Mittwoch, 27. Februar 2013

FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG: Vorstand der FIHM AG stellt Insolvenzantrag

Der Vorstand der FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG hat am 22.02.2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht München über das Vermögen der FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG gestellt.

Dienstag, 26. Februar 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor House of Finance AG

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 ZaDiG durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Februar 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
House of Finance AG
Gartenstrasse 5
9000 St. Gallen
Schweiz
www.house-of-finance.ch
E-Mail: info(at)housefinance.ch
Tel: +41 (0) 71 511 79 70
Fax: +41 (0) 71511 81 92
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Secured Forex Promotion & Information GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Februar 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Secured Forex Promotion & Information GmbHmit angeblichem Sitz in
Friedrichstraße 171
10117 Berlin
Tel.: + 49 30 318 788 32
Fax: + 49 30 377 190 24
www.secured-forex.de
info(at)secured-forex.de
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Portfolioverwaltung (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Qatar Financial Investment

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 05. Februar 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Qatar Financial Investment
Email: qatar.f.investment(at)gmail.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen in Österreich (gem. § 1 Abs 1 Z. 3 BWG) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CONCRED GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
CONCRED GmbH
(ehemals EUROCRED GmbH)
Millennium Tower, 23. Etage,
Handelskai 94-96
1200 Wien
Web: www.concred.at
www.eurocred.at
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
 
BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 15. Februar 2013
 
Gemäß § 4 Abs. 7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die CONCRED GmbH hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30.01.2013 gestellt.
 
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30.01.2013 überprüft.

Montag, 11. Februar 2013

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Swingplane Ventures Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 8. Februar 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Swingplane Ventures Inc. (ISIN: US8707872078) mittels Spammails zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: bafin.de