Donnerstag, 29. Januar 2026

Verbraucherzentrale Bundesverband: Debeka-Sammelklage – jetzt mitmachen

Verbraucherzentrale: Zehntausende Menschen sind von Schäden bis zu fünfstelliger Summe betroffen

● Die Verbraucherzentrale klagt gegen Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen der Debeka.

● Ziel ist, dass Geschädigte ihr Geld zurückerhalten.

● Betroffene können sich ab sofort ins Klageregister eintragen und so ihre Ansprüche sichern.


Das Klageregister zur Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Debeka Lebensversicherungsverein ist eröffnet. Die Verbraucherzentrale will gerichtlich feststellen lassen, dass die von der Debeka verwendeten Storno-Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Betroffene sollen zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückerhalten. Wer sich ins Klageregister einträgt, schützt seine Ansprüche außerdem vor einer Verjährung.

„Wer seine Lebensversicherung kündigt, steckt oft ohnehin in einer schwierigen Lage. Dann darf ein Versicherer nicht noch eine Gebühr kassieren, die nicht nachvollziehbar ist. Wir machen uns stark dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.

Darum geht es

Die Debeka zahlt bei einer Kündigung den Rückkaufswert einer Versicherung aus. Dabei zieht der Versicherer neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr ab. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt laut Vertragsbedingungen von Faktoren ab, die Verbraucher:innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht prüfen können. Die Verbraucherzentrale hält diese Regelung für intransparent.

Wie deutlich der Nachteil sein kann, zeigt ein Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale: Ein Verbraucher wollte 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von rund 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es rund 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.

Viele wissen nicht, dass sie betroffen sind


Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nutzt die Debeka den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigungen bereits seit 2008. Aus Geschäftsberichten ergibt sich, dass in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 241.994 Verträge durch Kündigung vorzeitig endeten. Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein.

Viele sind sich dessen aber nicht bewusst. Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind in der Regel Menschen betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. Für alle, die sich unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale einen Online-Klage-Check. Wer nicht weiterkommt, kann Unterstützung bei einer Einschätzung durch die Verbraucherzentrale Hamburg erhalten.

Eintrag ins Klageregister bringt Vorteile

Wer sich ins Klageregister einträgt, macht bei der Sammelklage mit. Das ist einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich. Selbst wenn die Verbraucherzentrale vor Gericht verlieren sollte, müssen Betroffene keine Kosten fürchten. Im Erfolgsfall kann es Geld zurückgeben.

Eine Eintragung hat noch einen weiteren Vorteil: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt auch für Verbraucher:innen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen.

So gehen Betroffene vor

Um von der Sammelklage zu profitieren, können Betroffene drei Dinge tun:

● Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale online prüfen, ob sie mitmachen können.

● Den News-Alert der Verbraucherzentrale zur Klage abonnieren, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert zu werden.

● Sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen.

Informationen zur Sammelklage, den Klage-Check und den News-Alert der Verbraucherzentrale finden Verbraucher:innen auf www.sammelklagen.de/verfahren/debeka

Hinweis: Die Sammelklage führt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Hamburg.

SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen

Zum 31.12.2017 wurde das Investmentsteuergesetz („InvStG“) neu gefasst. Ziel des Gesetzentwurfes war eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung

von Einkünften aus Investmentfonds. Im Zuge dieser Reform entschied sich der Gesetzgeber, dass alle Anteile, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden (sog. Altanteile)
zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert gelten. Die Steuer auf diesen Vorgang soll allerdings erst entstehen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gleichzeitig führt die
Reform dazu, dass Gewinne und Verluste aus Investmentfonds nach dem 31.12.2017 nur noch zu 70 % der Besteuerung unterliegen. Im Verlustfall bleiben damit 30 % der Verluste unberücksichtigt.

Hat ein Anleger nun Altanteile im Depot, die zum 31.12.2017 einen hohen Kurswert hatten, wird der Kursanstieg bis zum Systemwechsel nach Ansicht der Finanzbehörden voll versteuert.
Sinkt der Kurs nach dem 31.12.2017 wieder ab, so soll dieser Verlust nur noch zu 70 % abziehbar sein. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht der Finanzbehörden selbst in Fällen mit
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust zu einer Steuerbelastung kommen kann. Ob dieses offenkundig widersinnige Ergebnis bei der Umgestaltung von Rechtssystemen hinzunehmen
ist, hatte nun der Bundesfinanzhof („BFH“) im Fall einer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des vom SdK unterstützten Klägers und entschied, dass §§ 56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf fiktiven Gewinnen
basieren, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern. Eine Besteuerung von nur fiktiven Gewinnen ist damit ausgeschlossen.

München, 29. Januar 2029

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 16. Januar 2026

Brookfield Asset Management GmbH: BaFin warnt vor unerlaubten Angeboten und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Angebliche Mitarbeiter einer Brookfield Asset Management GmbH nehmen ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin unaufgefordert telefonisch und per E-Mail, Kontakt zu Anlegerinnen und Anlegern auf. Sie bieten ihnen dabei angebliche Festgeldanlagen und angebliche vorbörsliche Aktien an. In der Vergangenheit nutzen sie dazu auch die aktuell nicht mehr aufrufbare Website deu-brookfield(.)com. Es wird der Anschein erweckt, mit lizensierten Banken und Emittenten der vorbörslichen Aktien zu kooperieren. Das ist nicht der Fall.

Nach bisherigen Erkenntnissen der BaFin besteht kein Zusammenhang mit der Brookfield Asset Management (Germany) GmbH, Frankfurt a. M. Es dürfte sich um einen Identitätsdiebstahl handeln.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Darüber hinaus ist für das öffentliche Angebot von NVIDIA-Aktien durch die Brookfield Asset Management GmbH kein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

petrobas(.)ch: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website und warnt vor angeblichen Festgeldangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor angeblichen Festgeldangeboten über die Website petrobas(.)ch. Zudem werden über die Website petrobas.ch ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Websites haben eine identische Textgestaltung und nutzen denselben Aufbau.

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

altrixspot20app(.)com (Altrix Spot 2(.)0)
ashwick-bitraze(.)net (Ashwick Bitraze)
astragainlux(.)net (Astra Gainlux)
bitbenefit-app(.)com (BitBenefit App)
bitrevotrading(.)net (Bitrevo Trading)
bouclier-apextrail-app(.)com (Bouclier Apextrail)
btc-drevola70(.)com (BTC-Drevola 7(.)0)
byte-qyz-app(.)com (Byte Qyz)
corexevyx-20(.)com (Corex eVyx 2(.)0)
evonartex-app(.)net (EvonartexApp)
exitodoribax(.)net (Exito Doribax)
finaitrix-core(.)net (FinAITrix Core)
fjellvaltrix(.)net (Fjell Valtrix)
fortunevortex42(.)com (Fortune Vortex 4(.)2)
fundfoundry-app(.)com (FoundFoundry)
glanzvirex(.)com (Glanz Virex)
helderbitnova(.)com (Helder Bitnova)
helder-flowdex(.)net (Helder Flowdex)
immediatev4intalapp(.)net (Immediate +V4 Intal)
impuls-evotradex(.)net (Impulse Evotradex)
infinity-profitai(.)com (Infinity Profit AI)
instant-93-crypto(.)com (Instant 9(.)3 CryptoPro)
instantarvo(.)com (Instant Arvo)
kendrel-yieldharbor(.)com (Kendrel YieldHarbor)
lexoronax-app(.)com (Lexoronax)
luciodfundoria(.)com (Luciodo Fundoria)
macronai(.)net (Macron AI)
merit-vaultaris(.)net (Merit Vaultaris)
monvaltrixa-app(.)com (Monvaltrixa)
nuage-boostx-app(.)com (Nuage BoostX)
petrixsys-app(.)com (PetrixSys)
polovion(.)com (Polovion)
powerlytix70(.)com (PowerLytix 7(.)0)
prad-finspiere(.)net (Prad Finspire)
prime-financeapp(.)com (Prime Finance)
redmontscoindrex(.)com (Redmonts Coindrex)
sonnenafinitor(.)net (Sonnen Afinitor)
stabile70kinjerapp(.)com (Stabile 7(.)0 Kinjer)
starfinance-app(.)com (StarFinance)
strafe-gatewayai(.)com (Strafe Gateway AI)
tpao-app(.)com (TPAO)
trackdexairsys-app(.)com (Track Dexair Sys)
trueblue-app-ai(.)com (TrueBlue)
zeylorpacte(.)net (Zeylor Pacte)

Wer in Deutschland Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 13. Januar 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der ABO Energy KGaA zur Interessensbündelung auf

Die ABO Energy KGaA hat am 19.11.2025 bekannt gegeben, die Jahresprognose aufgrund von reduzierten Einspeisevergütungen und verzögerten Windprojekten anzupassen. Statt einem Konzernjahresüberschuss zwischen 29 und 39 Mio. Euro werde nunmehr von einem Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 95 Mio. Euro ausgegangen. Zudem würde die Konzerngesamtleistung nicht wie angekündigt um 5% - 30% gegenüber dem Vorjahr (445 Mio. Euro) steigen, sondern bei lediglich 250 Mio. Euro liegen. Die Geschäftsführung hat daraufhin u.a. ein Kostensenkungsprogramm initiiert und ohne einen konkreten Namen zu nennen, angegeben, von einem renommierten Beratungsunternehmen unterstützt zu werden. Einem Analystenbericht zufolge handelt es dabei um die Unternehmensberatung EY-Parthenon, die zur EY-Gruppe gehört.

Gemäß einem Bericht der WirtschaftsWoche vom 7.12.2025 ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft weitgehend unklar. Während der Projektierungsphase der Wind- und Solarparks schließt die ABO Energy KGaA als Muttergesellschaft Verträge mit den (Tochter-) Projektgesellschaften und stellt erbrachte Leistungen in Rechnung. Beglichen werden diese Rechnungen jedoch erst, wenn die Projektgesellschaften verkauft sind. Die erbrachten Leistungen werden dennoch sofort als Umsatzerlöse in der Bilanz der Muttergesellschaft erfasst, weil diese die Tochtergesellschaften nicht konsolidiert, also nicht in den eigenen Jahresabschluss mit einbezieht. Dies ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zulässig, weil die Tochtergesellschaften angeblich ausschließlich zum Zweck des Verkaufs gehalten werden. Operativer Cashflow und Gewinn gehen bei der ABO Energy KGaA seit Jahren erheblich auseinander. Während 2024 der Gewinn vor Steuern bei 36,4 Mio. Euro lag, war der operative cashflow mit -3,3 Mio. Euro negativ. Diese Divergenz besteht seit Jahren.

Die Gesellschaft hat die beiden Anleihen 2021/2030 (ISIN: DE000A3H2UT8 / WKN: A3H2UT) und 2024/2029 (ISIN: DE000A3829F5 / WKN: A3829F) emittiert. Im Halbjahresbericht 2025 hat die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus den Anleihen mit 122,64 Mio. Euro bilanziert. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Die SdK steht bereits im Kontakt mit der Wirtschaftskanzlei DMR Legal, die mit institutionellen Investoren zur Situation im Austausch ist. Gemeinsam ist beabsichtigt, von der Gesellschaft die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) zu verlangen, um dort zunächst von der Geschäftsführung einen Bericht zur aktuellen Situation zu erhalten und anschließend einen gemeinsamen Vertreter für die Anleiheinhaber zu wählen. Dieser hat gegenüber der Gesellschaft erhebliche Informationsrechte. Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist aus unserer Sicht erforderlich, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber bereits bei der Erstellung eines Restrukturierungskonzeptes gewährleisten zu können. Zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters müssen 50 % des außenstehenden Anleihevolumens an der Versammlung teilnehmen,

Die SdK, fordert die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden.

Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/abo-energy für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 12.01.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!