Mittwoch, 12. Juni 2024

BGH: Unwirksamkeit von Klauseln über die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers in Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Telematiktarif)

Pressemitteilung Nr. 130/2024 vom 12.06.2024

Urteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klauseln über die Überschussbeteiligung in Zusammenhang mit sog. Telematiktarifen unwirksam sind.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft.

Die Versicherung in einem von der Beklagten angebotenen Berufsunfähigkeitstarif setzt die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten "Vitality Programm" voraus. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten "Vitality Status" eingestuft, der entweder "Bronze", "Silber", "Gold" oder "Platin" sein kann.

Das von der Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern verwendete Klauselwerk enthält in diesem Zusammenhang auszugsweise die folgenden Regelungen:

"§ 20 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
(...)

(4) Gesundheitsbewusstes Verhalten

Berücksichtigung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen der Überschussbeteiligung

(…)

[UAbs. 2] Die nach den in den Absätzen (1) bis (3) genannten Grundsätzen ermittelten Überschussanteile werden in einer zweiten Stufe auf der Grundlage des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person weiter modifiziert.

[UAbs. 3] Zur Bemessung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens dient derzeit der … Vitality Status der versicherten Person im … Vitality Programm (…)
(…)

[UAbs. 6] Sofern wir keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten erhalten, weil z.B. das … Vitality Programm gekündigt wurde oder der Übermittlung des … Vitality Status widersprochen wurde, wird Ihr Vertrag hinsichtlich dieser Überschüsse für die betroffenen Versicherungsjahre so behandelt, als hätte die versicherte Person sich nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten.
(…)

[UAbs. 8] Die Überschussanteile Ihrer Versicherung können steigen, wenn die versicherte Person durch sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten einen entsprechenden … Vitality Status erreicht, wodurch der Nettobeitrag sinken kann. Umgekehrt können die Überschussanteile Ihrer Versicherung aber auch sinken, wenn die versicherte Person sich weniger sonstig gesundheitsbewusst verhält und einen diesem Verhalten entsprechenden … Vitality Status erhält, wodurch der Nettobeitrag steigen kann. Der Nettobeitrag ergibt sich aus dem um die Überschussanteile reduzierten Betrag. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den von dem … Vitality Status abhängigen jährlichen Zu- oder Abnahmen Ihres Nettobeitrages, sowie zu den in jedem Versicherungsjahr geltenden Grenzwerten und Bezugsgrößen finden Sie in unserem jährlichen Geschäftsbericht; diese Werte werden jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration neu festgesetzt.
(…)"

Der Kläger hält die in den Unterabsätzen 6 und 8 enthaltenen Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des beklagten Versicherers zurückgewiesen. Die beiden vom Kläger angegriffenen Teilklauseln halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand.

Die Klausel in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 8 der Versicherungsbedingungen ist wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht, nach welchen Maßstäben die in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 2 vorgesehene weitere Modifizierung seiner Überschussbeteiligung (und damit mittelbar die Höhe der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie) vorgenommen wird. Für nicht ausreichend erachtet der Senat dabei den Verweis in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 8 auf den Geschäftsbericht des Versicherers, weil auch dort keine abstrakten Regelungen zur Modifikation der Überschussbeteiligung enthalten sind. Aus demselben Grund wird die Transparenz der Klausel auch nicht durch den Versicherungsnehmern übermittelte Informationsschreiben hergestellt.

Die Klausel in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 6 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Auslegung der Klausel ergibt, dass zu Lasten des Versicherungsnehmers für jeden Fall des Ausbleibens einer Mitteilung über sein sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt wird, es habe ein solches Verhalten nicht gegeben. Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil ihm hiermit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung auch für den Fall aufgebürdet wird, dass die Beklagte, ein Dritter oder niemand das Ausbleiben der Übermittlung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens zu vertreten hat.

Vorinstanzen:

Landgericht München I - Urteil vom 28. Januar 2021 - 12 O 8721/20
Oberlandesgericht München - Urteil vom 31. März 2022 - 29 U 620/21

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(…)

Karlsruhe, den 12. Juni 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Dienstag, 11. Juni 2024

BGH: Verhandlungstermin am 18. September 2024, 9.00 Uhr, in der Sache IV ZR 436/22 (Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung)

Pressemitteilung Nr. 128/2024 vom 11.06.2024

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 18. September 2024 über Fragen der Überschussbeteiligung in einer Rentenversicherung verhandeln. Zudem streiten die Parteien über die Wirksamkeit diverser Regelungen in den vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:


Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In ihr sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Hintergrund ist, dass die Beklagte Versicherungsnehmern in dem Tarif eine höhere Überschussbeteiligung zuteilt als jenen, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben.

Der Kläger macht geltend, aus § 6 MindZV ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die für die Bedienung der einzelnen Verträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Zudem sieht er den aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) durch die Praxis verletzt, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie - soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020 - 11 O 214/18
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) 1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. …


§ 169 Rückkaufswert


(3) 1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelugen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. …


(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. 2Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.


Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung


(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
(in der Fassung vom 19. Juli 2017, gültig bis 16. Juli 2020)

§ 6 Kapitalanlageergebnis

(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen …

Karlsruhe, den 11. Juni 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Dienstag, 4. Juni 2024

Ekosem-Agrar AG: Anleihegläubiger beschließen Restrukturierung der Unternehmensanleihen

- Anleihegläubiger stimmen mit deutlicher Mehrheit für Restrukturierungsvorschläge

- Restrukturierung umfasst im Wesentlichen den Verkauf und die Übertragung der Anleihen zu einem Preis von 300,00 Euro je Schuldverschreibung

- Keine Widersprüche zu Protokoll und somit keine Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse zu erwarten

Walldorf, 4. Juni 2024 – Die Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar AG, deutsche Holdinggesellschaft der auf Milchproduktion in Russland ausgerichteten Unternehmensgruppe EkoNiva, haben auf den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. und 4. Juni 2024 mit einer deutlichen Mehrheit von 90,88 % bzw. 92,49 % für die Restrukturierung der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08) gestimmt. Dabei wurde auch das jeweils zur Beschlussfähigkeit notwendige Quorum von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen deutlich übertroffen. Zur Abstimmung standen im Wesentlichen der Verkauf und die Übertragung der ausstehenden Schuldverschreibungen inkl. aufgelaufener Zinsen zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 Euro je Schuldverschreibung mit einem Nennwert von 1.000,00 Euro.

Die Restrukturierung der Unternehmensanleihen war erforderlich vor dem Hintergrund der geplanten Zusammenführung der deutschen Holdinggesellschaft mit dem ausschließlich in Russland angesiedelten operativen Geschäft. Dieser Schritt wurde beschlossen, nachdem in den vergangenen Monaten sowohl in Deutschland als auch in Russland zunehmend Maßnahmen angekündigt und getroffen wurden, die die Aufrechterhaltung der Deutsch-Russischen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion erschwerten bzw. unmöglich machten. Dies betrifft vor allem steuerliche Änderungen in Deutschland ebenso wie drohende wirtschaftliche Risiken in Russland.

Die von deutschen Gesellschaften gehaltenen Anteile an den russischen Zwischenholdings sollen im nächsten Schritt an eine russische Erwerbergesellschaft verkauft werden, deren Anteile im Wesentlichen von den derzeitigen Aktionären der Ekosem-Agrar AG gehalten werden. Für diesen Fall beschlossen die Anleihegläubiger auch einen Verzicht auf die Rückzahlungsoption im Falle eines Kontrollwechsels.

Stefan Dürr, Vorstand der Ekosem-Agrar AG: „Wir sind der Ansicht, dass die nun beschlossene Restrukturierung trotz ihrer Herausforderungen eine unter den aktuellen Umständen sinnvolle Lösung für die Anleihegläubiger ist. Die Zusammenführung der Holding mit den operativen Tochtergesellschaften in Russland ist der richtige Schritt, um das operative Geschäft zu sichern und den Fortbestand der Gruppe zu gewährleisten. Wir freuen uns, dass wir gemeinsam mit unseren Anleihegläubigern eine Lösung in dieser schwierigen Situation gefunden haben.“

Die Umsetzung und der Zeitplan für den Verkauf und die Übertragung der Anleihen ist abhängig von mehreren Faktoren. Da keine Widersprüche zu Protokoll eingelegt wurden, sind keine Anfechtungsklagen zu erwarten. Allerdings müssen in Russland erst noch die notwendigen Vereinbarungen getroffen werden, um die Übertragung der Unternehmensanteile sicherzustellen. Im Vordergrund stehen hier Gespräche mit den finanzierenden Banken und Regierungsbehörden.


 

Montag, 27. Mai 2024

Ekosem-Agrar AG: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. empfiehlt Zustimmung zu Restrukturierung der Unternehmensanleihen

Corporate News

- Risiken eines Totalverlusts wesentlich höher als die Chance auf Rückzahlung nach Stabilisierung der geopolitischen Lage

- Alle Anleihegläubiger zur Teilnahme an den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. und 4. Juni 2024 in Heidelberg aufgerufen

Walldorf, 27. Mai 2024 – Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), eine der führenden deutschen Anlegervereinigungen mit über 8.700 Mitgliedern, hat sich für die Zustimmung zu dem Restrukturierungsvorschlag betreffend die Ekosem-Agrar Anleihen ausgesprochen. In einem Newsletter an interessierte Anleihegläubiger betont die SdK, dass die Probleme bei Ekosem-Agrar aus ihrer Sicht „nahezu ausschließlich der geopolitischen Lage geschuldet sind“. Zusammengefasst halten die Anlegerschützer die Risiken eines Totalverlusts „für wesentlich höher als die Chance, dass sich die geopolitische Lage in absehbarer Zeit wieder so weit stabilisiert, dass die Anleihen planmäßig an die Anleiheinhaber zurückgezahlt werden können“. Die SdK wird entsprechend für den eigenen gehaltenen Bestand dem Beschlussvorschlag zustimmen und auch für sämtliche übertragenen Stimmrechte für den Beschlussvorschlag stimmen, sofern der jeweilige Anleiheinhaber nichts Abweichendes mitteilt.

Die zweiten Anleihegläubigerversammlungen der ESA-Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5 / WKN: A1R0RZ) und der ESA-Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08 / WKN: A2YNR0) finden am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg statt.

Die Gesellschaft ruft alle Anleihegläubiger dazu auf, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen und an den zweiten Abstimmungen teilzunehmen, um das für die Beschlussfähigkeit nunmehr erforderliche Quorum von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen zu erreichen.

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So stellen Anleger sicher, dass sie ihre Stimme wirksam abgeben:

Für die Teilnahme benötigen Anleger einen „Besonderen Nachweis und Sperrvermerk“, der bei der depotführenden Bank angefordert werden muss. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie auf unserer Website auf den Seiten der Anleihe 2012/2027 bzw. der Anleihe 2019/2029. Außerdem wurden Anleihegläubiger im Regelfall von Ihrer depotführenden Bank per Brief oder im Online-Postfach informiert.

Falls Anleihegläubiger nicht persönlich teilnehmen möchten, können sie den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Auf der Website der Ekosem-Agrar AG steht Anlegern das entsprechende Formular „Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ zur Verfügung, das Sie bitte (gemeinsam mit dem Besonderen Nachweis und Sperrvermerk) per Post oder E-Mail im Vorfeld der Versammlung an die im Formular angegebenen Kontaktdaten der Better Orange IR & HV AG übermitteln.

Alle relevanten Informationen und Dokumente finden Sie hier:
https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/
https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns unter: ir@ekosem-agrar.de


Über Ekosem-Agrar


Die Ekosem-Agrar AG, Walldorf, ist die deutsche Holdinggesellschaft der Ekoniva Gruppe, eines der größten russischen Agrarunternehmen. Mit einem Bestand von mehr als 235.000 Rindern (davon über 112.500 Milchkühe) und einer Milchleistung von 3.440 Tonnen Rohmilch pro Tag ist die Gesellschaft größter Milchproduzent des Landes. Die Gruppe kontrolliert eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 630.000 Hektar und zählt darüber hinaus zu den führenden Saatgutherstellern Russlands. Gründer und Vorstand des Unternehmens ist Stefan Dürr, der seit Ende der 1980er Jahre in der russischen Landwirtschaft aktiv ist und deren Modernisierung in den letzten drei Jahrzehnten entscheidend mitgeprägt hat. Für seine Verdienste um den deutsch-russischen Agrar-Dialog wurde er 2009 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Die Unternehmensgruppe ist mit ca. 14.500 Mitarbeitern in neun Verwaltungsgebieten in Russland vertreten. Ekosem-Agrar hat im Geschäftsjahr 2022 eine Betriebsleistung von 1.152,0 Mio. Euro und ein EBITDA von 396 Mio. Euro erwirtschaftet.

Donnerstag, 23. Mai 2024

aap Implantate AG: Änderung der Anleihebedingungen vollzogen; Anleihegläubiger können Schuldverschreibungen in Aktien wandeln

Mitteilung an die Gläubiger der Pflichtwandelanleihe 2023/2028
(ISIN: DE000A351ZH9 / WKN: A351ZH)


Die aap Implantate AG gibt heute bekannt, dass der im Rahmen der vom 26. März 2024 bis zum 28. März 2024 abgehaltenen Abstimmung ohne Versammlung angenommene Beschluss, die Sperrfrist betreffend die Wandlung der Schuldverschreibungen zu streichen und ein erstmaliges Wandlungsrecht im Zeitraum von 14 Tagen vor dem 31. Mai 2024 zu ermöglichen, wirksam geworden ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist wurde der Beschluss über die Änderung der Bedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) bei der Verwahrstelle Clearstream Banking Frankfurt hinterlegt und der Globalurkunde beigefügt. Die Bekanntmachung über den Vollzug der Anleihebedingungen wird voraussichtlich am 24. Mai 2024 auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Infolge der Änderung der Anleihebedingungen sind die Anleihegläubiger nun berechtigt, im Ausübungszeitraum ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der aap Implantate AG zu wandeln. Letzter Ausübungstag des aktuellen Ausübungszeitraums ist Mittwoch, der 29. Mai 2024.

Zur Ausübung des Wandlungsrechts muss der Anleihegläubiger während der üblichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag bei der Wandlungsstelle oder seiner Depotbank eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung unter Verwendung eines Vordrucks, der auf der Website der aap Implantate AG unter https://www.aap.de/investoren/wandelschuldverschreibung erhältlich ist, einreichen. Ausübungserklärungen sind unwiderruflich.

Die Ausübung des Wandlungsrechts setzt voraus, dass die Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, nicht später als am 29. Mai 2024 an die Wandlungsstelle geliefert werden, und zwar durch Lieferung (Umbuchung) der Schuldverschreibungen auf das Konto der Wandlungsstelle bei Clearstream Frankfurt.

WICHTIGE INFORMATION

DIESE MITTEILUNG DIENT AUSSCHLIESSLICH INFORMATIONSZWECKEN UND STELLT WEDER EIN ANGEBOT NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM KAUF ODER ZUR ZEICHNUNG VON WERTPAPIEREN DAR. DIE VERTEILUNG DIESER MITTEILUNG KANN IN BESTIMMTEN JURISDIKTIONEN GESETZLICHEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. PERSONEN, DIE DIESE MITTEILUNG LESEN, MÜSSEN SICH ÜBER DIESE BESCHRÄNKUNGEN INFORMIEREN UND DIESE BESCHRÄNKUNGEN EINHALTEN.

Dienstag, 21. Mai 2024

SINGULUS TECHNOLOGIES beendet zweite Gläubigerversammlung

Presseinformation

Schuldverschreibungen SINGULUS TECHNOLOGIES AG,
ISIN: DE000A2AA5H5 / WKN: A2AA5H

Kahl am Main, 21. Mai 2024 – Die heutige zweite Gläubigerversammlung betreffend der SINGULUS-Anleihe mit der ISIN DE000A2AA5H5 und der WKN A2AA5H war mit einem Quorum von 43,23 % beschlussfähig.

Von den abgegebenen Stimmen wäre eine Mehrheit in Höhe von 75 % für eine Annahme der vier Beschlussvorschläge notwendig gewesen. Insgesamt haben ca. 69 % der abgegebenen Stimmen für die Vorschläge der Gesellschaft votiert, somit wurden diese nicht angenommen.

Das Unternehmen bedauert, dass die Anleihegläubiger den Vorschlägen der Gesellschaft nicht gefolgt sind. Insgesamt hätte dies für SINGULUS TECHNOLOGIES eine größere Flexibilität und mehr Handlungsoptionen ermöglicht. Da die Beschlussvorschläge nicht aufgrund eines kurzfristigen Bedarfs erfolgten, sondern einen Vorratscharakter hatten, wird die Gesellschaft sich nun mit einer Umsetzung ihrer Planungen ohne die Erleichterungen durch die Vorratsbeschlüsse beschäftigen.

SINGULUS TECHNOLOGIES ist gut in das Geschäftsjahr 2024 gestartet und erwartet dieses Momentum über das gesamte Jahr fortsetzen zu können.

SINGULUS TECHNOLOGIES – Dünnschichttechnik und Oberflächenbehandlung


SINGULUS TECHNOLOGIES entwickelt und baut innovative Maschinen und Anlagen für effiziente Produktionsprozesse in der Dünnschichttechnik und Oberflächenbehandlung, die weltweit in den Märkten Photovoltaik, Halbleiter, Medizintechnik, Verpackung, Glas & Automotive sowie Batterie & Wasserstoff zum Einsatz kommen. Zu den Kernkompetenzen des Unternehmens zählen Verfahren der Beschichtungstechnik, Oberflächenbehandlung sowie nasschemische und thermische Produktionsverfahren.

SINGULUS TECHNOLOGIES sieht Nachhaltigkeit als Chance, sich mit innovativen Produkten zu positionieren. Im Fokus stehen Umweltbewusstsein, die effiziente Nutzung von Ressourcen sowie die Vermeidung unnötiger CO2-Belastung. Bei SINGULUS TECHNOLOGIES hat eine verantwortungsvolle und nachhaltige Unternehmensführung einen hohen Stellenwert.

Schlote Holding GmbH: Anleihegläubiger stimmen mit großer Mehrheit für Neustrukturierung der Anleihe 2019/2024

Corporate News

Harsum, 21. Mai 2024 – Die Schlote Holding GmbH gibt bekannt, dass die heutige 2. Gläubigerversammlung der Inhaber der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) in Harsum mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen folgende Beschlüsse gefasst hat:

- Herabsetzung des Gesamtnennbetrags der Anleihe um 50 % auf 12,5 Mio. Euro durch pro rata Reduktion des Nennbetrags auf 500,00 Euro je Schuldverschreibung im Wege eines bedingten Forderungsverzichts (Zustimmung von 94,96 %)

- Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 21. November 2029 und Anpassung des Rückzahlungsbetrags durch jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro ab dem 21. November 2024 (Zustimmung von 95,13 %)

- Stundung der am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen bis zur Rückzahlung (Zustimmung von 95,11 %)

- Anpassungen von Bestimmungen zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen (Zustimmung von 95,13 %)

- Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 6 (a) (i) der Anleihebedingungen (Zinszahlung) sowie Modifikation des Kündigungsrechts gemäß § 6 (a) (v) der Anleihebedingungen (Zustimmung von 95,13 %)

- Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB (Zustimmung von 95,13 %)

- Wahl eines gemeinsamen Vertreters (Zustimmung von 94,60 %)

- Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters (Zustimmung von 94,60 %)

Von den ausstehenden stimmberechtigten Anleihen im Nominalwert von 25 Mio. Euro waren Anleihen im Nominalwert von 10,061 Mio. Euro vertreten, was einer Präsenz von 40,24 % entsprach, die damit über dem erforderlichen Quorum von mindestens 25 % lag.

Jürgen Schlote, CEO der Schlote Holding GmbH, und Dr. Michael Bormann, CFO, bedankten sich im Namen der Geschäftsführung, aber auch für den Betriebsrat und die Belegschaft bei allen Anleihegläubigern, die durch ihr Votum ihre Unterstützung und ihr Vertrauen zum Ausdruck gebracht haben und damit die dringend erforderliche Restrukturierung der Anleihe ermöglichten. Genauso bedankten sie sich bei der SdK für die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit sowie bei der Lewisfield Deutschland GmbH für die gute Verhandlungsbegleitung.

Die Zahlung der Teilnahmevergütung wird nach dem Vollzug der Beschlüsse der Gläubigerversammlung, voraussichtlich im Juni 2024 erfolgen.

Sonntag, 19. Mai 2024

Schlote Holding GmbH empfiehlt allen Anleihegläubigern, den gemeinsam abgestimmten Gegenanträgen der SdK bei der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 zuzustimmen // Quorum erreicht

Corporate News

Harsum, 19. Mai 2024 – Die Schlote Holding GmbH hat heute Gegenanträge der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) zu ihren Beschlussvorschlägen für die 2. Gläubigerversammlung der Inhaber ihrer 6,75 % Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) am 21. Mai 2024 um 11 Uhr in Harsum erhalten. Da die Gegenanträge mit Schlote abgestimmt wurden, empfiehlt das Unternehmen den Anleihegläubigern, allen Gegenanträgen der SdK zuzustimmen. Die Gegenanträge der SdK stehen auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung zum Download zur Verfügung. Anleihegläubiger, die bereits die generelle Weisung zu den Vorschlägen der Verwaltung erteilt haben, müssen nicht mehr aktiv werden.

Die mit Schlote abgestimmten Gegenanträge der SdK beinhalten u. a.:

- Herabsetzung des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibung um 50 % auf 12,5 Mio. Euro durch Reduktion (pro rata) des Nennbetrags auf 500 Euro je Schuldverschreibung im Wege eines bedingten Forderungsverzichts

- Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 21. November 2029 und Anpassung des Rückzahlungsbetrags durch jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro ab dem 21. November 2024

- Besserungsschein für Anleihegläubiger, falls sich die finanzielle Situation der Schlote-Gruppe während der Laufzeit der Anleihe über Liquiditäts-Schwellenwert verbessert; Stundung der am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen bis zur Rückzahlung

- Anpassungen von Bestimmungen zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin; befristeter Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 6 (a) (i) der Anleihebedingungen (Zinszahlung) sowie Modifikation des Kündigungsrechts gemäß § 6 (a) (v) der Anleihebedingungen

- Befristeter und beschränkter Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB

- Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters

- Sonderbonus für Anleihegläubiger bei Laufzeitende, falls Liquiditätsschwellen erreicht werden

- Verzicht von Gesellschaftern auf Darlehen und Besserungsscheine

Für die 2. Gläubigerversammlung haben sich nach aktuellem Kenntnisstand rund 34 % der ausstehenden Schuldverschreibungen angemeldet. Das für die Beschlussfähigkeit der Versammlung notwendige Quorum von 25 % ist damit erreicht.

Schlote erstattet allen teilnehmenden Anleihegläubigern für ihren Aufwand zur Teilnahme einen Betrag in Höhe von 0,25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, den der jeweilige Anleihegläubiger zur 2. Gläubigerversammlung anmeldet, mindestens jedoch 50 Euro je Depot. Ein Formular zur Beantragung der Teilnahmevergütung steht auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung zum Download zur Verfügung. Die Zahlung der Teilnahmevergütung wird erst mit Vollzug der Beschlüsse erfolgen.

Mittwoch, 15. Mai 2024

e.Anleihe GmbH: Einladung des Gemeinsamen Vertreters und der SdK zur virtuellen Informationsveranstaltung für Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar-Anleihen

Corporate News der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihen:

- Virtuelle Informationsveranstaltung am 23. Mai 2024 um 17:00 Uhr zur Vorbereitung der nächsten Gläubigerversammlungen

- Sperrvermerke zeitnah bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen


Stuttgart, 15. Mai 2024

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08), die e.Anleihe GmbH, und die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. laden die Anleihegläubiger zu einer weiteren virtuellen Informationsveranstaltung am Donnerstag, 23. Mai 2024, um 17:00 Uhr ein.

Die Emittentin hat zu zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni eingeladen, bei denen ein reduziertes Quorum von 25 % des ausstehenden Anleihevolumens erforderlich ist. Die Einladungen wurden von der Emittentin am 7. Mai 2024 im Bundesanzeiger im Bereich „Kapitalmarkt“ veröffentlicht und sind auch auf der Website der Gesellschaft unter https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/ bzw. https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/ abrufbar.

„Seit unserer ersten Informationsveranstaltung am 10. April 2024 haben wir zahlreiche Gespräche mit Anleihegläubigern geführt, um ein Stimmungsbild zur geplanten Anleiherestrukturierung zu erhalten sowie Fragen und Eingaben der Anleihegläubiger aufzunehmen. Diese haben wir gemeinsam mit unseren eigenen Anforderungen gebündelt und die Emittentin zu Rückmeldungen und Stellungnahmen hierzu aufgefordert“, erläutert der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Dr. Benjamin Büttner. „Die Auswertung dieser Rückmeldungen und Stellungnahmen ist Basis für die Informationsveranstaltung, zu der wir gemeinsam mit der SdK einladen“.

Link zur Einladung zu der Informationsveranstaltung der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihen 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) sowie 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08) am

Donnerstag, 23. Mai 2024, 17:00 Uhr

Teilnehmer-Link: https://montegaconnect.de/event/ox78qandyebneesl7qiepw9vinfq9qk7

Sperrvermerke zeitnah bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen

Die ersten Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 waren erwartungsgemäß nicht beschlussfähig, da Anleihegläubiger mit weniger als 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten waren.

„Unabhängig davon, wie sich Anleihegläubiger zu den Vorschlägen der Emittentin positionieren wollen, weisen wir nochmals darauf hin, wie wichtig es für die von uns vertretenen Anleihegläubiger ist, ihr Stimmrecht in den zweiten Anleihegläubigerversammlungen wahrzunehmen“, ergänzt der weitere Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Christoph Chardon. „Anleihegläubiger können ihre Interessen nur dann wirksam vertreten, wenn sie ihre Rechte aktiv ausüben“.

Die e.Anleihe GmbH wie auch die SdK raten Anleihegläubigern dringend, für die anstehenden Versammlungen bei den jeweiligen Depotbanken unverzüglich einen aktuellen besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft der Schuldverschreibungen und den für die Stimmabgabe notwendigen Sperrvermerk anzufordern, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im Hinblick auf die Feier- und Ferientage im Mai 2024 muss hier möglicherweise mit längeren Bearbeitungszeiten bei den Depotbanken gerechnet werden.

Anleihegläubiger, die bei den Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg nicht selbst anwesend sein können und sich nicht durch die Stimmrechtsvertreter der Emittentin vertreten lassen wollen, können die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., dessen Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Markus Kienle Mitglied des Gläubigerbeirats ist, für eine kostenlose Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ordnungsgemäß vorbereitete Vordrucke des Vollmachtsformulars sind auf Homepage der SdK unter https://sdk.org/leistungen/glaeubigervertretung/ekosem-agrar-ag/ verfügbar. Auch hierfür ist ein entsprechender besonderer Nachweis nebst Sperrvermerk der Depotbank notwendig.

Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:

e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co

Mittwoch, 8. Mai 2024

e.Anleihe GmbH: Gemeinsamer Vertreter und SdK raten Anleihegläubigern der Ekosem-Agrar AG, ihr Stimmrecht wahrzunehmen

Corporate News der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihen:

- Erste Gläubigerversammlungen der Ekosem-Agrar AG waren erwartungsgemäß nicht beschlussfähig – zweite Versammlungen am 3. bzw. 4. Juni 2024

-Virtuelle Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der nächsten Gläubigerversammlungen für Donnerstag, 23. Mai 2024, 17:00 Uhr geplant

- Sperrvermerke zeitnah bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen

Stuttgart, 8. Mai 2024

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08), die e.Anleihe GmbH, rät den Anleihegläubigern, ihr Stimmrecht wahrzunehmen.

Die ersten Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 waren erwartungsgemäß nicht beschlussfähig, da Anleihegläubiger mit weniger als 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten waren.

Die Emittentin hat nun zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni eingeladen, bei der ein reduziertes Quorum von 25 % des ausstehenden Anleihevolumens erforderlich ist. Die Einladungen wurden von der Emittentin am 7. Mai 2024 im Bundesanzeiger im Bereich „Kapitalmarkt“ veröffentlicht und sind auch auf der Website der Gesellschaft unter https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/ bzw. https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/ abrufbar.

Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der nächsten Gläubigerversammlungen am Donnerstag, 23. Mai 2024 um 17:00 Uhr geplant

Der gemeinsame Vertreter stimmt derzeit mit der Emittentin letzte Rückmeldungen zu den Anliegen ab, die Anleihegläubiger im Rahmen der nicht beschlussfähigen Versammlungen am 2. Mai 2024 und im gemeinsamen Gespräch der e.Anleihe GmbH gestellt hatten.

Die Auswertung dieser Rückmeldungen wird Basis für die nächste gemeinsame Informationsveranstaltung der e.Anleihe GmbH und der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. für die Anleihegläubiger zur Vorbereitung der zweiten Gläubigerversammlungen sein.

Die Informationsveranstaltung wird voraussichtlich am Donnerstag, 23. Mai 2024 um 17:00 Uhr stattfinden. Eine entsprechende Einladung mit Anmeldedaten wird kurzfristig veröffentlicht.

Sperrvermerke bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen

Unabhängig davon, wie sich die Anleihegläubiger zu den Vorschlägen der Emittentin positionieren werden, weisen der gemeinsame Vertreter und die SdK nochmals auf die Wichtigkeit der Wahrnehmung der Stimmrechte in den zweiten Anleihegläubigerversammlungen hin. Nur hierdurch können die Anleihegläubiger ihre Interessen wirksam wahrnehmen.

Anleihegläubigern wird dringend geraten, für die anstehenden Versammlungen bei den jeweiligen Depotbanken unverzüglich einen aktuellen besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft der Schuldverschreibungen und den für die Stimmabgabe notwendigen Sperrvermerk anzufordern, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im Hinblick auf die Feier- und Ferientage im Mai muss hier möglicherweise mit längeren Bearbeitungszeiten bei den Depotbanken gerechnet werden.

Anleihegläubiger, die bei den Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg nicht selbst anwesend sein können und sich nicht durch die Stimmrechtsvertreter der Emittentin vertreten lassen wollen, können die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., dessen Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Markus Kienle Mitglied des Gläubigerbeirats ist, für eine kostenlose Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ordnungsgemäß vorbereitete Vordrucke des Vollmachtsformulars sind auf Homepage der SdK unter https://sdk.org/leistungen/glaeubigervertretung/ekosem-agrar-ag/ verfügbar. Auch hierfür ist ein entsprechender besonderer Nachweis nebst Sperrvermerk der Depotbank notwendig.

Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:

e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co

Dienstag, 7. Mai 2024

Ekosem-Agrar AG lädt zu zweiten Anleihegläubigerversammlungen zur Restrukturierung ihrer Unternehmensanleihen ein

Corporate News

- Erste Anleihegläubigerversammlungen erwartungsgemäß nicht beschlussfähig

- Zweite Anleihegläubigerversammlungen am 3. und 4. Juni 2024 in Heidelberg

- Restrukturierung umfasst im Wesentlichen den Verkauf der Anleihen zu einem Preis von 300,00 EUR je Schuldverschreibung

- Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), Gläubigerbeirat und Gemeinsamer Vertreter begrüßen Restrukturierungsvorschlag


Walldorf, 7. Mai 2024 – Die Ekosem-Agrar AG, deutsche Holdinggesellschaft der auf Milchproduktion in Russland ausgerichteten Unternehmensgruppe EkoNiva, lädt zu zweiten Anleihegläubigerversammlungen der ESA-Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5 / WKN: A1R0RZ) und der ESA-Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08 / WKN: A2YNR0) am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg ein. An den ersten Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 haben erwartungsgemäß Anleihegläubiger mit weniger als 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen teilgenommen. Damit lag für die ersten Anleihegläubigerversammlungen keine Beschlussfähigkeit vor.

Die Gesellschaft ruft alle Anleihegläubiger dazu auf, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen und an den zweiten Abstimmungen teilzunehmen, um das für die Beschlussfähigkeit nunmehr erforderliche Quorum von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen zu erreichen.

Vor dem Hintergrund einer massiv veränderten steuerlichen Situation in Deutschland, der ungewissen Zukunftsaussichten und eines möglichen Verlusts der wirtschaftlichen Beteiligung am operativen Geschäft in Russland ist die Restrukturierung notwendig, da aus Sicht der Gesellschaft die Risiken eines Totalverlusts für die Anleihegläubiger deutlich gestiegen sind. Das Restrukturierungskonzept gibt diesen die Möglichkeit, zumindest einen Teil ihres Investments zurückzuerhalten.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen im Wesentlichen den Verkauf und die Übertragung der ausstehenden Schuldverschreibungen inkl. aufgelaufener Zinsen zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 EUR je Schuldverschreibung mit einem Nennwert von 1.000,00 EUR. Das Management plant, die deutsche Holdinggesellschaft mit dem ausschließlich in Russland angesiedelten operativen Geschäft zusammenzuführen. Dazu sollen die Anteile an den russischen Zwischenholdings an eine russische Erwerbergesellschaft verkauft werden. Es finden außerdem weiterhin Gespräche mit potenziellen Eigenkapitalinvestoren in Russland statt, die beabsichtigen, bis zu 100 Mio. EUR in die Erwerbergesellschaft zu investieren. Sämtliche Investoren stellen ihr Investment unter die Bedingung der Restrukturierung der Anleihen und des Verkaufs der Zwischenholdings an eine russische Gesellschaft.

Vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Probleme der Emittentin, deren Fortentwicklung für die Anleihegläubiger kaum absehbar ist sowie in Anbetracht des Börsenkurses der ESA-Anleihen vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Einladungen zu Anleihegläubigerversammlungen am 8.4.2024, begrüßen sowohl der Gemeinsame Vertreter, der Gläubigerbeirat als auch die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) das von der Emittentin vorgeschlagene Restrukturierungskonzept für die ESA-Anleihen. Gemeinsam weisen diese jedoch darauf hin, dass sie die wirtschaftliche Angemessenheit des Kaufpreises für die ESA-Anleihen aufgrund der besonderen Umstände letztendlich selbst nicht bewerten können und jeder Anleihegläubiger daher seine eigene Entscheidung treffen müsse.

Die Einladungen zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen werden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind neben weiteren Dokumenten zur Teilnahme an der Abstimmung bereits auf der Website der Gesellschaft unter https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/ bzw. https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/ abrufbar.

Über Ekosem-Agrar

Die Ekosem-Agrar AG, Walldorf, ist die deutsche Holdinggesellschaft der Ekoniva Gruppe, eines der größten russischen Agrarunternehmen. Mit einem Bestand von mehr als 235.000 Rindern (davon über 112.500 Milchkühe) und einer Milchleistung von 3.440 Tonnen Rohmilch pro Tag ist die Gesellschaft größter Milchproduzent des Landes. Die Gruppe kontrolliert eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 630.000 Hektar und zählt darüber hinaus zu den führenden Saatgutherstellern Russlands. Gründer und Vorstand des Unternehmens ist Stefan Dürr, der seit Ende der 1980er Jahre in der russischen Landwirtschaft aktiv ist und deren Modernisierung in den letzten drei Jahrzehnten entscheidend mitgeprägt hat. Für seine Verdienste um den deutsch-russischen Agrar-Dialog wurde er 2009 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Die Unternehmensgruppe ist mit ca. 14.500 Mitarbeitern in neun Verwaltungsgebieten in Russland vertreten. Ekosem-Agrar hat im Geschäftsjahr 2022 eine Betriebsleistung von 1.152,0 Mio. Euro und ein EBITDA von 396 Mio. Euro erwirtschaftet.

Montag, 6. Mai 2024

Huber Automotive AG: Inhaber der Anleihe stimmen dem Beschlussvorschlag der Gesellschaft mit großer Mehrheit zu.

Corporate News

Mühlhausen im Täle, 6. Mai 2024. Die Huber Automotive AG gibt hiermit bekannt, dass die Inhaber der bis zu EUR 25.000.000,00 6,00 % Inhaberschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430 / WKN: A2TR43) im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung gemäß § 18 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 SchVG am 3. Mai 2024 mit einem beschlussfähigen Quorum von mehr als 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen teilgenommen haben. Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag zu TOP 1 wie in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung veröffentlicht mit EUR 8.087.000 JA-Stimmen (das entspricht 86,29 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und EUR 1.285.000 NEIN-Stimmen zugestimmt.

Der gefasste Beschluss beinhaltet insbesondere die Änderung des Fälligkeitszeitpunkts der Schuldverschreibungen auf den 16. April 2027 sowie eine Erhöhung des Zinssatzes der Schuldverschreibungen auf 7,50% p.a. ab dem 16. April 2024.

Martin Huber, Vorstand der Huber Automotive AG: „Wir bedanken uns für die breite Unterstützung durch die zahlreiche Teilnahme der Anleihegläubiger.“

Freitag, 3. Mai 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Schlote Holding GmbH zu einer Informationsveranstaltung am 6. Mai 2024 um 16 Uhr ein

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat im Vorfeld der Anleihegläubigerversammlung der Inhaber der von der Schlote Holding GmbH („Schlote“) emittierten Anleihe 2019/24 (WKN: A2YN25 / ISIN: DE000A2YN256), die am 21.05.2024 in Harsum stattfinden wird, intensive Gespräche mit der Gesellschaft geführt und eine Einigung bzgl. der Änderung der Anleihebedingungen erreichen können. Die Grundzüge dieser Einigung wird die SdK im Rahmen einer virtuellen Informationsveranstaltung am 6. Mai 2024 um 16 Uhr darstellen. Anschließend stehen der designierte gemeinsame Vertreter der Anleiheinhaber Dr. Marc Liebscher, Vorstandsmitglied der SdK, und Rechtsanwalt Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK, den Anleiheinhabern für Fragen zur Verfügung. Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Eine vorherige Anmeldung ist jedoch unter www.sdk.org/informationsveranstaltung erforderlich.

Die SdK wird zu den Beschlussvorschlägen der Emittentin vor der Anleihegläubigerversammlung Gegenanträge einreichen, welche mit Schlote abgestimmt sind. Hiernach soll die Herabsetzung des hälftigen Gesamtnennbetrags um 12,5 Mio. Euro (Verzichtsbetrag) nunmehr im Wege eines auflösend bedingten Forderungsverzichts vorgeschlagen werden. Zudem wird die Emittentin jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro leisten. Darüber hinaus soll die Laufzeit der Anleihe nunmehr nur bis 2029 verlängert, und der reduzierte Nennbetrag wie bisher verzinst werden. Lediglich für die am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen soll eine Stundung bis zum neuen Laufzeitende vorgeschlagen werden. Der Forderungsverzicht der Anleihegläubiger kann u. a. wieder außer Kraft treten, sofern die finanzwirtschaftliche Situation der Emittentin sich bessert und Zahlungen auf den Verzichtsbetrag erfolgen können. Diese Zahlungen sind ebenso an die Liquiditätslage der Emittentin geknüpft wie die vereinbarte Zahlung eines Schlussbonus.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 03. Mai 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 30. April 2024

Schlote Holding GmbH einigt sich mit der SdK grundsätzlich auf Änderungen der Anleihebedingungen der Anleihe 2019/2024; 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 in Harsum geplant

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Harsum, 30. April 2024 – Die Schlote Holding GmbH und die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) haben sich nach konstruktiven Gesprächen im Grundsatz auf Änderungen der Anleihebedingungen der mit 25 Mio. Euro ausstehenden 6,75 % Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) verständigt. Vor diesem Hintergrund wird Schlote die Anleihegläubiger zur Teilnahme an einer 2. Gläubigerversammlung einladen, die in Form einer Präsenzveranstaltung am 21. Mai 2024 um 11 Uhr in Harsum stattfinden soll. Die Einladung wird voraussichtlich am 3. Mai 2024 auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung veröffentlicht und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Die SdK wird zu den Beschlussvorschlägen der Emittentin für die 2. Gläubigerversammlung, die zunächst denen der Abstimmung ohne Versammlung vom Februar 2024 entsprechen werden, Gegenanträge einreichen, welche mit Schlote abgestimmt sein werden. Hiernach soll die Herabsetzung des hälftigen Gesamtnennbetrags um 12,5 Mio. Euro (Verzichtsbetrag) nunmehr im Wege eines auflösend bedingten Forderungsverzichts vorgeschlagen werden. Zudem wird die Emittentin jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro leisten.

Darüber hinaus soll die Laufzeit der Anleihe nunmehr bis 2029 verlängert und der reduzierte Nennbetrag wie bisher verzinst werden. Lediglich für die am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen soll eine Stundung bis zum neuen Laufzeitende vorgeschlagen werden. Der Forderungsverzicht der Anleihegläubiger kann u. a. wieder außer Kraft treten, sofern die finanzwirtschaftliche Situation der Emittentin sich bessert und Zahlungen auf den Verzichtsbetrag erfolgen können. Diese Zahlungen sind ebenso an die Liquiditätslage der Emittentin geknüpft wie die vereinbarte Zahlung eines Schlussbonus.

Sobald die SdK ihre mit Schlote abgestimmten Gegenanträge einreicht, wird das Unternehmen sie umgehend unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung veröffentlichen und per Pressemitteilung darüber informieren. Darüber hinaus plant die SdK, voraussichtlich am 6. Mai 2024 eine Informationsveranstaltung zu den Gegenanträgen abzuhalten.

Für den Aufwand, der den Anleihegläubigern durch die Teilnahme an der 2. Gläubigerversammlung entsteht, erstattet Schlote allen teilnehmenden Anleihegläubigern einen Betrag in Höhe von 0,25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, den der jeweilige Anleihegläubiger zur 2. Gläubigerversammlung anmeldet, mindestens jedoch 50,00 Euro je Depot. Die Zahlung der Teilnahmevergütung ist abhängig vom Erreichen des für die 2. Gläubigerversammlung erforderlichen Quorums und soll erst mit Vollzug der Beschlüsse erfolgen.

Montag, 22. April 2024

Fintex Pro: BaFin warnt vor der Website fintexpro.co

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Fintex Pro. Es besteht der Verdacht, dass die angeblich in London ansässigen Betreiber der Website fintexpro.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

genfer-vw.com: BaFin ermittelt gegen Genfer Vermögensverwaltung

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Genfer Vermögensverwaltung. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Website genfer-vw.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Eine Genfer Vermögensverwaltung wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Gesellschaft nutzte bislang auch die Website genf-vw.com. Auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat eine Warnmeldung zur Genfer Vermögensverwaltung veröffentlicht.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Kleversparen.com: BaFin ermittelt gegen „Klever Sparen“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von „Klever Sparen“. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Website kleversparen.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. „Klever Sparen“ wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 17. April 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Huber Automotive AG zur Informationsveranstaltung am 18.4.2024 um 14 Uhr ein

Die Huber Automotive AG („Huber“) hat am 16. April 2024 die Inhaber ihrer mit 20,46 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430 / WKN: A2TR43) zu einer Gläubigerversammlung am 3. Mai 2024 eingeladen. Die Tagesordnung sieht im Wesentlichen eine Laufzeitverlängerung der am 16.04.2024 fällig gewordenen Schuldverschreibung um drei Jahre, die Erhöhung der Verzinsung auf 7,5 % p.a. sowie den Verzicht auf bestehende Kündigungsrechte vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird einer Laufzeitverlängerung nicht zustimmen. Zwar erscheint eine Verlängerung der Anleihelaufzeit auf den ersten Blick als eine im Vergleich zu einer Insolvenz der Gesellschaft akzeptable Maßnahme. Jedoch hat die Gesellschaft letztmalig für das Geschäftsjahr 2018/2019 einen geprüften und testierten Jahresabschluss veröffentlicht. Seither wurde kein geprüfter und testierter Jahresabschluss von der Emittentin mehr veröffentlicht. Laut Angaben der Gesellschaft ist der Hintergrund dafür, dass sich die Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RWT Crowe bezüglich diverser Bilanzpositionen und deren Bewertung in den Geschäftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht einigen konnten. Ferner weisen die von der Gesellschaft im Zuge der Einladung zur Gläubigerversammlung veröffentlichten vorläufigen und ungeprüften Zahlen aus Sicht der SdK zahlreiche Auffälligkeiten auf. Eine Zustimmung zur Laufzeitverlängerung würde nach Einschätzung der SdK im schlimmsten Fall dazu führen, dass sich der den Anleiheinhabern zustehende Vermögensanteil der Gesellschaft weiterhin schmälert und eventuell vorhandene Anfechtungsansprüche verjähren.

Die SdK wird am 18. April 2024 für alle betroffenen Anleiheinhaber ein kostenloses Webinar veranstalten und über die aktuelle Situation sowie unsere Einschätzung hierzu informieren. Für die Teilnahme ist aufgrund des begrenzten Platzkontingents eine kostenlose Registrierung unter www.sdk.org/informationsveranstaltung nötig. Nach Registrierung erhalten Sie dann den Teilnahmelink zugesendet. Zu der Veranstaltung haben wir sowohl Herrn Martin Huber, Vorstand der Huber Automotive AG, als auch Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Moser, Partner bei DMR Legal, die institutionelle Investoren vertreten, eingeladen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern auf alle Fälle ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Ferner hat die SdK einen kostenlosen Newsletterservice eingerichtet. Hierfür können sich betroffene Anleiheinhaber unter www.sdk.org/huberautomotive registrieren. Die SdK wird hierüber über die weiteren Entwicklungen informieren. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern an, diese kostenlos auf der kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 17.04.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Huber Automotive AG!

Huber Automotive AG: Huber Automotive AG beruft zweite Gläubigerversammlung ein

Corporate News

Mühlhausen im Täle, 17. April 2024. Die Huber Automotive AG hat gestern die Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Der Vorstand des Unternehmens schlägt den Anleihegläubigern der 6,00% Inhaberschuldverschreibungen (ISIN: DE000A2TR430) unter anderem vor, die Anleihe um drei Jahre bis zum 16. April 2027 zu verlängern. Die Anleihegläubiger sollen dafür für die nächsten drei Jahre einen erhöhten Zinskupon von 7,5% p.a. erhalten. Für die Beschlussfähigkeit im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung ist gemäß §15 Abs. 3 Satz 3 SchVG ein Quorum von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens EUR 5.115.000) erforderlich. Der Beschluss gemäß TOP 1 der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmenden Stimmen.

Das Unternehmen ruft seine Anleihegläubiger auf, an der Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung am 3. Mai 2024, 14:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Industrie- und Businesspark 213, 73347 Mühlhausen im Täle teilzunehmen. Der Einlass findet ab 12:30 Uhr statt.

Zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der sich rechtzeitig vor der zweiten Gläubigerversammlung bis spätestens 30. April 2024 angemeldet hat und seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung spätestens bei Einlass zur zweiten Gläubigerversammlung nachweist. Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben, müssen - um ihre Stimmrechte aus der Anleihe in der zweiten Gläubigerversammlung ausüben zu können - einen (neuen) besonderen Nachweis mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen.

Kann oder will ein Anleihegläubiger nicht persönlich bei der zweiten Gläubigerversammlung am 3. Mai 2024 anwesend sein und besteht für ihn keine Möglichkeit eine Vollmacht an einen Dritten zu erteilen, der ihn bei der zweiten Gläubigerversammlung in Mühlhausen im Täle vertritt, dem bietet die Huber Automotive AG alternativ eine Abstimmungsmöglichkeit über einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter an. Das Unternehmen hat auf seiner Internetseite unter www.huber-automotive.com, Rubrik „Investor Relations“ / Unterpunkt „Anleihe“ die für die Anmeldung, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und ggf. einer Vertretung oder Abstimmung durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter erforderlichen Dokumente zugänglich gemacht hat.

Donnerstag, 11. April 2024

One Square Advisory Services S.à.r.l.: Steilmann SE - 15. Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar

München, 11. April 2024 - Der Insolvenzverwalter der Steilmann SE hat der One Square Advisory Services S.à.r.l. in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihen WKN: A12UAE / ISIN: DE000A12UAE0 und WKN: A14J4G / ISIN: DE000A14J4G3 einen aktuellen Bericht über den Fortgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steilmann SE zur Verfügung gestellt.

Anleihegläubiger können eine Kopie des Berichts des Verwalters gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen (Online-)Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei der One Square Advisory Services S.à.r.l. anfordern. Entsprechende Anfragen und Nachweis sind per E-Mail zu richten an steilmann@onesquareadvisors.com oder per Fax an +49 89 15 98 98 22.

Bitte beachten Sie, dass der Bericht Informationen enthalten kann, deren Verwendung und/oder Offenlegung als Insiderinformation nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) oder aufgrund anderer anwendbarer Rechtsnormen reglementiert und/oder beschränkt sein kann. Die One Square Advisory Services S.à.r.l. wird nicht prüfen, ob der Bericht tatsächlich derlei Informationen enthält, oder (potenziell) solche Informationen unkenntlich machen.

Kontakt
One Square Advisory Services S.à.r.l.
- Steilmann -
Rue de Lausanne 17
CH-1201 Genf
Fax +49-89-15 98 98-22
E-Mail: steilmann@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

One Square Advisory Services S.à.r.l.: RENA GmbH – Neuer Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar

München, 11.04.2024 – Die Eigenverwaltung und der Sachwalter der RENA GmbH haben den gemeinsamen Vertretern, der Thor Schifffahrtsgesellschaft mbH, Member of One Square Group, sowie Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, der Anleihen 2010/2015 (WKN: A1E8W9 / ISIN: DE000A1E8W96) und 2013/2018 (WKN: A1TNHG1 / ISIN: DE000A1TNHG1) einen aktuellen Bericht über den Fortgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der RENA GmbH zur Verfügung gestellt.

Anleihegläubiger können eine Kopie des Berichtes gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei den gemeinsamen Vertretern anfordern. Entsprechende Anfragen und Nachweis sind per E-mail zu richten an rena@onesquareadvisors.com für die Anleihe (WKN: A1E8W9 / ISIN: DE000A1E8W96) sowie an rena.anleihe@fieldfisher.com für die 2013/2018 (WKN: A1TNHG1 / ISIN: DE000A1TNHG1).

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENA GmbH um ein nicht öffentliches Verfahren handelt. Eine Weitergabe des Berichtes oder seines Inhaltes ist daher nicht gestattet.

Die gemeinsamen Vertreter werden die Anleihegläubiger über die weitere Entwicklung informieren und stehen für Rückfragen unten den oben genannten Emailadressen zur Verfügung.

Kontakt:
One Square
Theatinerstr. 36
80333 München
rena@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

Daniel Kamke
Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Grünstraße 15
40214 Düsseldorf
rena.anleihe@fieldfisher.com

Dienstag, 9. April 2024

Huber Automotive AG: Ergebnis der Abstimmung ohne Versammlung und Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung

Corporate News

09.04.2024 / 16:30 CET/CEST

Der Vorstand der Huber Automotive AG (die „Gesellschaft“) teilt im Hinblick auf die am 18. März 2024 im Bundesanzeiger bekannt gemachte Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung betreffend die durch die Gesellschaft begebene bis zu EUR 25.000.000 6% Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430) mit, dass das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (d. h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens EUR 10.230.000) nicht gegeben war und somit durch die Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG kein Beschluss gefasst wurde. Nach den Feststellungen des Abstimmungsleiters wurden insgesamt für Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von EUR 7.412.000 eine gleichlautende Anzahl an Stimmen abgegeben. Die Gesellschaft wird umgehend eine Gläubigerversammlung in Form einer Präsenzversammlung einberufen, für deren Beschlussfähigkeit dann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG ein Quorum von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (d. h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens EUR 5.115.000) ausreicht.

Montag, 8. April 2024

e.Anleihe GmbH: Gemeinsamer Vertreter der Inhaber der Ekosem-Agrar Anleihen und SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. laden Anleihegläubiger zur gemeinsamen virtuellen Informationsveranstaltung ein

Corporate News der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihen:

- Gemeinsamer Vertreter hat sich einen ersten Eindruck über die Inhalte der Einladungen der Ekosem-Agrar verschafft und mit SdK abgestimmt

- Virtuelle Informationsveranstaltung gemeinsam mit SdK am 10. April 2024

Stuttgart, 8. April 2024

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08), die e.Anleihe GmbH, hat sich einen ersten Eindruck über die wesentlichen Inhalte der Einladungen der Ekosem-Agrar AG zu Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 in Wiesloch verschafft und sich dazu bereits mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. abgestimmt.

„In enger Abstimmung mit der SdK, die durch ihr ihr Vorstandsmitglied Markus Kienle auch in dem 2022 gegründeten Gläubigerbeirat der Ekosem-Agrar vertreten ist, holen wir derzeit weitergehende Informationen bei der Emittentin ein“, erklärt der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Christoph Chardon. „Grundsätzlich begrüßen wir die Initiative der Emittentin, werden das Konzept aber jetzt einer tiefergehenden Prüfung unterziehen. Am Mittwochabend bereits können wir Anleihegläubigern in einer gemeinsamen virtuellen Informationsveranstaltung erste Erkenntnisse zu den Einladungen der Ekosem-Agrar erläutern und das Stimmungsbild in der Anleihegläubigerschaft über den Vorschlag aufnehmen“.

Für Mittwoch, 10. April 2024, lädt die e.Anleihe GmbH zusammen mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ab 17:00 Uhr zu dieser Informationsveranstaltung der Anleihegläubiger ein.

Die e.Anleihe GmbH wird im Rahmen der virtuellen Veranstaltung gemeinsam mit der SdK ihre erste Einschätzung zu den Inhalten der Einladungen darlegen. „Unser Anliegen ist es, dass wir alle Anleihegläubiger sehr zeitnah und so detailliert wie derzeit möglich über die Inhalte der Beschlussvorschläge der Emittentin informieren können“, kündigte der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH an.

Link zur Einladung zu der Informationsveranstaltung der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihen 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) sowie 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08) am

Mittwoch, 10. April 2024, 17:00 Uhr:

Teilnehmer-Link: https://montegaconnect.de/event/2obg6partutxdhrmsiklrq28x28i4qeg

Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:

e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co

Mittwoch, 27. März 2024

International Business Company Boundless Limited: BaFin warnt vor Website interactivecapital.org

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website interactivecapital.org. Nach ihren Erkenntnissen bietet die International Business Company Boundless Limited dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Als Geschäftssitz nennt sie eine Adresse in Gros-Islet auf St. Lucia.

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 26. März 2024

Taurumax: BaFin warnt vor der Website taurumax.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Taurumax. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen mit angeblichen Sitzen in Frankfurt am Main und Wien auf seiner Website taurumax.com ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen an. Über die Website können angeblich Handelskonten für Geschäfte mit CFDs (Differenzkontrakte) eröffnet werden.

Das Unternehmen behauptet, reguliert zu sein. Das ist nicht der Fall.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin