Dienstag, 31. August 2010

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG fest und stellt Insolvenzantrag

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch, dem 25. August 2010, den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Zuvor hatte die BaFin am Dienstag, dem 24. August 2010, beim Amtsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG gestellt.

Die Geschäftsleitung der noa bank GmbH & Co. KG hatte der BaFin die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die BaFin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die noa bank GmbH & Co. KG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese sichert die Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber seinen Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der noa bank GmbH & Co. KG entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 25. August 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Gold Seal Trading

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Gold Seal Trading
2nd Floor
369 Lexington Avenue
New York
United States of America
c.adams@goldsealtrading.com
info@goldsealtrading.com
Tel: +99990071
+1 212 359 1672
Fax: + 1 270 514 5291

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor International Trade Corporation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

International Trade Corporation
391 N.W. 179th Avenue,
Aloha, Oregon 97006
United States of America
admin@intracorp.us
Tel: +1 (503) 430-174
Fax: +1 (503) 430-175

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist diesen Rechtsträgern nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Lehman Co. Global Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Lehman Co. Global Group, Inc. (Head Office)
100 King Street West, 37th Floor
Toronto, Ontario M5X 1C9
Canada
Registered in Ontario
Corp. No. 002145503
Phone 1-416-644 8490
Fax 1-416-907 1108
http://www.lehmangroup.net/
info@lehmangroup.net

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. Fall BWG ist diesem Rechtsträger nicht gestattet.

BaFin untersagt der Pecunia-Concept AG das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, mit Bescheid vom 6. August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Pecunia-Concept AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag zur Auszahlung gebracht werden. Die Pecunia-Concept AG verspricht dabei jeweils eine Rendite von 100 Prozent über die gesamte Laufzeit.

Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Es handelt es sich daher nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Die Pecunia-Concept AG betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 26. August 2010

Samstag, 28. August 2010

Norwegische Finanzaufsichtsbehörde warnt vor Prentice Management Corp.

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Prentice Management Corp.

Finanstilsynet has been informed that

Prentice Management Corp.
(address: 18th Floor
Ark Mori Building, 1-12-32 Akasaka, Minato-ku, Tokyo 107-6011)

has approached Norwegian investors offering investment services.

The company also offers services from a website www.prenticecorp.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Prentice Management Corp. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Prentice Management Corp.

Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.

Dienstag, 24. August 2010

Bundesgerichtshof: Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg

Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.

Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010).

Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben.

Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.

Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09

Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03

Karlsruhe, den 18. August 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 18. August 2010

ARENDTS ANWÄLTE: Anlegerwarnung vor Sakura Financial Group

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor der angeblich in Tokyo ansässigen Firma Sakura Financial Group wird noch einmal ausdrücklich gewarnt. Diese Firma ist nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen, insbesondere - entgegen der eigenen Darstellung - auch nicht als Broker zugelassen. Telefonisch angeworbene Anleger sollen Geld nach Zypern oder auf die Seychellen überweisen. Aktuell werden Aktien einer Firma Paragon GPS vertrieben und Anleger, die bereits gekauft haben, u. a. von einem Herrn Tony Wilson zu weiteren Einzahlungen aufgefordert (damit dann - so die nette Story - das "Aktienpaket" zu einem weit höheren Preis an einen angeblichen Interessenten verkauft werden kann).

Fazit: Finger weg!

SdK klagt gegen die Eurohypo AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) geht - wie angekündigt - gegen die Eurohypo AG vor; eine erste Klage ist jetzt eingereicht. Die SdK tut dies nicht nur im eigenen Namen: Sie organisiert auch für andere Inhaber bestimmter Genussscheine der Eurohypo AG juristischen Beistand bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche, wobei das Prozessrisiko des einzelnen Anlegers ganz erheblich reduziert wird.

Der Hintergrund ist folgender:

Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf ihre Verluste im vergangenen Geschäftsjahr die Zinszahlung 2009 für diese Genussscheine ausfallen bzw. beabsichtigt, dies zu tun. Außerdem wurden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine gekürzt. Das war aber so nicht vereinbart: Wie gleich noch im Detail erläutert wird, kann die Eurohypo AG gar keine für die Genussscheininhaber relevanten Verluste haben. Das war der Eurohypo AG im letzten Jahr auch noch voll bewusst - da gab es bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation Zinsen und eben keine Kürzung der Rückzahlungsansprüche -, jetzt hat sie es zu ihren Gunsten "vergessen" und muss wohl durch das Gericht an die Rechtslage erinnert werden.

Betroffen sind folgende drei Genussscheine:
- WKN 805976 (ISIN DE0008059767, Fälligkeit am 31.12.2009),
- WKN 810109 (ISIN DE000810198, Fälligkeit am 31.12.2012) sowie
- WKN 556838 (ISIN DE0005568380, Fälligkeit am 31.12.2013).

Zunächst kündigte die Eurohypo AG in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 sowohl ein negatives Jahresergebnis im Konzern als auch im für die Bedienung der Genüsse relevanten AG-Abschluss an. Dies führe, so die Eurohypo seinerzeit weiter, zu einem voraussichtlichen Kuponausfall bei den Genussscheinen der AG für das Geschäftsjahr 2009.

In einer weiteren Ad-hoc-Meldung vom 03. Februar 2010 gab die Eurohypo darüber hinaus bekannt, dass "aufgrund eines für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz" herabgesetzt würden.

Beide Maßnahmen wurden inzwischen größtenteils umgesetzt.

Die Inhaber der Eurohypo-Genüsse haben daher für 2009 erhebliche Belastungen aus Nennwertreduktion und Zinsausfall zu tragen.

Die SdK ist nach nunmehr abgeschlossener rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass für die oben genannten Genussscheine unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht und auch eine Verlustteilnahme der Genussscheine ausgeschlossen ist. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger. Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich der selben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages alle gewinnabhängigen Vergütungen gezahlt wurden und keine Verlustteilnahme der Genussscheine erfolgt ist, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis.

Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Genussscheine nicht hinnehmen.

Betroffene Genussscheininhaber, die sich bei der SdK auch jetzt noch unverbindlich melden, erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte kompetent geltend zu machen und dabei ihr Kostenrisiko wesentlich zu reduzieren.

Weitere Informationen über die nächsten Schritte erhalten Interessenten über die SdK-Geschäftsstelle (Tel: 089 - 20 20 846-0 / E-Mail: info@sdk.org).

Ferner wird die SdK in Kürze Informationen bezüglich der nicht geleisteten Zinszahlungen auf von der Eurohypo LLC emittierte Hybridanleihen geben.

München, 17. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Hinweis: Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Finanzinstrumente des Emittenten.

Quelle: www.sdk.org

Samstag, 14. August 2010

SdK vertritt die Interessen der Inhaber von Genussscheinen der Magnum AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird auf der für den 26. August 2010 angesetzten Gläubigerversammlung der Genusscheininhaber WKN: 650155) der Magnum AG teilnehmen und dort die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

Die Magnum AG hat am 10. August 2010 die Inhaber der Genussscheine, welche zum 31. Dezember 2009 fällig geworden sind, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Gläubigerversammlung soll unter anderem beschlossen werden, die Laufzeit der o.g. Genussscheine zu verlängern. Nachdem bisher kein Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2009 vorgelegt wurde und auch die Zinsen für das Jahr 2009 bisher nicht an die Genussscheininhaber bezahlt wurden, können die Genussscheininhaber nach Meinung der SdK über eine Laufzeitverlängerung nicht abstimmen, ohne dabei ihre Vermögensposition zu gefährden.

Üblicherweise werden Maßnahmen wie die von der Magnum AG vorgeschlagene bei finanziellen Restrukturierungen angewendet. Geradezu kurios mutet aus Sicht der SdK die Begründung der Gesellschaft in diesem Fall an: Man trage damit dem Wunsch verschiedener Investoren Rechnung und wolle daher weiterhin die bewährten Genussscheine mit hoher Verzinsung anbieten, so die Gesellschaft. Auf den Internetseiten der Magnum AG wird dies wie folgt beschrieben:

"Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Genussscheininhaber und Vermögensverwalter den Wunsch an uns herangetragen, die Laufzeit des Genussscheines WKN 650155 um mindestens zwei Jahre zu verlängern. Ein weiterer Grund ist, dass die Genussscheininhaber selbst und die Vermögensverwalter für ihre Kunden angesichts der derzeit unsicheren Lage auf dem Aktien- und Anleihemarkt und dem historisch niedrigen Zinsniveau an einer bewährten Anlage festhalten möchten."

Für Investoren sollte diese Begründung nach Ansicht der SdK nicht nachvollziehbar sein. Erstens fehlt der Nachweis, dass sich das Anlagemodell der Magnum AG auch 2009 bewährt hat. Denn aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses, der laut Unternehmensangaben erst am 31. August vorliegen soll, wurden bisher für 2009 keine Zinsen bezahlt. Ferner ist wegen des fehlenden Jahresabschlusses noch nicht einmal bekannt, wie hoch der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber im Falle einer Ablehnung der Laufzeitverlängerung wäre. Des Weiteren ist es aus Sicht der SdK nicht nötig, alle Investoren im Wege einer Gläubigerversammlung zu einer Laufzeitverlängerung und damit zum Verzicht auf die geplante Rückzahlung ihrer Einlage zu zwingen. Vielmehr könnte die Gesellschaft denjenigen Investoren, die das bewährte Modell schätzen, neue Genussscheine oder andere Fremdkapitalinstrumente anbieten. Damit könnte dann auch das Zinsniveau an das marktübliche Niveau angepasst werden, was sich günstig auf das Ergebnis der Gesellschaft auswirken würde. Denn wer zahlt freiwillig höhere Zinsen als der Markt erfordert?

Mitglieder und interessierte Genussscheininhaber können sich unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0 an die Geschäftsstelle der SdK wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

München, den 13. August 2010

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 5. August 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor GRP Finance Holding Ltd. Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

GRP Finance Holding Ltd. Group
Kornhausstraße 3, 9000 St. Gallen, Schweiz
483 Green Landes, London N13 4BS, Großbritannien
http://www.grp-finance.com/
info@grp-finance.com
Tel.: +41 71 313 05 90
Fax: +41 71 313 05 01

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

BaFin: Unerlaubte Bankgeschäfte bei „WKR Investment Lösungen“

BaFin untersagt Herrn Michael Wilde das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und gibt Michael Wilde, Flamur Kastrati und Domenico Rispoli die Abwicklung auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Wilde, 72336 Balingen, am 12. Juli 2010 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie Herrn Michael Wilde, Herrn Flamur Kastrati, 72336 Balingen, und Herrn Domenico Rispoli, 71364 Winnenden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte aufgegeben.

Die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli boten unter dem Namen „WKR Investment Lösungen“ Anlegern den Abschluss vorformulierter Verträge an, in denen sie versprachen, von ihnen angenommene Gelder nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betrieben die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 3. August 2010

Dienstag, 3. August 2010

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin gibt Herrn Peter Leo die Abwicklung des Einlagengeschäftes auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Leo, 73529 Schwäbisch Gmünd, am 02. Juni 2010 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Leo bot den Anlegern mit als „Privater Darlehensvertrag“ überschriebenen Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Leo das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 27. Juli 2010

Donnerstag, 29. Juli 2010

CBFA warns against Capitalium Europe SA, Capitalium Consult SCRL and Capitalium SPRL

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the insurance intermediation activities carried out by Capitalium Europe SA and Capitalium Consult SCRL, and against any proposals for investment services made by these firms. The two firms are located at the following address : route de Genval 32, 1380 Ohain.

Capitalium Europe SA and Capitalium Consult SCRL are not registered with the CBFA, either as insurance or reinsurance intermediaries or as intermediaries in banking and investment services, and do not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of insurance and/or investment services made in the name of Capitalium Europe SA or Capitalium Consult SCRL and against transferring money to any account number these firms might mention.

The firm Capitalium SPRL, route de Genval 32, 1380 Ohain, is registered with the CBFA as an insurance broker, CBFA number 102676 A. This registration has been suspended by the CBFA. The suspension of the registration involves a temporary prohibition to pursue activities of insurance mediation.

Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the “Consumer Protection” page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone: +32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).

Danish Financial Supervisory Authority warns against Smith and Dalton M&A

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that a company named Smith and Dalton M&A unsolicited has contacted Danish citizens. At the company's homepage (http://smithdalton.com/) it is stated that the company has the address: Henan Building, 19 Luard Road, Wanchai, Hong Kong.

According to information given to The Danish Financial Supervisory Authority, the company has offered to carry out financial services.

Smith and Dalton M&A does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).

Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Relax Investments Financial Services Ltd.

Wien, 28/07/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass

Relax Investments Financial Services Ltd.
Wienerbergstrasse 11
Wienerberg Business Park, 9th Floor
P.O.Box 1100 Wien
Österreich
Tel.: +43-1-229-7154
support@relax-investments.com
http://www.relax-investments.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-4 WAG 2007 in Österreich zu erbringen.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor easy best credit

Wien, 28/07/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

easy best credit
RUSSLAND (RUSSIA)
125009 MOSCOW
ROMANOV PER. 4, STR.2
Tel: +7 (499) 7030274
info@easybestcredit.com
http://www.easybestcredit.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Hahn Rechtsanwälte: Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes: Keine grobe Fahrlässigkeit geschädigter Anleger, wenn Emissionsprospekte nicht gelesen werden - Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen

Bremen / Karlsruhe, 27.07.2010. Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang setzt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - 24 U 154/08 - bestätigt. Es hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Das Verfahren wurde von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) und in der Revisionsinstanz von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gross geführt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

„Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen“, sagt Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem sogenannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. „Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen“, erklärt Dr. Petra Brockmann.

Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – verneint. Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.

FINMA: Unbewilligte Institute in der Schweiz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA weist in folgender Negativliste auf unbewilligte, d.h. ohne die erforderliche Zulassung tätigen Firmen hin. Wenn ohne Genehigung Bank- und Finanzdienstleistungen erbracht oder angeboten werden, stellt dies ein erhebliches Warnsignal dar.

Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz

» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» SwissAudit Aktiengesellschaft (08.02.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)

Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz

» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Condor Gold and Minerals Inc. (07.12.2009)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)

Quelle: http://www.finma.ch

Dienstag, 27. Juli 2010

Verbraucherzentrale Hamburg: Gekündigte Versicherungen: Nachschlag für Millionen Kunden!

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute in vier Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna entschieden, dass die von den Versicherern verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10). Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) im Wesentlichen bestätigt.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln. Die Urteile haben also grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden.

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.

„Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen wollen“.

Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg

Montag, 26. Juli 2010

SdK: Banken kommen Protokollpflicht nicht nach

Ein aktueller Praxistest der Stiftung Warentest hat ergeben, dass deutsche Finanzinstitute ihrer Pflicht zur Protokollierung der Beratungsgespräche nicht nachkommen. Zudem ließe dem Test zur Folge die Erhebung der finanziellen Situation von Neukunden zu wünschen übrig.

Durch die seit Januar 2010 geltende Protokollpflicht sollen die Rechte der Anleger bei einer Falschberatung verbessert werden. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) warnt aber schon länger davor, dass genau das Gegenteil eintreten könnte und hat aus diesem Grund ein Musterberatungsprotokoll mit erklärenden Erläuterungen sowie ein Verfahren zur Erstellung des eigenen Anlegerprofils entwickelt. Weitere Informationen finden sich unter www.sdk.org.

Die SdK befürchtet konkret, dass die Banken auf die Protokollpflicht mit standardisierten Formularen reagieren werden, die vom Berater ausgefüllt werden. Dabei wird, so befürchtet die SdK, nicht das Wertpapier dem Kundenprofil, sondern das Kundenprofil dem Wertpapier angepasst. Ausgehend von der bisherigen Beratungspraxis darf auch bezweifelt werden, dass über das Protokoll wirklich alle für eine anlegergerechte Beratung notwendigen Sachverhalte abgefragt werden.

Für Anleger, die hier nicht auf der Hut sind, könnte im Fall einer Falschberatung die neue Protokollpflicht somit leicht zum Nachteil werden. Der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Alexander Elsmann, der für die SdK u.a. die Rechtshotline betreut, warnt: „Die Berater werden nach unseren Erkenntnissen gerade geschult, wie die Protokolle auszufüllen sind, damit eine Falschberatung möglichst schwer nachweisbar bleibt.“

Mit Blick auf die Altersvorsorge muss sich der Anleger darüber im Klaren sein, dass es sich bei dem Beratungsprotokoll um eines der wichtigsten Dokumente in seinem Leben handelt. Der Anleger stellt hiermit nicht nur die Weichen für die Altersvorsorge. Dieses Protokoll ist im Fall eines Kapitalverlustes auch das stärkste Beweismittel, um Fehler des Beraters nachweisen zu können. Damit der Anleger nicht nur auf die Standardformulare der Banken angewiesen ist, hat die SdK zusammen mit Rechtsanwalt Elsmann für ihre Mitglieder ein Musterberatungsprotokoll entwickelt, das über den Bankenstandard hinausgeht. Ergänzt wird das Protokoll durch Erläuterungen, die den Anleger für die typischen Fragekomplexe sensibilisieren sollen. Der reine Dokumentationszweck wird durch das Musterprotokoll um den Schulungsaspekt ergänzt.

Ganz grundsätzlich rät die SdK Anlegern, zu Beratungsgesprächen immer eine Person ihres Vertauens als Zeuge mitzunehmen, sich das Anlegerprotokoll aushändigen zu lassen und daheim in Ruhe durchzulesen sowie jede Anlageempfehlung nochmals zu Hause zu überdenken. Wichtig ist es auch, sich auf das Beratungsgespräch gezielt vorzubereiten und sein eigenes Anlegerprofil zu entwickeln. Wie dies aussehen kann, können interessierte Anleger in der Ausgabe 2010/4 der SdK-Mitgliederzeitschrift „AktionärsReport“ unter www.sdk.org kostenfrei nachlesen. Die SdK bietet jedem Anleger unter www.sdk.org/anlegerprofil außerdem an, ein unabhängiges Kurzprofil zu erstellen.

München, 23. Juli 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 21. Juli 2010

Hellenic Capital Market Commission warns against PK CONSULTANTS USA, Inc.

The Hellenic Capital Market Commission informs investors for the following:

PK CONSULTANTS USA, Inc. with headquarters in 110 Wall Street, 11th Floor, New York, USA and website www.pkconsultantsusa.com, is not authorised or supervised by the Hellenic Capital Market Commission and therefore is not authorised to provide investment services in Greece.

It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes a criminal offense, which is subject to criminal and administrative sanctions.

Athens, 9th July 2010

Irish Financial Services Regulatory Authority warns against Borsa Financial

Pursuant to Regulation 163 (1) of the EC (Markets in Financial Instruments) regulations 2007, the Irish Financial Services Regulatory Authority (‘Financial Regulator’) hereby advises that:

Borsa Financial
(Italy)
New Century Capital
(Austria and the United Kingdom)

are not authorised to provide investment services in Ireland.

Any person with information about the above firms or who wishes to make enquiries about any other investment firm, whether authorised or not, should contact the Financial Regulator enquiry line at:

Locall 1890 200 469

A list of warning notices issued to date by the Financial Regulator is available on the following website:

www.financialregulator.ie

Danish Financial Supervisory Authority warns against Morgan Franklin Investment Inc.

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that Morgan Franklin Investment Inc. unsolicited has offered to carry out financial services. The company's address is unknown. The company's homepage is http://www.mgfii.com/english_index.htm.

Morgan Franklin Investment Inc. does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).

Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79

Slovene Securities Market Agency warns against Vitaurium Investment Group Limited

Slovene Securities Market Agency is warning investors about activities of the company Vitaurium Investment Group Limited, 77 Strovolos Avenue, Strovolos Center, Off.204, 2018 Strovolos, Nicosia, Cyprus, which is operating through internet site URL: http://www.viginvest.com/.

Vitaurium Investment Group Limited, 77 Strovolos Avenue, Strovolos Center, Off.204, 2018 Strovolos, Nicosia, Cyprus (hereinafter VIG) has not obtained the Agency’s authorization according to Market in Financial Instruments Act (Official Gazette of the Republic of Slovenia 67/2007, 100/2007, 69/2008 and 40/2009) or any other securities law to carry out services in the financial instruments field in Slovenia and by the date of this warning the Agency has not received any documentation proving that the authorization is sought in order to acquire that authorization. Company Vitaurium Investment Group Limited is not authorized under the MiFID directive to provide direct investment services and deals related to financial instruments on the territory of the Republic of Slovenia.

The list of the entities with the Agency's authorization is available on the Agency's website www.a-tvp.si.

The Agency strongly urges investors considering dealing with company Vitaurium Investment Group Limited to exercise the greatest possible caution before proceeding, bearing in mind the contents of this public notice.