Montag, 19. Mai 2025

Vergleich: Prämiensparer:innen der Stadtsparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband

Nach Musterfeststellungsklage verständigen sich Verbraucherzentrale und die Stadtsparkasse München auf Vergleich

- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München schließen gerichtlichen Vergleich ab

- Rund 2.400 Prämiensparer:innen erhalten nachträglich Geld ausgezahlt

- Gericht informiert Sparer:innen schriftlich


Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen reichte die Verbraucherzentrale zahlreiche Klagen gegen Sparkassen ein. Im Fall der Stadtsparkasse München haben beide Seiten nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich. Die Betroffenen hatten sich der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen.

„Rund 2.400 Prämiensparer:innen bleiben von einer längeren gerichtlichen Hängepartie verschont und erhalten stattdessen unkompliziert Geld nachgezahlt. Angesichts der Inflation und des höheren Alters vieler Prämiensparer:innen ist das abgekürzte Verfahren in doppelter Hinsicht ein Gewinn für viele Menschen. Wir haben mit der Stadtsparkasse München einen fairen Vergleich für Prämiensparer:innen aushandeln können“, sagt Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband.

Nachzahlung orientiert sich am BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen

Mit der Klage gegen die Stadtsparkasse München wollte der vzbv feststellen lassen, wie falsch berechnete Zinsen zu Prämiensparverträgen neu zu berechnen sind. Im Juli 2024 hatte zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei parallelen Klagen der Verbraucherzentrale einen möglichen Maßstab zur Nachberechnung bestätigt. Der nun im Vergleich mit der Stadtsparkasse München festgelegte Ansatz liegt knapp unter dem vom BGH genannten Maßstab.

Betroffene Prämiensparer:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes ist, wann die erste Sparrate gezahlt wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt.

Beispielrechnung

● Einzahlung der ersten Sparrate: Mai 1998

● Sparrate: Anfänglich 100 DM (kontinuierlich ansteigend, sprich: dynamisiert)

● Guthaben zum Vertragsende: 27.328 EUR

● Prozentsatz (laut Vergleichstabelle): 3,69 Prozent

● Nachzahlung: 1008,40 Euro

Von dem Nachzahlungsbetrag müssen allerdings noch Kapitalertrags-, Solidaritäts- und eventuell Kirchensteuer abgezogen werden. Die Höhe der Kapitalertragssteuer hängt auch vom Freistellungsauftrag ab.

So profitieren Prämiensparer:innen vom Vergleich


Das Gericht informiert die Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, schriftlich über den Vergleich.

Angeschriebene Kund:innen der Stadtsparkasse München müssen in der Regel nichts tun, um vom Vergleich zu profitieren. Sie erhalten ihre Zinsnachzahlung im Laufe dieses Jahres auf ein bei der Sparkasse geführtes Girokonto oder Konto zu ihrem Prämiensparvertrag überwiesen.

Wer nicht oder nicht mehr Kund:in der Stadtsparkasse München ist, muss in einem Zwischenschritt einen Nachweis erbringen, damit die Zinsnachzahlung zum Prämiensparvertrag ausgezahlt wird.

Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigene Faust klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine entsprechende schriftliche Austrittserklärung an das Gericht abgeben.

Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Sparer:innen den Vergleich innerhalb der Frist von einem Monat ablehnen, wird der Vergleich aufgehoben und das gerichtliche Verfahren geht weiter.

Im Jahr 2024 schloss der vzbv bereits mit der Sparkasse Altenburger Land einen Vergleich ab: Hunderte Prämiensparer:innen erhielten ein Abfindungsangebot von der Sparkasse. Der vzbv nahm daraufhin seine Musterfeststellungsklage zurück.

Verbraucherzentrale und Stadtsparkasse helfen bei Fragen

Informationen mit Fragen und Antworten zum Verfahren finden Prämiensparer:innen auf www.sammelklagen.de/sskm und www.sskm.de/praemiensparen.

Wer im Register eingetragen ist und weitere Fragen zum Vergleich hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bayern oder die Stadtsparkasse München wenden:

● Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern: 089/55 27 94 444 (Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr)

● Kontakt zur Stadtsparkasse München: kundenzufriedenheit@sskm.de

Wer als Prämiensparer:in nicht von dem gerichtlichen Vergleich profitiert und ebenfalls auf Zinsnachzahlungen pocht, kann dies eventuell noch gegenüber seiner Sparkasse einfordern – auf Grundlage des BGH-Urteils vom Juli 2024. Voraussetzung dafür ist, dass eigene Ansprüche nicht verjährt sind. Eine Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach der Vertragskündigung zum nächsten Jahreswechsel ein.

Sonntag, 18. Mai 2025

Meyer Burger Technology AG: Anleihegläubigerversammlungen stimmen den durch MBT Systems GmbH und Meyer Burger Technology AG vorgeschlagenen Änderungen zu

Medienmitteilung

Thun, Schweiz – 17. Mai 2025

Gestern (16. Mai 2025) fanden Anleihegläubigerversammlungen statt, die jeweils durch MBT Systems GmbH ausgegebene und von Meyer Burger Technology AG garantierte und 2027 bzw. 2029 fällige Wandelanleihen betreffen.

An der Versammlung der 2027 fälligen Wandelanleihe waren insgesamt 82.55 Prozent der Gläubiger vertreten. Davon stimmten 100 Prozent der vertretenen Wandelanleihen für die vorgeschlagenen Änderungen und übertrafen damit den erforderlichen Schwellenwert.

An der Versammlung der 2029 fälligen Wandelanleihe waren insgesamt 82.39 Prozent der Gläubiger vertreten. Davon stimmten 100 Prozent der vertretenen Wandelanleihen für die vorgeschlagenen Änderungen und übertrafen damit den erforderlichen Schwellenwert.

Die Änderungen traten gestern, 16. Mai 2025, in Kraft.

Weitere Einzelheiten können den Einladungen zu den Anleihensgläubigerversammlungen entnommen werden, welche am 7. Mai 2025 auf der nachfolgenden Website publiziert wurden: https://www.meyerburger.com/de/investor-relations/fremdkapitalinvestoren

Freitag, 16. Mai 2025

BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

München, 15. Mai 2025 - Die BayWa AG teilt mit, dass der von der BayWa AG vorgelegte Restrukturierungsplan im Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz ("StaRUG") im heutigen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin ("EAT") die Zustimmung der erforderlichen Mehrheiten erhalten hat. Die erforderliche Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das zuständige Amtsgericht - Restrukturierungsgericht - München wird zeitnah erwartet.

Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht - Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt

Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands

- Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten

- Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben

- Landgericht Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung


Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.

„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“

Umfassende Datennutzung für mehr als 70 Dienste

Google bietet mehr als 70 Dienste an, unter anderem die Google-Suche und YouTube. Im Rahmen der Kontoregistrierung wollte sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen, unter anderem sogenannte „Web- & App-Aktivitäten“ zu speichern. Dies umfasste alle Nutzeraktivitäten

● auf Google-Websites,

● in Google-Apps,

● in Google-Diensten,

● bei den Suchanfragen,

● bei der Interaktion mit Google-Partnern,

● zum eigenen Standort,

● bei der Sprache.

Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.

Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.

Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwilligungserklärung unwirksam war und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Datenverarbeitung personenbezogener Daten nicht komplett abgelehnt werden kann.

Gericht kritisiert Intransparenz

Das Gericht beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Datenverarbeitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unübersichtlichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat.“

Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig

Das Gericht verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer:innen in den Voreinstellungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten konnte von den Nutzer:innen nur nachträglich eingestellt werden. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 DSGVO (sog. „privacy by default“). Die Vorschrift verlange, dass Nutzer:innen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen.

Urteil des LG Berlin II vom 25.03.2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 5 U 45/24).

Hintergrund: Europäische Verbraucherschutz-Aktion

Im Sommer 2022 nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband an einer gemeinsamen Aktion von zehn europäischen Verbraucherverbänden teil, die unter dem Dach der europäischen Verbraucherorganisation BEUC mit verschiedenen Mitteln gegen Google vorgingen. Die vzbv-Klage gegen Google ist Teil der Aktion.

Das nun erstrittene Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssen.

Donnerstag, 8. Mai 2025

Euro Profits Pro: BaFin warnt vor der Website europrofitspro.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Euro Profits Pro. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website europrofitspro.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

technologiesgroup.org: BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website technologiesgroup.org. Über die Website bietet die angeblich in Berlin ansässige Technologies Group ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Konkret bietet sie den Handel mit Finanzinstrumenten an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 7. Mai 2025

MABEWO HOLDING SE: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Aktien ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die MABEWO HOLDING SE in Deutschland Wertpapiere in Form von auf ihren Namen lautenden Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Royals Fund

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in München ansässigen Royals Fund. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf den Websites royalsfund.com und cfd.royalsfund.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Betreiber behaupten eine Aufsicht der „Europäischen Finanzaufsichtsbehörde“. Diese Behörde gibt es nicht, die BaFin warnt bereits entsprechend.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Betrug: Anlageversprechen mit gefälschter Promi-Werbung

Die Finanzaufsicht BaFin warnt erneut vor Werbeanzeigen mit Prominenten, die außerordentlich hohe Gewinne bei Investitionen in Kryptowerten oder anderen Finanzprodukten versprechen. Betrügerinnen und Betrüger verwenden dabei Fotos von Prominenten ohne deren Wissen. Häufig ist es nicht leicht zu erkennen, dass es sich um betrügerische Angebote handelt. Die BaFin erklärt, wie Sie sich schützen können.

„Die neuesten Investitionen der Stars begeistern Fachleute: Mit diesem Vermögens-Schlupfloch verdienen Sie Millionen.“ So oder ähnlich könnte der Text einer betrügerischen E-Mail oder Werbeanzeige lauten. Häufig wird auch damit geworben, dass Prominente eine sichere Geldanlage mit hohen garantierten Gewinnen in TV-Sendungen ausgeplaudert hätten.

Vorsicht ist geboten

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Links zu Internetseiten anklicken sollen. Solche Links führen oft zu betrügerischen Online-Handelsplattformen. Wenn Sie sich dort registriert haben, geben sich Betrügerinnen und Betrüger als Expertinnen und Experten aus und überreden Sie zunächst zu kleinen, dann immer größeren Investitionen.

Um Vertrauen zu erwecken, kann es vorkommen, dass Ihnen zur Einzahlung kleinerer Summen zunächst die IBAN vertrauenswürdiger Organisationen (zum Beispiel Spendenkonten) genannt werden, ohne deren Wissen. Haben Sie einmal Vertrauen geschöpft, werden Ihnen andere Kontoverbindungen genannt, auf die Betrügerinnen und Betrüger Zugriff haben. Zwischenzeitlich werden Ihnen Gewinne nur vorgetäuscht. Tatsächlich findet meist gar keine Investition statt und das eingezahlte Geld fließt an Betrügerinnen und Betrüger!

Wie diese Betrugsmasche funktioniert und wie Sie sich schützen können erfahren Sie im Artikel „Vorsicht vor betrügerischen Handelsplattformen“ auf der BaFin-Website.

Quelle: BaFin

festgeldfinder.de: BaFin warnt vor Webseite

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Webseite festgeldfinder.de. Dort bieten die Betreiber nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis die Vermittlung von Festgeld- und Tagesgeldanlagen an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

BMI Bridge Invest Market: BaFin warnt vor der Webseite bridgeinvest-market.net

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Webseite bridgeinvest-market.net. Nach ihren Erkenntnissen bietet dort der Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Wer in Deutschland, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin