Hinterlegung bei der Verwahrstelle Clearstream Banking Frankfurt und Beifügung zur Globalurkunde über die Schuldverschreibung gemäß § 21 des Schuldverschreibungsgesetzes vollziehen. Der Vollzug der Änderungen wird sodann auf der Unternehmenswebsite unter https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe veröffentlicht.
Freitag, 14. November 2025
PANDION AG: Anmeldung der Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung bis heute 24 Uhr möglich
Köln, den 14. November 2025 – Die PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, informiert die Anleihegläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5), dass sie sich noch bis heute 24 Uhr beim Abstimmungsleiter anmelden können, um an der Abstimmung über die Änderung der Anleihebedingungen teilzunehmen.
Alle relevanten Informationen, die erforderlichen Formulare sowie eine detaillierte Beschreibung des Abstimmungsverfahrens stehen auf der Website der PANDION AG im Bereich Investor Relations zur Verfügung. Sollte der bei den Depotbanken zu beantragende „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“ noch nicht vorliegen, kann dieser noch bis zum 19. November 2025 um 24 Uhr nachgereicht werden.
Gegenstand der Abstimmung sind die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Anpassungen der Anleihebedingungen, insbesondere die Prolongation der Anleihe um 2,5 Jahre sowie die Anhebung des Kupons auf 8,00 % p.a., die einen zentralen Bestandteil des Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur darstellen.
Gläubiger, die sich an der Abstimmung beteiligen, erhalten für den Fall, dass das notwendige Quorum erreicht wird, eine Vergütung in Höhe von EUR 10,00 je Schuldverschreibung.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf
Die paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) hat am 10. November 2025 bekannt gegeben, dass sie die Anleiheinhaber der im Juli 2027 fälligen Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8) darum bittet, auf einer Abstimmung ohne Versammlung einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um weitere vier Jahre zuzustimmen. Ferner soll u.a. auch eine Stundung der im Januar 2026 fälligen Zinszahlung und der Wegfall der unbaren Zinskomponente („PIK-Zinsen“) beschlossen werden. Die Abstimmung ohne Versammlung wird im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 stattfinden.
Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) ist die aktuell schwierige Situation im Automotivsektor bewusst. Die Paragon hat sich in den zurückliegenden Jahren nach Einschätzung der SdK jedoch verhältnismäßig positiv entwickelt. Da eine Refinanzierung der Anleihe im Jahr 2027 trotz der vergleichsweisen positiven Entwicklung aufgrund der aktuell geringen Investitionsfreude in Automotive-Gesellschaften auch aus Sicht der SdK eher schwierig werden dürfte, erscheint eine Laufzeitverlängerung grundsätzlich ein sinnvoller Weg zu sein, um sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der Anleiheinhaber gerecht zu werden. Die gleichzeitig vorgesehene vollständige Streichung der PIK-Zinsen, die im Jahr 2022 als Kompensation für die bereits damals erfolgte Laufzeitverlängerung in die Anleihebedingungen mit aufgenommen wurden, erscheint uns jedoch nicht marktgerecht. Aus unserer Sicht muss die Gesellschaft weiterhin eine adäquate eigenkapitalähnliche Entschädigung für die Anleiheinhaber anbieten, damit einer erneuten Laufzeitverlängerung und einer Zinsstundung zugestimmt werden kann.
Die Anleiheinhaber sollten sich daher organisieren um ihre Interessen gemeinsam durchsetzen zu können. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger unter
www.sdk.org/paragon zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der kommenden Abstimmung ohne Versammlung und zukünftig stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen anbieten.
Die SdK wird am Dienstag, den 18. November 2025, um 17 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen. Dazu haben wir auch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Paragon, Herrn Klaus Dieter Frers, eingeladen, der seine Teilnahme bereits zugesagt hat. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 14. November 2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen und eine Aktie der Gesellschaft!
Donnerstag, 13. November 2025
Noratis AG: Vorstand vereinbart Standstill bzgl. Zinszahlung für 5,5 %-Unternehmensanleihe
Eschborn, 13.11.2025 – Der Vorstand der Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK) hat heute mit dem gemeinsamen Vertreter eine dreimonatige Stillhaltevereinbarung bezüglich der Zinszahlung für die 5,5 %-Unternehmensanleihe abgeschlossen (sog. „Standstill“).
Dienstag, 11. November 2025
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf
Die Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG hat am 31.10.2025 bekannt gegeben, dass für die beiden Anleihen 2016/2026 (ISIN: DE000A2AAVM5 / WKN: A2AAVM) und 2017/2027 (ISIN: DE000A2E4PH3 / WKN: A2E4PH) mit einem Gesamtvolumen von 28 Mio. Euro eine Restrukturierung, z.B. durch eine Verlängerung der Laufzeiten sowie Senkung der Verzinsung und einer möglichen erfolgsabhängigen endfälligen Zinszahlung, geprüft werde. Die Gesellschaft beabsichtigt daher, zeitnah jeweils eine Abstimmung ohne Versammlung einzuberufen.
Die Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG hatte die Emissionserlöse zur Finanzierung von Studienförderungen verwendet. Im Gegenzug leisten die geförderten Studenten nach Abschluss ihres Studiums für einen befristeten Zeitraum einkommensabhängige Zahlungen an die Emittentin. Hintergrund des nun angekündigten Restrukturierungsbedarfs sei, dass die Emittentin im 3. Quartal 2025 unerwartet relevante Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Rückzahlungen der geförderten Studenten festgestellt hat. Die Überprüfung des für die entsprechenden Prognosen eingesetzten digitalen Tools ergab einen Modellierungsfehler in den zugrunde gelegten Annahmen und der Berechnungsmechanik hinsichtlich der Dauer der einkommensabhängigen Zahlungen. Bezogen auf den mittel- und langfristigen Prognosehorizont würden sich deutlich niedrigere erwartete Rückflüsse im Vergleich zu den bisherigen Annahmen ergeben. Absolut betrachtet reduzieren sich die erwarteten Gesamtrückzahlungen von rund 122 Mio. Euro auf rund 110 Mio. Euro. Daher sei derzeit nicht sichergestellt, dass die Refinanzierung von Tilgung und Verzinsung der in den Jahren 2026 und 2027 fälligen Anleihen realisiert werden kann. Der langfristig voraussichtlich ungedeckte Betrag in Höhe von ca. 9,5 Mio. Euro sei unter den aktuellen Kapitalmarktbedingungen nur schwierig durch neue Investoren oder Banken refinanzierbar.
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) bedarf es zunächst einer Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes, bevor die Anleiheinhaber einer Laufzeitverlängerung und/oder einer Zinsstundung zustimmen können. Ferner stellt sich die Frage nach der Haftung für den zugrundeliegenden Modellierungsfehler. Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in den Abstimmungen ohne Versammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/studienfonds für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 11.11.2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Donnerstag, 30. Oktober 2025
PANDION AG: Einladung zum Webcast für Anleihegläubiger
Webcast am 4. November 2025 um 17:00 Uhr ein.
Das Management der PANDION AG wird in dem Webcast die geplante Verlängerung (Prolongation) der Unternehmensanleihe sowie die vorgeschlagenen Anpassungen der Anleihebedingungen erläutern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Fragen zu stellen.
Unter dem folgenden Link können Sie sich zum Webcast anmelden: https://webcast.meetyoo.de/v2/index.html?e=Gb78hWK11wYf#/login
Die geplante Prolongation der Unternehmensanleihe ist Bestandteil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur. Ziel ist es, die Liquidität nachhaltig zu stabilisieren und die Fristenkongruenz zwischen Tilgungen der Finanzierungen und den Projektverkäufen wiederherzustellen.
In diesem Zusammenhang ruft die Gesellschaft die Anleihegläubiger entsprechend den Anleihebedingungen zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung vom 17. bis 19. November 2025 auf. Alle für die Abstimmung erforderlichen Dokumente sind auf der Internetseite der PANDION AG in der Rubrik „Investor Relations“ abrufbar.
Dienstag, 28. Oktober 2025
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der PANDION AG
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist es grundsätzlich nicht erfreulich, dass die Gesellschaft die Anleihe nicht wie ursprünglich Vorgesehen im Februar 2026 zurückzahlen kann. Dies war jedoch aufgrund der sich seit 2022 eintrübenden wirtschaftlichen Lage am Immobilienmarkt und der nur langsam voranschreitenden Erholung der Märkte durchaus vorhersehbar. Aus Sicht der SdK stellt die im Gegenzug zur Laufzeitverlängerung angebotene Erhöhung des Zinssatzes bei halbjährlicher Zinszahlung eine angemessene Kompensation für die beabsichtigte Laufzeitverlängerung um 2,5 Jahre dar. Auch die vorgesehene Teilrückzahlung in Höhe von 10 % und die angestrebte Steigerung des Transparenzniveaus durch vierteljährliche Investorenkonferenzen begrüßen wir. Bei einer Ablehnung der Beschlussvorschläge ist davon auszugehen, dass die Emittentin spätestens im Februar 2026 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde, und daher im Vorfeld bereits alternative Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz durchführen würde, oder aber im Februar 2026 einen Insolvenzantrag stellen würde. Alle alternativen Szenarien würden aus Sicht der SdK somit zu keiner für die Anleiheinhaber besseren Befriedigung führen. Daher ist es aus unserer Sicht die für die Anleiheinhaber deutlich sinnvollere Option, der Prolongation zuzustimmen.
Die SdK hat zur Information der Anleihegläubiger einen Newsletterservice eingerichtet, der kostenlos unter www.sdk.org/pandion zur Verfügung steht. Die SdK ruft zudem alle Anleiheinhaber auf, sich ihr anzuschließen. Für alle Anleiheinhaber, die nicht selbst an der Abstimmung teilnehmen möchten, oder für den Fall, dass es mangels Quorums zu einer zweiten physischen Gläubigerversammlung kommen sollte, bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Ein entsprechendes Vollmachtsformular und Hinweise zur Stimmrechtsvertretung finden sich unter www.sdk.org/pandion.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne auch unter info@sdk.org oder unter 089 / 20208460 zur Verfügung.
München, den 28. Oktober 2025
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
WhatsApp-Gruppen: BaFin warnt vor Identitätsmissbrauch in WhatsApp-Gruppen zulasten der Houlihan Lokey (Europe) GmbH und Houlihan Lokey Germany AG
In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über externe Apps Finanzprodukte zu handeln bzw. aufgefordert, ein Handelskonto über eine vermeintliche “HL-Plattform” zu eröffnen und Investitionsgelder auf ein Konto beispielsweise in Malta zu überweisen. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten. Es besteht kein Zusammenhang mit den Unternehmen Houlihan Lokey (Europe) GmbH oder Houlihan Lokey Germany AG, einem mit ihnen verbundenen Unternehmen oder ihren Mitarbeitern. Weder Houlihan Lokey (Europe) GmbH noch Houlihan Lokey Germany AG vertreiben Finanzprodukte über WhatsApp-Gruppen oder andere soziale Netzwerke. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Die Initiatoren der Gruppen behaupten darüber hinaus eine Beaufsichtigung durch die Finanzaufsicht BaFin, dies ist nicht der Fall.
Aus vergleichbaren Fällen ist folgender exemplarischer Ablauf der Geschäftsanbahnung bekannt geworden:
- In den WhatsApp-Gruppen teilt ein vermeintlicher Wirtschaftsexperte, oft unterstützt durch eine Assistenz, sein Wissen zu Finanzthemen. In Seminaren oder Unterrichtsstunden werden zunächst Hinweise zu vermeintlich lukrativen Anlagemodellen geteilt und Empfehlungen zum Kauf bestimmter Aktien ausgesprochen.
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Montag, 27. Oktober 2025
PANDION AG lädt die Anleihegläubiger der 5,50 % Unternehmensanleihe 2021/2026 zu einer Abstimmung ohne Versammlung über u.a. eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe und Erhöhung des Zinssatzes ein
Köln, den 27. Oktober 2025 – Der Vorstand der PANDION AG, Köln hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute beschlossen, die Anleihegläubiger der 5,50 % Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN DE000A289YC5 – WKN A289YC) zu einer Abstimmung ohne Versammlung über die Verlängerung der Laufzeit (Prolongation) der Anleihe zu modifizierten Bedingungen im Zeitraum vom 17. November 2025 bis zum 19. November 2025 einzuladen.
Beschlussgegenstände werden im Wesentlichen Folgende sein:
a. Erhöhung des Zinssatzes auf 8,00 % p.a.b. Halbjährliche Zinszahlungc. Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 5. August 2028;d. Vierteljährliche Berichterstattung über die Finanzlage;e. Halbjährliche Investorenveranstaltung per Telefonkonferenz;f. Vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtnennbetrags der Anleihe zum 31. Dezember 2027.
Die Prolongation ist Teil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur und stellt neben der Finanzierungsvereinbarung im Volumen von 100 Mio. Euro mit einem Finanzinvestor und dem Abverkauf von Projekten und Grundstücken eine weitere wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung der Liquidität der PANDION AG dar.
Die Prolongation der Anleihe 2021/2026 ist einer der letzten zentralen Bausteine der geplanten finanziellen Neustrukturierung nach verschiedenen, bereits erfolgreich umgesetzten Maßnahmen in den letzten Monaten. Parallel wird im Rahmen des Gesamtkonzepts daran gearbeitet, kurzfristig die weiteren bestehenden Finanzierungen zu verlängern bzw. umzustrukturieren und damit die Bedingungen für die Auszahlung der 100 Mio. Euro Finanzierung zu erfüllen. Der Beschlussvorschlag zur Änderung der Anleihebedingungen soll der Emittentin die notwendige Zeit verschaffen, um die Rückführung oder Refinanzierung der Anleihe 2021/2026 umzusetzen und somit die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Wesentliche Anleihegläubiger haben in Vorgesprächen erklärt, das vorgeschlagene Konzept zu unterstützen. Gläubiger, die sich an der Abstimmung beteiligen, erhalten für den Fall, dass das notwendige Quorum erreicht wird, eine Vergütung in Höhe von 10,00 Euro je Schuldverschreibung.
Die Aufforderung zur Stimmabgabe mit der Tagesordnung und den Hintergründen zur Beschlussfassung ist ab dem heutigen Tag auf der Internetseite der PANDION AG unter https://pandion.de/investor-relations/ abrufbar und wird voraussichtlich am 29. Oktober 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Freitag, 24. Oktober 2025
Baader Europe: BaFin warnt vor Identitätsmissbrauch in WhatsApp-Gruppen
Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
WhatsApp-Gruppen und Handels-App: BaFin warnt vor Angeboten unter dem Namen „BFXTB“, „XTIBRO“ bzw. „XTBINT“ und weist auf Identitätsdiebstahl hin
Die Betreiber der WhatsApp-Gruppen werben im Namen von vermeintlichen und tatsächlichen Mitarbeitenden der XTB S.A. für die die Apps „BFXTB“, XTIBRO“ bzw. „XTBINT“, über die unerlaubt Finanz-, Wertpapier- und Kryptowertedienstleistungen angeboten werden. Dabei werden u.a. die Namen bzw. Identitäten „Angelika Biały“ „Karen Cacere“ und „Filip Kaczmarzyk“ verwendet.
Die XTB S.A. und ihre Mitarbeitenden stehen in keiner Verbindung zu den WhatsApp-Gruppen und den Apps. Es handelt sich insofern um einen Identitätsdiebstahl.
Die unbekannten Betreiber erbringen Finanz-, Wertpapier- und Kryptowertedienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung.
Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowertedienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
FERI: BaFin warnt vor Identitätsdiebstahl in WhatsApp-Gruppen und vor der App FERI PRO
Diese WhatsApp-Gruppen werden angeblich von Herrn Soumelidis und seiner angeblichen Assistentin Laura Becker geleitet. Zwar gibt es bei der FERI AG tatsächlich einen Mitarbeiter namens Soumelidis, es besteht aber keinerlei Zusammenhang zwischen irgendwelchen Messengerdienst-Gruppen und Herrn Soumelidis oder der FERI AG. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl. Die unbekannten Betreiber erbringen Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis.
Die Betreiber bieten in den WhatsApp-Gruppen (u.a. DAX-Aktionärskreis-VIP 75, DAX-Kapitalaufstieg-VIP09, DAX-Pioneer-VIP168) den vermeintlichen Investitionsplan „Nova Equity Phase II“ an. Letztlich sollen die Mitglieder über die App FERI PRO ein institutionelles Konto eröffnen und Einzahlungen auf ausländische Konten tätigen.
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Donnerstag, 23. Oktober 2025
Endspiel-Studie der Solventis AG „Endspiele 2026"
unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten konnten mit einer Rendite von 27,8 % glänzen und damit besser performen als die gängigen deutschen Aktienindizes. Bei alstria office REIT-AG, New Work SE und Synlab AG erfolgte ein Squeeze-Out. Bei diesen drei Werten bestehen u. E. zusätzliche Chancen auf eine Nachbesserung im Spruchverfahren. Nach ihrer starken Performance zählt die Commerzbank AG nicht mehr zu den Favoriten. Im Falle von der USU Ventures AG (ehemals USU Software AG) erwarten wir in absehbarer Zeit erst einmal keine Strukturmaßnahme mehr.
Für die 20. Ausgabe der Endspiel-Studie, die in den Startlöchern steht, haben wir wieder ein interessantes Portfolio mit 11 Einzelwerten zusammengestellt. Zu jedem Favoriten gibt es eine Analyse inkl. Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.
Unter „Endspielen“ verstehen wir Sondersituationen, in denen Struktur-maßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Squeeze-Out, Verschmelzung oder Delisting wahrscheinlich sind oder bereits laufen. Oft folgen solche Maßnahmen auf Übernahmeangebote. Endspiele sind im Grunde eine eigene Asset-Klasse und weisen i. d. R. ein günstigeres Chance-Risiko-Profil aus als herkömmliche Aktien.
Die Endspiel-Studie 2026 beschäftigt sich außerdem mit dem Standortfördergesetz, das bis Ende Januar 2026 beschlossen werden soll. Es sieht die Öffnung des Spruchverfahrensgesetzes für Delisting-Erwerbsangebote vor.
Seit der letzten Endspiel-Studie erzielten abgeschlossene Spruchverfahren eine durchschnittliche Aufbesserung inkl. Zinsen von 10,6 % (Vj. 25,9 %). Darin enthalten sind die Fälle ohne Aufbesserung („Nuller“). Ohne Nuller kommen wir inkl. Zinsen auf ein Plus von 19,7 % (Vj. 43,1 %). In 54 % (Vj. 60 %) der Spruchverfahren wurde aufgebessert.
Unser Endspiel-Universum zählt 155 (Vj. 143) Unternehmen, die nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst sind.
Die einzigartige Endspiel-Studie von Solventis können Sie zum Preis von 1.250 € zzgl. USt. erwerben.
Bei Interesse nehmen Sie bitte formlos Kontakt (sekretariat@solventis.de, 06131/4860-500) mit uns auf oder senden Sie uns das beiliegende Bestellformular. Sie erhalten die Studie inkl. Rechnung dann umgehend per Post.
Die Endspiel-Studie basiert auf einer umfangreichen Datenbank, die über Jahre hinweg aufgebaut wurde. Ab sofort ist die digitalisierte Datenbank gegen Bezahlung zugänglich. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in einer separaten E-Mail. In der Datenbank finden Sie alles rund um die Themen Strukturmaßnahmen und Übernahmeangebote. Bei Interesse nutzen Sie bitte die oben angegebenen Kontaktdaten.
Solventis AGAm Rosengarten 4
55131 Mainz
Tel.: 06131 - 4860 - 500
Fax: 06131 - 4860 - 519
Mittwoch, 22. Oktober 2025
el origen food GmbH lässt über Nachranganpassung ihrer Anleihe 2023/2026 abstimmen
Hamburg, 22. Oktober 2025 – Die el origen food GmbH, ein in Hamburg ansässiger Anbieter von hochwertigen Lebensmitteln, hat beschlossen, ihre Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG aufzurufen. Gegenstand ist eine geplante Änderung wesentlicher Anleihebedingungen der bis zu EUR 10 Mio. umfassenden 8,00%-Inhaberschuldverschreibung 2023/2026 (ISIN: DE000A352B09, WKN: A352B0).
Die Gesellschaft wird ihren Anleihegläubigern vorschlagen, im voraussichtlichen Zeitraum vom 12. bis 14. November 2025 über die Anpassung des Nachrangs dahingehend zu beschließen, dass die Ansprüche der Gläubiger aus bzw. im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger Zinszahlungen) erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen sonstigen Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind.
Die Anpassung soll laut Gesellschaft den Zweck haben, eine etwaige künftige insolvenzrechtliche Überschuldungssituation bei der Gesellschaft abzuwenden. Aktuell liegt nach Auffassung der Geschäftsführung keine insolvenzrechtliche Überschuldungssituation vor.
Die Stimmabgabe wird unter der Leitung des Notars Dr. Johannes Beil (Notare Bergstraße, Hamburg) erfolgen. Für eine wirksame Teilnahme müssen Gläubiger ihre Stimmnachweise fristgerecht einreichen. Die erforderlichen Unterlagen und Formulare sind voraussichtlich ab dem 28. Oktober 2025 auf der Website der Gesellschaft abrufbar.
Die Beschlussfassung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Sollte keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, kann eine zweite Gläubigerversammlung einberufen werden.
Weitere Informationen werden auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht (voraussichtlich ab dem 28. Oktober 2025) unter: https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe
sowie in der voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt veröffentlichten Einladung zur Gläubigerversammlung.
Montag, 20. Oktober 2025
LR Health & Beauty SE: VERLETZUNG DES LEVERAGE COVENANT / KEINE ZINSZAHLUNG / VERHANDLUNGEN ZU EINEM STANDSTILL MIT EINER AD-HOC-GRUPPE VON ANLEIHEGLÄUBIGERN / BEAUFTRAGUNG EINES RENOMMIERTEN UNTERNEHMENS ZUR UNTERSTÜTZUNG EINER FINANZIELLEN RESTRUKTURIERUNG
Ahlen, 20. Oktober 2025 – Die LR Health & Beauty SE (die „Gesellschaft”) gab am 28. August 2025 ihre Absicht bekannt, Verhandlungen mit den Gläubigern (die „Anleihegläubiger“) der Anleihe 2024/2028 (ISIN: NO0013149658) (die „Anleihe“) bezüglich eines etwaigen Verstoßes gegen den Leverage Covenant aufzunehmen, der die Gesellschaft verpflichtet, zum Stichtag 30. September 2025 ein Verhältnis einer Nettoverschuldung zum EBITDA[1] von 4,50:1 (der „Leverage Covenant”) einzuhalten.
Heute hat der Vorstand der Gesellschaft die Verletzung des Leverage Covenant festgestellt und beschlossen, Gespräche mit einer Ad-hoc-Gruppe von Anleihegläubigern mit dem Ziel aufzunehmen, eine Stillhalteverpflichtung abzuschließen. Des Weiteren hat die Gesellschaft im Interesse aller Beteiligten entschieden, das operative Geschäft zu priorisieren und am 30. November 2025 fällige Zinszahlungen zu stunden. Die Stillhalteverpflichtung soll deshalb unter anderem vorsehen, dass Anleihegläubiger aus einem Verstoß gegen den Leverage Covenant und aus einer Nichtzahlung von Zinsen einstweilen keine Rechte herleiten. Der Zweck der Stillhalteverpflichtung besteht darin, der Gesellschaft ausreichend Zeit zu verschaffen, um die Bewertung der derzeitigen Situation abzuschließen und einen angemessenen Aktionsplan für die Gesellschaft zu erstellen.
Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Gesellschaft heute auch entschieden, dass ein renommiertes Unternehmen mit der Erstellung eines Restrukturierungsgutachtens zur Unterstützung der Verhandlungen mit den Anleihegläubigern beauftragt werden soll und geeignete Maßnahmen zu identifizieren, um die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Konzerns nachhaltig zu verbessern und um Raum für Investitionen zu schaffen.