Samstag, 27. Februar 2010

Landgericht München I: Schadensersatz bei Immobilienfonds

Das Landgericht München I verurteilt im Falle eines Immobilienfonds die finanzierende Bank zum Schadensersatz

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Endurteil vom 12.01.2009 zum Aktenzeichen 28 O 24981/07 die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, dazu verurteilt, an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freizustellen. Dieses wird mittlerweile von einer dritten Bank geführt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach ihren auch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen für das Bauvorhaben in München, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt 14 Eigentumswohnungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs im März 1997 noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Dieser Umstand löse die Haftung der Verantwortlichen des Fonds aus, weil der Eindruck erweckt worden sei, als sei das Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet. Von diesem Verhalten habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewusst, weil sie mit den Initiatoren des Fonds eng zusammengearbeitet habe, u.a. seien im Hinblick auf die möglichen Finanzierungswünsche potentieller Anleger sog. „Bonitätsraster“ ausgetauscht worden. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH Urteil vom 10.11.2009, XI ZR 252/08) könne die Beklagte der Rückforderung der seit 1997 geleisteten Raten auch nicht teilweise Verjährung entgegenhalten, so dass die Beklagte die gesamten geleisteten Zahlungen an die Kläger zu erstatten habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beklagte auch den Schaden zu tragen habe, der sich ergeben könne, wenn die Finanzbehörden die seit 1997 unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Verlustzuweisungen ergangenen Steuerbescheide aufhöben und die Kläger anschließend neu veranlagen würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I

Dienstag, 23. Februar 2010

Landgericht Meiningen weist Klagen gegen SMP-GbR-II-Anleger ab und verurteilt Herrn Walter Kraus zur Kostentragung

Das Landgericht Meiningen hat mit Urteilen vom 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer gegen sog. Genussrechtswandler eingereichte Klage als unzulässig zurückgewiesen (Az. 2 O 912/09 u.a.). Herr Walter Kraus, der von der Kanzlei Schmeyer (nach Ansicht des Gerichts unzutreffend) als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II bezeichnet worden war, wurde zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Gegen Herrn Walter Kraus, einem der Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, bestehen titulierte Forderungen in Millionenhöhe. Eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung gegen ihn ist daher wenig wahrscheinlich. Problematisch ist im Übrigen, dass die Gerichtskosten für die ca. 800 Klagen gegen SMP-GbR-Anleger offenbar aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden sind. Setzt sich die Rechtsüberzeugung des LG Meiningen durch, dürfte strafrechtlich zu prüfen sein, ob dies nicht als Untreue zu werten ist.

Freitag, 19. Februar 2010

Landgericht Meiningen: Klagen gegen SMP GbR-Anleger unzulässig und unbegründet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Anlagebetrugsfall SMP wurden vor dem Landgericht Meiningen am 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer eingereichte Klagen gegen sog. Genussrechtswandler verhandelt (Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht hielt die für die formelle Klägerin, die SMP Beteiligungs GbR II, gegen die Anleger eingereichten Klagen für bereits unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Der vom Gericht persönlich geladene, angeblich als Liquidator fungierende Herr Walter Kraus erschien nicht, obwohl das Gericht auf seinem persönlichen Erscheinen bestanden hatte.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Kanzlei Schmeyer, für die formelle Klägerin aufzutreten. Herr Walter Kraus könne nicht einfach als Liquidator für die GbR handeln. Vielmehr gelte die gesetzliche Regelung des § 730 BGB. Auch gebe es keinen Gesellschafterbeschluss, der Herrn Kraus als Liquidator bevollmächtige. Die von der Kanzlei Schmeyer vorrangig erhobene Leistungsklage sei unzulässig.

Unabhängig hiervon sei die Klage auch nicht begründet. Die Genussrechtswandler hätten ihre Einlage durch Abtretung der Ansprüche aus den Genussrechten bereits erbracht. Der rechtstechnische Begriff "an Erfüllungs statt" sei eindeutig. Auch habe die GbR den Wandlern ausdrücklich bestätigt, dass die Einlageverpflichtung erbracht worden sei. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Leistung der Einlage bereits verjährt.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Credit for you Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Februar 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Credit for you Limited
147 High Street
Penzance
Cornwall
TR18 2SU
Tel.:+44 75561 25859
andrewlewiscredit@hotmail.co.uk
creditforyou@z6.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Mittwoch, 27. Januar 2010

Lehman-Zertifikate, Berufungsverhandlungen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

In den Schadensersatzprozessen zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse wegen des Erwerbs von Lehman-Zertifikaten wird am 20. Januar 2010 vor dem 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Berufungen der Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile verhandelt.

Die Verhandlung im Verfahren 13 U 118/09 beginnt um 9.00 Uhr und die Verhandlung im Verfahren 13 U 117/09 um 13.30 Uhr. Beide Verhandlungen finden im Saal 201 des Hanseatischen Oberlandesgerichts statt.

Verfahren 13 U 118/09

Der Kläger erwarb im Dezember 2006 auf Empfehlung der Kundenberaterin der Beklagten Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers. Hierbei handelte es sich um die so genannte „ProtectExpress“-Anleihe. Im September 2008 musste die Lehman Brothers Holdings Inc. und in der Folge auch die Emittentin, die Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Insolvenz anmelden. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 10.100,-- (eingesetztes Kapital zzgl. Ausgabeaufschlag). Das Landgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 23.06.2009 stattgegeben (Aktenzeichen: 310 O 4/09). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe es bei der Beratung des Klägers pflichtwidrig unterlassen, ihn über die fehlende Einlagensicherung, die Höhe ihrer Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären.

Verfahren 13 U 117/09

In diesem ähnlich gelagerten Verfahren hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 01.07.2009 die Beklagte zur Schadensersatzzahlung verurteilt (Aktenzeichen: 325 O 22/09). Die Klägerin erwarb im Oktober 2007 nach Beratung durch einen Filialleiter der Beklagten für EUR 10.000,-- zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von EUR 100,-- Lehman-Zertifikate („Bull Express Garant Anleihe“). Auch hier ging das Landgericht davon aus, dass die Beklagte die Pflicht verletzt habe, die Anlegerin bei der Anlageberatung über die Handelsspanne aufzuklären, die die Beklagte realisieren würde, wenn die Klägerin diese Zertifikate kaufte. Damit sei es der Kundin nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob die Bank sie allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene Umsatzinteresse beraten würde.

Sonntag, 6. Dezember 2009

AMF warns against Eurowork Ltd

The Autorité des marchés financiers (AMF) warns the public about the activities of Eurowork Ltd, headquartered at 29 Harley Street, London W1G 9QR, UK.

The company's website (www. euroworkfinance.com) offers investments, particularly in foreign exchange,that purportedly offer a high yield of between 12% and 50% per month with a limited level of risk.

The AMF points out that Eurowork Ltd has not been authorised to conduct direct marketing activities or operate as an investment services provider in France. Investors are reminded that they should exercise the greatest care with regard to offers for high-yielding financial products, particularly over the Internet, and should treat them with utmost caution.

The AMF has forwarded the information in its possession about Eurowork Ltd to the French prosecuting authorities.
___________________

Source: AMF Communication Department - Tel: +33 (0)1 5345 6029 or +33 (0)1 5345 6028

FMA untersagt Vertrieb von World Investment Opportunities Funds

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 InvFG, BGBl Nr. 532/1993, idgF, der weitere Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile an nachstehendem ausländischen Fonds in Österreich per 30.11.2009 untersagt wurde:

World Investment Opportunities Funds

Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus dem InvFG ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebs.

Donnerstag, 3. Dezember 2009

BaFin untersagt der Yesilada Bank Ltd., Nord-Zypern, sämtliche Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste in Deutschland

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Yesilada Bank Ltd. mit Sitz in Nord-Zypern am 24. November 2009 das Betreiben sämtlicher Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte sowie Zahlungsdienste in Deutschland untersagt.

Die Yesilada Bank Ltd. bietet Kunden in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste über ihre deutschsprachige Internetseite an. Laut ihres Internetauftritts verfügt die Yesilada Bank Ltd. über eine Bankerlaubnis der Zentralbank in Nord-Zypern. Die für diese Geschäfte in Deutschland erforderliche Erlaubnis der BaFin besitzt die Bank indes nicht

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 02.12.2009

Mittwoch, 25. November 2009

Gekündigte Versicherungen: Nachschlag für Millionen Kunden

Das Landgericht Hamburg hat am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Nachschlag auf den meist mageren Rückkaufswert fordern.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (Hintergrund), mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.

Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro. Auch wenn die Versicherer Berufung gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen“.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg

Freitag, 13. November 2009

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Johnson Carter Inc.

Wien, 13/11/2009

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Johnson Carter Inc.
Manuel Icaza Str.
Edificio Magna Corp.
Panama City, Panama
bzw.
P.O. Box 0832-01295
World Trade Centre
Panama City, Panama
+800-8655-3303
+34 91 1877549
www.johnsoncarterinc.com
jc.madrid@johnsoncarterinc.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.

* * *

Anmerkung: Bei der Firma Johnscon Carter Inc. handelt es sich offenkundig - wie berichtet - um eine Nachfolgefirma der Anlagebetrugsfirma James B. Clarke (ebenfalls aus Panama).

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Funk Versicherungmakler AG

Wien, 13/11/2009

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass die

Funk Versicherungmakler AG
Gebietsrepräsentanz
Lindenstraße 12a
81545 München
Deutschland
Tel.: +49 89 25 55 75 79 4
Fax: +49 89 25 55 75 79 5
www.topfonds.biz
info@topfonds.biz

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Park East Capital

Wien, 11/11/2009

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Park East Capital
Level 14, 1-2-9 Nishi Shimbashi
Minato Ku, 105-0003 Tokyo
Japan
www.parkeastcapital.com
admin@parkeastcapital.com
Tel.: +81 3 4496 4250
Fax: +81 3 4496 4251

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.

CBFA warns against Shigesuke

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Shigesuke (www.shigesuke.net), which is contacting Belgian investors with a view to offering investment services.

Shigesuke claims to be a firm with registered office at the Nihon Seimei Sakaisuji Honmachi Building, 8-12 Honmachi 1 chome, Chuo Ku, Osaka 541-0053, Japan. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Shigesuke and against transferring money to any account number they might mention.

Danish Financial Supervisory Authority warns against Bridge Investment Network

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that Bridge Investment Network offers to carry out financial services. The company's homepage is http://www.bridgeinvest.dk/.

Bridge Investment Network does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Easy Euro Credit

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Easy Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
Tel: + 7 (499) 7030274
Tel: +38 (096) 2646792
E-Mail Absender: info@mymoneygeld.com, info@stariotany.com@inet, info@petruchios.com
Websites: http://www.erim123.c4.to/, http://www.morvedre.6x.to/, http://www.canada.c4.to/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Hellenic Capital Market Commission warns against Alpha Securities S.A.

Alpha Securities S.A. is not an authorised, regulated or supervised eritity by the Hellenic Capital Market Commission (HCMC) and therefore is not authorised to provide investment Services in Greece.

Alpha Securities S.A. was the former name of Alpha Finance Investment Services S.A., an investment firm authorised, regulated or supervised by the HCMC. Therefore the HCMC v/arns investors for possible misuse of the former name of Alpha Finance Investment Services S.A.

It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment Services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes an criminal offence, which subject to criminal and administrative sanctions.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu CapitalSys

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

CapitalSys.com
c/ Comtes de Bell-Lloc, 170,
08014 Barcelona, Spanien
www.capitalsys.com
contact@capitalsys.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.

Donnerstag, 29. Oktober 2009

"Broker" Johnson Carter Inc.: Statt Remington Gold Ltd. nunmehr Norton Gold Corp.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.anlageanwalt.de

Nachdem die Anlagebetrugsfirma James B. Clarke & Co. Ltd. "untergetaucht" ist, vertrieb deren Nachfolgerin Johnson Carter Inc. - wie mitgeteilt - ebenfalls zunächst Aktien der dubiosen Firma Remington Gold Ltd. Nunmehr werden nach dem genau gleichen Konzept Aktien einer Firma Norton Gold Corp. angeboten. Wie bei Remington Gold soll es sich dabei angeblich um ein "Spin-off" des tatsächlich existierenden Explorationsunternehmens Barrick Gold Corp. handeln. Dies wird mit einem "Research Alert" der Firma Financial Media Group International Inc. aus London unterlegt. Der Sitz der Firma Norton Gold Corp. soll angeblich in Hong-Kong sein. Im dortigen Handelsregister ist eine Firma mit diesem Namen allerdings nicht eingetragen. Wodurch der "Mindestausgabekurs" von 2,50 Euro berechtigt sein soll, erschließt sich mir nicht.

Mittwoch, 28. Oktober 2009

Finansinspektionen warns against Denko Group

Sweden, 21/10/2009

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Denko Group is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Denko Group has a website (www.denkogroup.com) using the following address: 35th and 36th Floor Singapore UOB Plaza 1 Centre, 80 Raffles Place, Singapore 042624.

Denko Group’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

Finansinspektionen warns against Oracle Equity Management

Sweden, 21/10/2009

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Oracle Equity Management is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial ser-vices. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Oracle Equity Management has a website (www.oracleem.com) using the following address: 2-2 8 Nanko-Kita Suminoe-Ku, Osaka, Japan.

Oracle Equity Management’s representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company. However, the investor must first pay a fee in advance, “Equity Transfer Charge per Share”. This is an advance fee fraud scheme.

Finansinspektionen warns against PGM Mergers & Acquisitions

Sweden, 19/10/2009

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. PGM Mergers & Acquisitions is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

PGM Mergers & Acquisitions has a website (www.pgmadvisory.com) using the following address: Harbour City World Commerce Centre 3-27 Canton Rd.Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hong Kong.

PGM Mergers & Acquisitions’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company, Cell Bio-Systems, Inc.. However, the investor must first pay a fee in advance, “Restriction Fee”. This is an advance fee fraud scheme.

Kredittilsynet warns against Quality Capital Management S.L.

Kredittilsynet has been informed that Quality Capital Management S.L. (address: Urb. Lomas de Sierra Blanca, C.C. LE VILLAGE Oficinas 9-11, 29602 Marbella, Malaga, Spain) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website http://www.qualityinvestments.es.

Kredittilsynet wishes to make it clear that Quality Capital Management S.L. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Kredittilsynet’s supervisory oversight, nor has Kredittilsynet approved the services offered by the company. Kredittilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Quality Capital Management S.L.

Swedish Financial Supervisory Authority warns against Smith Shore & Jenkins, LLC

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Smith Shore & Jenkins, LLC is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Smith Shore & Jenkins, LLC has a website (www.smithsj.com) using the following address: 180 Berkeley Street, John Hancock Building 32th Floor, Boston, MA 02116

Smith Shore & Jenkins, LLC’s representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company, World Wide Child Care Corp. (WWCC) formerly International Child Care Corp.

All regulated business in Sweden are listed at Finansinspektionen’s web-site at www.fi.se and Authorisation.

Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm

AFM warns against Surin Financing (PBBC)

The AFM issues a warning against PBBC Finance, also trading under the name Mali Amoh Finance, Mali Amoh and Surin Financing (PBBC) The AFM suspects that one and the same (legal) person/organisation is behind the abovementioned parties.

The Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM) warns consumers not to enter into loan offers made by the abovementioned providers. The AFM suspects that this provider has provided or continues to provide investment services in the Netherlands, without possessing a licence from the AFM to do so nor has it been granted an exemption. The AFM received reports from consumers that they received offers via PBBC to take out a loan. Offering credit in the Netherlands without having a license or having been granted an exemption, constitutes a violation of Article 2:60 of the Act on Financial Supervision.

The abovementioned party makes use of the following contact details when offering credit:
Fax numbers:
087-7849578 and, 0704-00768.
Email addresses:
pbbcfinance@aol.com
Names:
Arie Toet, Jeanine Russ, Chason Leever, Roger F. Hue.

The AFM advises consumers, who wish to do business with an institution or person, to check the relevant register on the AFM's website to verify whether the relevant institution or person is registered and is authorized to offer credit in the Netherlands. The AFM also urgently advises consumers to consult the warnings list prior to concluding a loan agreement with a party. It is inadvisable to pay an insurance contribution before the consumer has received the offered loan. The AFM advises consumers to be extra vigilant when it concerns institutions or persons that make use of email addresses that can be generated free of charge, such as Gmail, lavabit and hotmail, as well as in the case of institutions or persons that make use of toll-free fax numbers, which often start with the numbers '084' or '087'.

CSSF warns against NSCB Luxembourg S.A.

The Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warns the public of the activities of a company named NSCB Luxembourg S.A., located at 11A, boulevard Joseph II, L-1840 Luxembourg (website: http://www.nscb-bank.lu).

According to the information available to the CSSF, this company offers services in several areas of the financial sector.

The CSSF informs the public that NSCB Luxembourg S.A. has not been granted the required authorisation to offer such services in or from Luxembourg.

Luxembourg, 21 September 2009